Common use of Generalversammlung Clause in Contracts

Generalversammlung. (1) Gesellschafterbeschlüsse können unter den Voraussetzungen des § 34 GmbHG schriftlich oder in der Generalversammlung gefasst werden. (2) Die Versammlung findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft statt. (3) Die Versammlung wird durch einen Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes unter den der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen Anschriften der Gesellschafter mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Postaufgabe der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Einberufungsmängel werden grundsätzlich durch die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung aller Gesellschafter geheilt, soferne keiner der Gesellschafter dagegen Widerspruch erhebt. (4) Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist erforderlich, dass mindestens 50 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. Andernfalls ist unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit eine weitere Versammlung einzuberufen, die auf die Behandlung der Gegenstände der ersten einberufenen Versammlung beschränkt und beschlussfähig ist, wenn mindestens 25 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. (5) Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Je EUR 100,00 einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme; doch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen. (6) Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (7) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen: a) die Abänderung des Unternehmensgegenstandes b) Fusionen gemäß § 96 GmbHG und § 234 Aktiengesetz c) Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Beschlussfassungen über die Erhöhung oder die Herabsetzung des Stammkapitals.

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Samples: Gesellschaftsvertrag

Generalversammlung. (1a) Gesellschafterbeschlüsse können Es wird eine Generalversammlung gebildet, bestehend aus den Vertragsstaa- ten dieses Übereinkommens, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind. 6 SR 0.193.501 b) Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann. c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie ent- sandt hat. 2) Die Generalversammlung i) ernennt den Generaldirektor auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses; ii) prüft und billigt die Berichte des Generaldirektors betreffend die Organisation und erteilt ihm alle erforderlichen Weisungen; iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Koordinierungsausschusses und erteilt ihm Weisungen; iv) beschliesst den Zweijahres-Haushaltsplan7 für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände; v) billigt die vom Generaldirektor vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer iii) vorgesehenen internationalen Verein- barungen; vi) beschliesst die Finanzvorschriften der Organisation; vii) bestimmt die Arbeitssprachen des Sekretariats unter den Voraussetzungen des § 34 GmbHG schriftlich Berücksichtigung der Praxis der Vereinten Nationen; viii) lädt die in Artikel 5 Absatz 2) Ziffer ii) bezeichneten Staaten ein, Vertrags- partei dieses Übereinkommens zu werden; ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischen- staatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ih- ren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden; x) nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr. a) Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder mehrerer Verbände ist, ver- fügt in der Generalversammlung gefasst werden. (2) Die Versammlung findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft statt. (3) Die Versammlung wird durch einen Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes unter den der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen Anschriften der Gesellschafter mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Postaufgabe der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Einberufungsmängel werden grundsätzlich durch die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung aller Gesellschafter geheilt, soferne keiner der Gesellschafter dagegen Widerspruch erhebt. (4) Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist erforderlich, dass mindestens 50 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. Andernfalls ist unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit eine weitere Versammlung einzuberufen, die auf die Behandlung der Gegenstände der ersten einberufenen Versammlung beschränkt und beschlussfähig ist, wenn mindestens 25 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. (5) Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Je EUR 100,00 einer übernommenen Stammeinlage gewähren über eine Stimme; doch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen. (6) Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (7) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen: a) die Abänderung des Unternehmensgegenstandes b) Fusionen gemäß § 96 GmbHG und § 234 AktiengesetzDie Hälfte der Mitgliedstaaten der Generalversammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl). c) Änderungen Ungeachtet des Gesellschaftsvertrages Buchstabens b) kann die Generalversammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Staaten zwar we- niger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten der Gene- ralversammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Generalversammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedstaaten der Generalversammlung mit, die nicht vertreten waren, und Beschlussfassungen über die Erhöhung lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder die Herabsetzung des Stammkapitals.Stimmenthaltung

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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Weltorganisation Für Geistiges Eigentum

Generalversammlung. (§ 1) Gesellschafterbeschlüsse können unter . Die Generalversammlung besteht aus den Voraussetzungen des Vertretern der Mitgliedstaaten. § 34 GmbHG schriftlich oder in der Generalversammlung gefasst werden. (2) . Die Versammlung findet mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft statt. (3) Die Versammlung wird durch einen Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes unter den der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen Anschriften der Gesellschafter mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Postaufgabe der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Einberufungsmängel werden grundsätzlich durch die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung aller Gesellschafter geheilt, soferne keiner der Gesellschafter dagegen Widerspruch erhebt. (4) Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist erforderlich, dass mindestens 50 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. Andernfalls ist unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit eine weitere Versammlung einzuberufen, die auf die Behandlung der Gegenstände der ersten einberufenen Versammlung beschränkt und beschlussfähig ist, wenn mindestens 25 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. (5) Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Je EUR 100,00 einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme; doch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehen. (6) Die Beschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. (7) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Generalversammlung abgegebenen Stimmen:Generalversammlung a) die Abänderung des Unternehmensgegenstandesgibt sich eine Geschäftsordnung; b) Fusionen gemäß bestimmt die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses gemäss Arti- kel 7 § 96 GmbHG und § 234 Aktiengesetz1; c) Änderungen gibt Richtlinien für die Tätigkeit des Gesellschaftsvertrages Verwaltungsausschusses und Beschlussfassungen des Zen- tralamtes; d) setzt für einen Zeitraum von fünf Jahren den Höchstbetrag fest, den die jähr- lichen Ausgaben der Organisation erreichen dürfen, oder gibt Richtlinien für die Begrenzung dieser Ausgaben; e) entscheidet gemäss Artikel 19 § 2 über Anträge auf Änderung des Überein- kommens; 10 Fassung gemäss Art. I Ziff. 3 des Prot. vom 20. Dez. 1990, in Kraft getreten für die Erhöhung Schweiz am 1. Nov. 1996 (AS 1997 789 788; BBl 1995 I 339). f) entscheidet über Beitrittsanträge, die ihr gemäss Artikel 23 § 2 unterbreitet werden; g) entscheidet über sonstige Fragen, die gemäss § 3 auf die Tagesordnung ge- setzt sind. § 3. Das Zentralamt beruft die Generalversammlung alle fünf Jahre oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten sowie in den Fällen ein, die Herabsetzung in den Artikeln 19 § 2 und 23 § 3 vorgesehen sind, und übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung. § 4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglied- staaten vertreten ist. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten. § 5. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten. Für die Anwendung des Stammkapitals§ 2 Buchstabe d) und des § 2 Buchstabe e) – in diesem Falle, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst und des Protokolls handelt – ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. § 6. Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt auch Nichtmitgliedstaaten ein, an den Tagungen der Generalversammlung mit bera- tender Stimme teilzunehmen. Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt inter- nationale Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind oder sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen, ein, an den Tagungen der Gene- ralversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. § 7. Vor den Tagungen der Generalversammlung und gemäss den Richtlinien des Verwaltungsausschusses wird der Revisionsausschuss zur Vorprüfung der in Arti- kel 19 § 2 bezeichneten Anträge einberufen.

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Samples: Übereinkommen Über Den Internationalen Eisenbahnverkehr (Cotif 1980)

Generalversammlung. 29 Ordentliche und außerordentliche Generalversammlung (1) Gesellschafterbeschlüsse können Die ordentliche Generalversammlung ist innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs anzuberaumen. (2) Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn 1. eine vorangegangene Generalversammlung dies beschlossen hat; 2. es ein Zehntel der Mitglieder unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände schriftlich verlangt hat (§ 9 Z 3); 3. es der Österreichische Genossenschaftsverband // Xxxxxxx-Xxxxxxxxx als gesetzlicher Revisionsverband unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände schriftlich verlangt hat (§ 30 Abs. 1); 4. das Gericht gemäß § 7 GenRevG den Voraussetzungen Revisor hierzu ermächtigt hat; 5. sich aus der Bilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Hälfte des auf die Geschäftsanteile eingezahlten Betrags verloren gegangen ist; 6. es sonst im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Die Einberufung hat im Falle der Z 2 binnen 14 Tagen, im Falle der Z 5 unverzüglich, sonst entsprechend der Dringlichkeit zu erfolgen. (1) Die Einberufung obliegt dem Vorstand. Unterlässt der Vorstand die rechtzeitige Einberufung, so ist ein allenfalls bestehender Aufsichtsrat hierzu berechtigt und verpflichtet. Im Fall des § 34 GmbHG schriftlich 29 Abs. 2 Z 3 erfolgt die Einberufung durch den Revisionsverband, wenn der Vorstand oder in ein allenfalls bestehender Aufsichtsrat die Generalversammlung nicht innerhalb der Generalversammlung gefasst werdenvom Revisionsverband dazu festgesetzten Frist einberuft. Im Fall des § 29 Abs. 2 Z 4 erfolgt die Einberufung durch den Revisor. (2) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Verständigung der Mitglieder an die zuletzt der Genossenschaft bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post oder der Versendung des E-Mails und dem Tag der Versammlung findet muss ein Zeitraum von mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft stattsieben Kalendertagen liegen. (3) Die Versammlung wird durch einen Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes unter Einladung hat den Ort, die Zeit und die Tagesordnung bekannt zu geben und den Hinweis zu enthalten, dass im Falle der Gesellschaft zuletzt bekanntgegebenen Anschriften Beschlussunfähigkeit der Gesellschafter mit Angabe Generalversammlung über die angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Tagesordnung einberufenanwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden kann. Zwischen dem Tag der Postaufgabe Im Fall der Einberufung und dem Tag gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 ist in der Generalversammlung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. Einberufungsmängel werden grundsätzlich durch Einladung auf die Anwesenheit oder rechtsgültige Vertretung aller Gesellschafter geheilt, soferne keiner der Gesellschafter dagegen Widerspruch erhebtErmächtigung gemäß § 7 GenRevG hinzuweisen. (4) Zur Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist erforderlich, dass mindestens 50 % des Stammkapitals anwesend oder rechtsgültig vertreten sind. Andernfalls ist unter Hinweis auf die Beschlussunfähigkeit eine weitere Versammlung einzuberufen, die auf die Behandlung der Gegenstände der ersten einberufenen Versammlung beschränkt und beschlussfähig Die Einladung ist, wenn mindestens 25 % sie vom Vorstand ausgeht gemäß § 18, wenn sie von einem allenfalls bestehenden Aufsichtsrat ausgeht, durch den Aufsichtsratsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter, wenn sie vom Revisionsverband ausgeht, durch zwei Vorstandsmitglieder desselben, wenn sie vom Revisor ausgeht, durch diesen zu unterzeichnen. (1) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt. (2) Die Tagesordnung wird vom einberufenden Organ festgesetzt. Außerdem sind die Mitglieder unter der Voraussetzung des Stammkapitals anwesend § 29 Abs. 2 Z 2, der Österreichische Genossenschaftsverband (3) Über Gegenstände, die nicht in der Einladung angekündigt wurden, kann nicht beschlossen werden. Ausgenommen sind Beschlüsse über die Leitung der Versammlung und die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht. (1) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt das dazu bestimmte Mitglied des Vorstands. Durch Beschluss der Versammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder rechtsgültig vertreten einem Vertreter des Revisionsverbands übertragen werden. Im Falle einer Einberufung gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 führt die vom Gericht hierzu bestimmte Person den Vorsitz. (2) Der Vorsitzende ernennt den Schriftführer und die erforderliche Anzahl von Stimmenzählern und Protokollbeglaubigern. (3) Der Vorsitzende hat für einen ungestörten und geordneten Ablauf der Generalversammlung zu sorgen. Er entscheidet über die Zulassung von Personen zur Generalversammlung, die Nichtmitglieder sind, über den Vollmachtsausweis, über Sitzungsunterbrechungen sowie über die Worterteilung, Redezeitbeschränkungen und "Schluss der Debatte". Der Vorsitzende kann weiters Ordnungsrufe erteilen und Anwesende in begründeten Fällen als letztes Ordnungsmittel auch aus dem Saal verweisen. (1) Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Geschäftsanteile eine Stimme. (2) Das Stimmrecht wird gemäß Abs. 3 oder durch einen Bevollmächtigten (Abs. 4) ausgeübt. (3) Die Stimmrechtsausübung erfolgt 1. bei physischen Personen durch das Mitglied selbst oder durch einen nahen Ange- hörigen, das ist der Ehegatte oder ein Verwandter in gerader Linie oder der Lebens- gefährte. Über Aufforderung hat der Nachweis über die Angehörigeneigenschaft anhand eines Personaldokuments zu erfolgen; 2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch das vertretungsbefugte Organ (Geschäftsführer, Vorstand) bzw. die vertretungsbefugten Gesellschafter oder durch einen Prokuristen. Über Aufforderung hat der Nachweis der Vertretungsbefugnis anhand eines Firmenbuchauszugs zu erfolgen; besteht bei juristischen Personen Kollektivvertretungsmacht oder sind die zur Vertretung einer Personengesellschaft berufenen Gesellschafter nur kollektiv zeichnungsberechtigt oder ist ein Prokurist nur kollektiv zeichnungsberechtigt, so hat die an der Generalver- sammlung teilnehmende Person ihre Berechtigung durch eine firmamäßig gefertigte Stimmrechtsausübungsermächtigung nachzuweisen; 3. bei mehreren Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7 Abs. 1) durch den von allen Erben zur Stimmrechtsausübung schriftlich ermächtigten Miterben; (4) Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten erfordert die schriftliche Erteilung einer Vollmacht, welche auf die Ausübung des Stimmrechts in der Generalver- sammlung lautet. Der Bevollmächtigte muss Mitglied sein und kann nicht mehr als ein Mitglied vertreten. (5) Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Je EUR 100,00 Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme; doch muss jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zustehenVerpflichtung befreit werden soll, hat insoweit kein Stimmrecht. (61) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. (2) Beschlüsse über 1. die Änderung der Satzung 2. die Änderung der Rechtsform und die Einbringung des Betriebs oder eines Teilbetriebs der Genossenschaft in ein anderes Unternehmen oder die Aufgabe des Betriebs oder von Betriebsteilen 3. die Verschmelzung der Genossenschaft 4. die Auflösung der Genossenschaft und die Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung 5. die Enthebung von Vorstands- und allenfalls von Aufsichtsratsmitgliedern 6. den Austritt aus dem Revisionsverband 7. Kooperationen mit nachhaltiger Auswirkung auf den Leistungsaustausch zwischen Genossenschaft und Mitglied können nur bei Anwesenheit oder Vertretung eines Drittels aller Mitglieder gefasst werden. (3) Sollen Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z 2, 4 oder 6 gefasst werden, soweit ist dem Revisionsverband rechtzeitig Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. (4) Im Falle der Gesellschaftsvertrag Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann über die in der Tages- ordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden, sofern die Einladung den hierfür erforderlichen Hinweis (§ 30 Abs. 3) enthält. Die zur Beurteilung der Beschlussfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Generalver- sammlungsprotokoll festzuhalten. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit, die Beschlüsse über die in § 34 Abs. 2 angeführten Gegenstände jedoch mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses außer Ansatz. (1) Die Abstimmung erfolgt entweder offen oder geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Die offene Abstimmung ist die Regel, eine geheime Abstimmung findet nur dann statt, wenn der Vorstand oder ein allenfalls bestehender Aufsichtsrat dies verlangt oder wenn die General- versammlung dies beschließt. (2) Wahlen erfolgen in der Regel geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Eine offene Abstimmung findet nur dann statt, wenn die Generalversammlung dies in offener Abstimmung beschließt. (3) Sind mehrere Wahlvorschläge (§§ 17 Abs. 4, § 25 Abs. 4) eingebracht, so wird hierüber gemeinsam abgestimmt. Ergibt der erste Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Vorschlag, so ist eine Stichwahl über jene beiden Wahlvorschläge durchzuführen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Gesetz nichts anderes bestimmen, vom Vorsitzenden gezogene Los. Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasstjedoch auch eine andere Art des Wahlverfahrens beschließen. (71) Folgende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Generalversammlung abgegebenen Stimmenaus. (2) Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig zur Beschlussfassung über: a) 1. die Abänderung Änderung der Satzung; 2. die Änderung der Rechtsform und die Einbringung des UnternehmensgegenstandesBetriebs oder Teilbetriebs der Genossenschaft in ein anderes Unternehmen oder die Aufgabe des Betriebs oder von Betriebsteilen; b) Fusionen 3. die Verschmelzung der Genossenschaft; 4. die Auflösung der Genossenschaft und die Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; 5. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über den Bericht des Vorstands und die Gewinnverwendung und Verlustabdeckung; 6. die Entlastung des Vorstands und allenfalls des Aufsichtsrats; 7. die Xxxx der Mitglieder des Vorstands und allenfalls des Aufsichtsrats und die Fest- setzung etwaiger Vergütungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vorstands sowie gegebenenfalls für Mitglieder des Aufsichtsrats; 8. die Enthebung von Mitgliedern des Vorstands, auch nach vorangegangener Suspendierung durch einen allenfalls bestehenden Aufsichtsrat (gemäß § 96 GmbHG 24e Abs. 2 GenG) und § 234 Aktiengesetzgegebenenfalls von Mitgliedern des Aufsichtsrats; c9. die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats sowie die Xxxx von Bevollmächtigten zur Führung allfälliger Prozesse gegen Aufsichtsratsmitglieder; 10. den Austritt aus dem Revisionsverband; 11. Kooperationen mit nachhaltiger Auswirkung auf den Leistungsaustausch zwischen Genossenschaft und Mitglied; 12. die Behandlung der Kurzfassung des Revisionsberichts; 13. die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand und gegebenenfalls für den Aufsichtsrat. (1) Änderungen Über die Generalversammlungen sind zu Beweiszwecken Protokolle aufzunehmen. Sie haben Ort, Zeit und Tagesordnung der Generalversammlungen, die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, den Namen der Vorsitzenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse unter genauer Angabe des Gesellschaftsvertrages Stimmenverhältnisses wiederzugeben. (2) Die Protokolle sind mit durchlaufender Seitenzahl zu versehen, auf jeder Seite vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und Beschlussfassungen über die Erhöhung oder die Herabsetzung von den Protokollbeglaubigern zu paraphieren, am Ende der Protokollschrift zu unterschreiben und gemeinsam mit den dazugehörigen Anlagen, insbesondere der Einladung, in einem besonderen Protokollbuch aufzubewahren. Die Führung des StammkapitalsProtokollbuchs ist auch in Lose-Blatt-Form zulässig. In diesem Fall ist jede Seite der Protokollschrift von den genannten Personen zu unterschreiben.

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Samples: Genossenschaftsvertrag