Befugnisse Musterklauseln

Befugnisse. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie hat die folgenden unübertragbaren Befugnisse resp. Pflichten: 1. Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Xxxx und Abberufung des Präsidenten sowie der anderen Mitglieder des Verwaltungsrates unter Berücksichtigung von Art. 19; 3. Xxxx und Abberufung der Mitglieder des Vergütungsausschusses; 4. Xxxx und Abberufung des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; 5. Xxxx und Abberufung der Revisionsstelle; 6. Genehmigung des Jahresberichtes des Verwaltungsrates; 7. Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung; 8. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere Festsetzung der Dividende; 9. Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung; 10. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung; 11. Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Befugnisse. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie hat die folgenden unübertragbaren Befugnisse: Article 9 Authorities The General Meeting of Shareholders is the supreme corporate body of the Company. It has the following non-transferable powers: 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten; 1. to adopt and amend the Articles of Association; 2. die Xxxx und Abberufung (i) der Mitglieder des Verwaltungsrats, (ii) des Präsidenten des Verwaltungsrates, (iii) der Mitglieder des Vergütungsausschusses, (iv) der Revisionsstelle und (v) eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters und etwaiger Stellvertreter; 2. to elect and remove (i) the members of the Board of Directors, (ii) the Chairman, (iii) the members of the Compensation Committee, (iv) the Auditors and (v) the Independent Proxy and his, her or its substitutes; 3. die Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
Befugnisse. 1) Der Vorstand hat folgende Befugnisse: a) Leitet und verwaltet den Verband, gewährleistet den Betrieb der Verbandsanlagen und vertritt den Verband gegen aussen. Die Information an Gemeinden, Behörden und Presse können an die Betriebsleitung delegiert werden. Die Prozessführung bleibt dem Vorstand vorbehalten. b) bereitet die Geschäfte vor, über welche die Delegiertenversammlung beschliesst; c) erarbeitet und verabschiedet den Voranschlag, schliesst die Rechnung des Ver- bandes ab und überweist diese zur Genehmigung an die Delegiertenversamm- lung; d) vollzieht die Beschlüsse der Delegiertenversammlung; e) beschliesst im Rahmen der statutarischen Bestimmungen (Art. 20) die Einsetzung und Kompetenzen von Kommissionen, insbesondere Baukommissionen und wählt deren Mitglieder; f) entscheidet über die Anstellung des Betriebspersonals; g) beschliesst das Mandat des Verbandskassiers; h) genehmigt betriebliche Weisungen und die Pflichtenhefte für das Betriebsperso- nal; i) beschliesst unvorhersehbare und dringliche Ausgaben (Artikel 90 GG); j) entscheidet über die Arbeitsvergabe im Rahmen des Voranschlags; k) verabschiedet die Bauabrechnung zuhanden der Delegiertenversammlung; l) schlägt vor die Kostenverteilung unter den Mitgliedergemeinden neu zu berech- nen; m) nimmt die Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Organ des Verbandes oblie- gen. n) Ausserdem trifft der Vorstand die organisatorischen Massnahmen und regelt die Zuständigkeiten für die Finanzverwaltung, insbesondere legt er die Modalitäten für die Abhebung von Bankguthaben und gegebenenfalls die Rückzahlung von Anla- gen gemäss Art. 69a Abs. 2 ARGG fest; o) bezeichnet er die für die Visierung der Belege zuständigen Personen gemäss Art. 43b Abs. 1 ARGG.
Befugnisse. 1. Dem Verwaltungsrat obliegt die oberste Leitung der Gesellschaft und die Überwachung der Geschäftsleitung. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und besorgt alle Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen sind. 2. Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: 2.1. die Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der nötigen Weisungen; 2.2. die Festlegung der Organisation; 2.3. die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss Artikel 26 der Statuten; 2.4. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist; 2.5. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen und Regelung der Zeichnungsberechtigung, wobei die Erteilung von Einzelzeich- nungsrechten nicht zulässig ist; Entwurf 2.6. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; 2.7. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie Vorbereitung der Generalversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse; 2.8. die Beschlussfassung über die nachträgliche Leistung von Einlagen auf nicht vollständig libe- rierte Aktien und daraus folgende Statutenänderungen; 2.9. die Beschlussfassung über die Erhöhung und Herabsetzung des Aktienkapitals, soweit diese in der Kompetenz des Verwaltungsrates liegt (Art. 653u Abs. 4 OR) sowie die Feststellung von Kapitalerhöhungen, die Erstellung des Kapitalerhöhungsberichts und die Vornahme der entsprechenden Statutenänderungen; 2.10. die Beschlussfassung gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Statuten; 2.11. den Erlass eines Registrierungsreglementes (Artikel 4 Absatz 6 der Statuten); und 2.12. die Ergreifung von Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit gemäss Gesetz, insbe- sondere auch die Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und die Benachrichtigung des Gerichts im Falle der Überschuldung. 3. Der Verwaltungsrat fasst in allen Angelegenheiten Beschluss, die nicht anderen Organen zugeteilt sind. 4. Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und/oder die Über- wachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen seiner Mitglieder zuweisen. 5. Der Verwaltungsrat kann, zusammen mit der Geschäftsleitung, für einzelne Messen oder für andere Zwecke Beiräte als beratende Stimme bestellen. ...
Befugnisse. (1) Beamte, die im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates tätig werden, sind befugt: a) Uniform zu tragen, ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, die nationale Zentralstelle oder eine in Artikel 2 Absatz 5 genannte Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Beamten tätig werden, teilt im Einzelfall mit, dass sie dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet; b) Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet es zu deren Gebrauch kommt, einzusetzen; Schusswaffen dürfen nur im Falle der Notwehr oder der Nothilfe gebraucht werden; c) ohne Reisedokument in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einzureisen und sich dort bis zur erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze für die zur Aufgabenerfüllung nach diesem Vertrag erforderliche Zeit aufzuhalten, sofern sie einen gültigen mit Lichtbild versehenen Dienstausweis bei sich haben; d) die Staatsgrenze auch außerhalb der Grenzübergänge und deren festgesetzten Öffnungszeiten zu überschreiten, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Vertrag erforderlich ist; e) ein Dienstkraftfahrzeug oder ein Wasserfahrzeug zu benutzen; die Beamten sind bei der Erfüllung von Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates den selben Verkehrsvorschriften wie Beamte jenes Vertragsstaates unterworfen; es können Signale gesetzt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben geboten ist; f) bei der Aufgabenerfüllung nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ihre Funkeinrichtungen zu verwenden, sofern ein ungestörter Betrieb der Funksysteme dieses Vertragsstaates gewährleistet ist. (2) Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, können die Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine weiteren Befugnisse ausüben.
Befugnisse. Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. Festsetzung und Änderung der Statuten; The foregoing provisions of this Article 5 of the Articles of Association apply mutatis mutandis to Series A Preferred Shares. The identity of the owners/usufructuaries of common shares and Series A Preferred Shares shall be entered in the share register stating first/last name (for legal entities the company name), domicile (for legal entities the legal domicile) and address. Any person registered in the share register changing its address, must inform the Company accordingly. The transfer of Series A Preferred Shares, be it for ownership or usufruct purposes, is in any case subject to the approval by the Board of Directors. The approval can only be refused and the Board of Directors is obliged to refuse approval, respectively, if the acquirer does not accede to the Conversion Agreement.
Befugnisse. Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 6. Powers The supreme body of the Company is the Shareholders' Meeting. It has the following non-transferable powers: 1. the adoption and amendment of the Ar- ticles of Association; 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. die Xxxx und Abberufung des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Mitglieder des Vergütungsausschusses; 2. the election and removal of the Chair- person, respectively, and the other members of the Board of Directors and the members of the Remuneration Committee; 3. the election and removal of the inde- pendent voting rights representative;
Befugnisse. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse haben, einschließlich des Rechts zur Vereinbarung eventueller Auftragsänderungen oder Auftragsergänzungen.
Befugnisse. Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung. Ihr stehen folgende unüber- tragbare Befugnisse zu: III. Organisation
Befugnisse. Article 7 – Powers 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten; 1. the adoption and amendment of the articles of association; 2. die Xxxx und Abberufung des Präsidenten 2. the election and de-selection of the Chairman bzw. der Co-Präsidenten und der übrigen or the Co-Chairmen, respectively, and the Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der other members of the board of directors and Mitglieder des Nominierungs- und the members of the nomination and Vergütungsausschusses; compensation committee; 3. die Xxxx und Abberufung des unabhängigen 3. the election and de-selection of the Stimmrechtsvertreters; independent voting rights representative; 4. die Xxxx und Abberufung der 4. the election and de-selection of the statutory Revisionsstelle; auditors; 5. die Genehmigung des Geschäfts- bzw. 5. the approval of the annual and management Lageberichtes und der Konzernrechnung; report and the consolidated accounts; 6. die Genehmigung der Jahresrechnung sowie 6. the approval of the annual accounts and the die Beschlussfassung über die Verwendung resolution on the allocation of the retained des Bilanzgewinnes, insbesondere die earnings, and in particular the determination Festsetzung der Dividende; of the dividend; 7. die Festsetzung der Zwischendividende und 7. the determination of the interim dividend and die Genehmigung des dafür erforderlichen the approval of the interim financial Zwischenabschlusses; statements required therefor; 8. die Beschlussfassung über die Rückzahlung 8. the passing of resolutions on the repayment der gesetzlichen Kapitalreserve; of the statutory capital reserve; 9. die Dekotierung der Beteiligungspapiere der 9. the delisting of the Company's equity Gesellschaft; securities; 10. die Entlastung der Mitglieder des 10. the discharge of the members of the board of Verwaltungsrates sowie der directors and the executive committee; Geschäftsleitung; 11. die Genehmigung der Vergütungen an den 11. the approval of the compensation of the board Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung of directors and of the executive committee und gemäss Art. 21 der Statuten; according to Art. 21 of the articles of association; and 12. die Beschlussfassung über die Gegenstände, 12. the adaption of resolutions on matters die der Generalversammlung durch das reserved to the general meeting by law or the Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. articles of association.