Generalversammlung. 31 Stimmrecht in der Generalversammlung (1) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimm- recht persönlich ausüben. (2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung er- mächtigte Gesellschafter ausgeübt. (3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausge- schlossen. (4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Ver- bindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mit- glied einen Anspruch geltend machen soll. § 32 Generalversammlung (1) Die ordentliche Generalversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden. (2) Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkun- gen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung über sei- ne Tätigkeit zu berichten. (3) Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsge- setz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Inte- resse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erör- terung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält. (4) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat bestimmen gemeinschaftlich einen anderen Tagungsort. § 33 Einberufung der Generalversammlung (1) Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberu- fen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Generalversammlung wird dadurch nicht berührt. (2) Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch einmalige Bekanntmachung in der Süddeutschen Zeitung (München). Die Einberufung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und/oder vom Vorstand, falls dieser die Generalversammlung einberuft. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von min- destens zwei Wochen. (3) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder rechtzeitig (Abs. (4) Satz 2) in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalver- sammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt wer- den. (4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung gemäß Abs. (3), soweit sie zur Zuständigkeit der Ge- neralversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Generalversammlung in der in Abs. (2), festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Der in der Generalver- sammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung braucht nicht angekündigt zu werden. § 34 Leitung der Generalversammlung und Beschlussfassung (1) Die Leitung der Generalversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates. Sind beide ver- hindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungs- leiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmzähler. (2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen. (3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen – als abgelehnt. (4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, Listenvorschläge sind unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Erfolgt die Xxxx mit Stimmzetteln, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Gewählt sind die Bewerber, die auf mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Xxxx ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen. Erhalten die Bewerber im I. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im II. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (5) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Er- gebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erfor- derlich. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vor- standes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Ein- führung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über fünf Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Absatz (3) Genossenschaftsgesetz betrifft, so ist der Nie- derschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. § 35 Zuständigkeit der Generalversammlung (1) Die Generalversammlung berät zunächst über a) den Lagebericht des Vorstandes, b) den Bericht des Aufsichtsrates, c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG. (2) Der Generalversammlung unterliegt die Beschlussfassung über a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), b) die Verwendung des Bilanzgewinns, c) die Deckung des Bilanzverlustes, d) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung, e) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, f) die Xxxx von Aufsichtsratsmitgliedern, g) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern, h) die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen, i) die nach § 49 Genossenschaftsgesetz erforderlichen Beschränkungen, j) die Durchführung von Prozessen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat, k) die Xxxx der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen ge- gen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichts- ratsmitglieder ergeben, l) die Änderung der Satzung, m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung oder Formwechsel, n) die Auflösung der Genossenschaft und die Xxxx der Liquidatoren, o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Xxxx von Vertretern zur Vertreterver- sammlung, p) sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Generalversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist. § 36 Mehrheitserfordernisse (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder wei- tere Erfordernisse bestimmt sind. (2) Beschlüsse der Generalversammlung über a) den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Abberufung von Auf- sichtsratsmitgliedern, b) die Änderung der Satzung mit Ausnahme des Absatzes (5), c) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung oder Formwechsel, d) die Auflösung der Genossenschaft, bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. (3) Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens zwei, höchstens vier Wochen eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. (4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrich- tungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen. (5) Zur Änderung des § 15 der Satzung bedarf es der Einstimmigkeit aller Mitglieder. § 37 Auskunftsrecht (1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen ei- ner gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. (2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, a) soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossen- schaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, b) soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder so- weit er eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltung verletzen würde. (3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Generalversammlung. 31 Stimmrecht in der Generalversammlung7 Versammlungen
(1) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimm- recht persönlich ausüben.
(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung er- mächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausge- schlossen.
(4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Ver- bindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mit- glied einen Anspruch geltend machen soll. § 32 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung muss findet jedes Jahr spätestens bis zum 30sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres (Art. Juni jeden Jahres stattfinden699 Abs. 2 OR) an einem vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Ort statt.
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung . Ausserordentliche Generalversammlungen werden in den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) vom Gesetze vorgesehenen Fällen sowie den Lagebericht nebst Bemerkun- gen auf Beschluss des Aufsichtsrates vorzulegenVerwaltungsrats abgehalten. Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung über sei- ne Tätigkeit zu berichten.
(3) Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsge- setz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Inte- resse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erör- terung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.
(4) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat bestimmen gemeinschaftlich einen anderen Tagungsort. § 33 Einberufung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberu- fenVerwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle (Art. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Generalversammlung wird dadurch nicht berührt.
(2699 Abs. 1 OR) Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch einmalige Bekanntmachung in der Süddeutschen Zeitung (München). Die Einberufung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und/oder vom Vorstand, falls dieser die Generalversammlung einberuft. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von min- destens zwei Wochen.
(3) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder rechtzeitig (Abs. (4) Satz 2) in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalver- sammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt wer- den.
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung gemäß Abs. (3), soweit sie zur Zuständigkeit der Ge- neralversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Generalversammlung in mindestens 20 Tagen gemäss der in Abs§30 vorgesehenen Form einberu- fen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ebenfalls einzuladen (2Art. 702a OR). In der Einberufung sind Tag, festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Der in der Generalver- sammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung braucht nicht angekündigt zu werden. § 34 Leitung Zeit und Ort der Generalversammlung und Beschlussfassung
die Verhandlungsgegenstände (1Traktandenliste) Die Leitung der Generalversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates. Sind beide ver- hindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungs- leiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmzähler.
(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen Anträge und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen – als abgelehnt.
(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, Listenvorschläge sind unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Erfolgt die Xxxx mit Stimmzetteln, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Gewählt sind die Bewerber, die auf mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Xxxx ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen. Erhalten die Bewerber im I. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im II. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Xxxx annimmt.
(5) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Er- gebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen Kandidaten bekannt zu geben. Aktionäre, welche Aktien im Nennwert von CHF 20’000.00 vertreten, können innert einer von der Ge- sellschaft publizierten Frist schriftlich unter Angabe der Anträge die Traktandierung eines Verhand- lungsgegenstands verlangen.
1. Der Verwaltungsrat trifft die für die Teilnahme, Erteilung von Vollmachten und Weisungen und die Zahl Feststellung der auf sie entfallenden Stimmen anzugebenStimmrechte erforderlichen Anordnungen.
2. Eine Aufbewahrung Er gibt in der Stimmzettel ist nicht erfor- derlichEinladung zur Generalversammlung die für die Stimmberechtigung massgebenden Stichdaten des Eintrags ins Aktienbuch bekannt.
3. Ein Aktionär kann sich an der Generalversammlung nur durch seinen gesetzlichen Vertreter, einen anderen stimmberechtigten Aktionär oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter mit Vollmacht vertreten lassen. Alle von einem Aktionär gehaltenen Aktien können nur von einer Per- son vertreten werden. Der Vorsitzende entscheidet abschliessend über die Anerkennung einer Vollmacht.
4. Die Niederschrift Generalversammlung wählt jährlich einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Wählbar sind natürliche oder juristische Personen. Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten or- dentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich.
1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder Vizepräsident des Verwaltungs- rats oder bei deren Verhinderung das vom Verwaltungsrat bestimmte Mitglied.
2. Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer und die Stimmenzähler.
3. Der Verwaltungsrat sorgt für die Führung eines Protokolls.
4. Die Protokolle der Generalversammlung sind vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vor- standes vom Protokollführer zu unterschreibenun- terzeichnen.
1. Jede Aktie zählt eine Stimme.
2. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Ein- führung oder Erweiterung Generalversammlung beschliesst mit absoluter Mehrheit der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über fünf Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Absatz (3) Genossenschaftsgesetz betrifft, so ist der Nie- derschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. § 35 Zuständigkeit der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung berät zunächst über
a) den Lagebericht des Vorstandes,
b) den Bericht des Aufsichtsrates,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG.
(2) Der Generalversammlung unterliegt die Beschlussfassung über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
b) die Verwendung des Bilanzgewinns,
c) die Deckung des Bilanzverlustes,
d) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
f) die Xxxx von Aufsichtsratsmitgliedern,
g) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
h) die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen,
i) die nach § 49 Genossenschaftsgesetz erforderlichen Beschränkungen,
j) die Durchführung von Prozessen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat,
k) die Xxxx der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen ge- gen Aufsichtsratsmitgliederstimmberechtigten Aktien, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichts- ratsmitglieder ergeben,
l) die Änderung der Satzung,
m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung nicht Gesetz oder Formwechsel,
n) die Auflösung der Genossenschaft und die Xxxx der Liquidatoren,
o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Xxxx Statuten abweichende Bestimmungen enthalten. Genehmigun- gen von Vertretern zur Vertreterver- sammlung,
p) sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Generalversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist. § 36 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden Vergütungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder wei- tere Erfordernisse bestimmt sindohne Berücksichti- gung von Enthaltungen.
(2) Beschlüsse 3. Kommt bei Wahlen im ersten Wahlgang eine Xxxx nicht zustande und stehen mehr als ein Kan- didat zur Xxxx, ordnet der Vorsitzende einen zweiten Wahlgang an, in dem das relative Mehr entscheidet.
4. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel elektronisch. Schriftlich oder offen erfolgen sie, wenn der Vorsitzende schriftliche oder offene Abstimmung oder Xxxx anordnet oder die Mehrheit der anwesenden Aktionäre während der Versammlung schriftliche oder offene Abstimmung oder Xxxx verlangt. In die Kompetenz der Generalversammlung überfallen:
a) den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Abberufung von Auf- sichtsratsmitgliedern,
b) die Änderung der Satzung mit Ausnahme 1. Genehmigung des Absatzes (5),
c) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung oder Formwechsel,
d) die Auflösung der Genossenschaft, bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sindJahres- bzw. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens zwei, höchstens vier Wochen eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann.
(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrich- tungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen.
(5) Zur Änderung des § 15 der Satzung bedarf es der Einstimmigkeit aller Mitglieder. § 37 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen ei- ner gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
a) soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet istLageberichts, der Genossen- schaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder so- weit er eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltung verletzen würde.
(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage Jahresrechnung und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werdenKonzernrechnung.
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Samples: Statuten
Generalversammlung. 31 Stimmrecht 11.1 Die durch das Gesetz und den Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehaltenen Beschlüsse werden in der Generalversammlung
(1) In Generalversammlung gefasst, es sei denn, dass sämtliche Gesellschafter sich in einzelnen Fällen mit der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimm- recht persönlich ausübenAbstimmung auf schriftlichem Wege einverstanden erklären und keine strengeren gesetzlichen Formerfordernisse bestehen.
(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung er- mächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausge- schlossen.
(4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Ver- bindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mit- glied einen Anspruch geltend machen soll. § 32 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkun- gen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung über sei- ne Tätigkeit zu berichten.
(3) Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsge- setz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Inte- resse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erör- terung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.
(4) 11.2 Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft stattGesellschaft oder einem von sämtlichen Gesellschaftern einvernehmlich festgelegten Ort, es sei dennan welchem zumindest ein Rechtsanwalt seinen Sitz hat, Vorstand statt und Aufsichtsrat bestimmen gemeinschaftlich einen anderen Tagungsort. § 33 Einberufung ist mindestens einmal jährlich (innerhalb der Generalversammlung
(1ersten acht Monate) Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberu- fen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Generalversammlung wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch einmalige Bekanntmachung in der Süddeutschen Zeitung (München)einzuberufen. Die Einberufung ergeht vom Vorsitzenden einer Generalversammlung kann von jedem Gesellschafter oder Geschäftsführer ausgehen; sie erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes an die Gesellschaft an die jeweils aktuell im Firmenbuch aufscheinende Geschäftsanschrift und an sämtliche Gesellschafter unter der der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebenen Anschrift. Zwischen dem Tage der Aufgabe des Aufsichtsrates und/oder vom VorstandEinberufungsschreibens zur Post und dem Tage der Generalversammlung muss mindestens ein Zeitraum von vierzehn Tagen liegen. Zweck und Beratungsgegenstand (Tagesordnung) sind ihrem wesentlichen Inhalte nach, falls dieser gleichzeitig mit der Einladung, den Gesellschaftern mitzuteilen und sämtliche für die Generalversammlung einberuftrelevanten Dokumente zu übermitteln. Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit davon abweichend bestimmen, dass die Einberufung erfolgt mit einer Frist von min- destens zwei Wochen.
(3) Generalversammlung auch per E-Mail zulässig sein soll, wobei in diesem Fall der Einberufende den Nachweis des Zugangs zu erbringen hat. Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werdenist von den Geschäftsführern neben den im Gesetz genannten Fällen auch immer dann einzuberufen, wenn es das Wohl der zehnte Teil der Mitglieder Gesellschaft erfordert oder wenn dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe einem Gesellschafter unter Anführung Angabe des Zwecks gewünscht und im Interesse der Gründe verlangtGesellschaft für notwendig erachtet wird. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder rechtzeitig (Abs. (4) Satz 2) Den Vorsitz in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalver- sammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt wer- den.
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung gemäß Abs. (3), soweit sie zur Zuständigkeit der Ge- neralversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Generalversammlung in der in Abs. (2), festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Der in der Generalver- sammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung braucht nicht angekündigt zu werden. § 34 Leitung der Generalversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Leitung der Generalversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates. Sind beide ver- hindertführt jener Gesellschafter bzw Gesellschaftervertreter mit dem größten Anteil am Stammkapital; haben mehrere Gesellschafter einen gleich großen Geschäftsanteil, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung der an Lebensjahren älteste Gesellschafter bzw Gesellschaftervertreter den Vorsitz zu leiten. Der Versammlungs- leiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmzählerführen.
11.3 Jeder Gesellschafter hat für € 100,00 (2in Worten: Euro einhundert) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann seiner Stammeinlage eine Stimme, doch steht jedem Gesellschafter, ohne Rücksicht auf die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschließenHöhe seiner Stammeinlage, geheim durch Stimmzettel abzustimmenmindestens eine Stimme zu.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen – als abgelehnt.
(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, Listenvorschläge sind unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Erfolgt die Xxxx mit Stimmzetteln, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Gewählt sind die Bewerber, die auf mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Xxxx ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen. Erhalten die Bewerber im I. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im II. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Xxxx annimmt.
(5) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Er- gebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erfor- derlich. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vor- standes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Ein- führung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über fünf Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Absatz (3) Genossenschaftsgesetz betrifft, so ist der Nie- derschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. § 35 Zuständigkeit der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung berät zunächst über
a) den Lagebericht des Vorstandes,
b) den Bericht des Aufsichtsrates,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG.
(2) Der Generalversammlung unterliegt die Beschlussfassung über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
b) die Verwendung des Bilanzgewinns,
c) die Deckung des Bilanzverlustes,
d) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
f) die Xxxx von Aufsichtsratsmitgliedern,
g) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
h) die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen,
i) die nach § 49 Genossenschaftsgesetz erforderlichen Beschränkungen,
j) die Durchführung von Prozessen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat,
k) die Xxxx der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen ge- gen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichts- ratsmitglieder ergeben,
l) die Änderung der Satzung,
m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung oder Formwechsel,
n) die Auflösung der Genossenschaft und die Xxxx der Liquidatoren,
o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Xxxx von Vertretern zur Vertreterver- sammlung,
p) sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Generalversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist. § 36 Mehrheitserfordernisse
(1) 11.4 Die Beschlüsse in der Generalversammlung werden mit der einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch ausgenommen jene Fälle, in welchen das Gesetz oder Satzung der Gesellschaftsvertrag eine größere qualifizierte Mehrheit oder wei- tere Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Beschlüsse der vorsehen. Weisungen an die Geschäftsführung bedürfen jedenfalls lediglich einer einfachen Mehrheit. Die Generalversammlung über
a) den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Abberufung von Auf- sichtsratsmitgliedern,
b) die Änderung der Satzung mit Ausnahme des Absatzes (5),
c) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung oder Formwechsel,
d) die Auflösung der Genossenschaft, bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst werdenist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder zumindest 51 % des Stammkapitals anwesend oder rechtswirksam vertreten sind. Trifft das nicht zu, so Im Falle der Beschlussunfähigkeit einer Versammlung ist nach mindestens zwei, höchstens vier Wochen unter Hinweis auf deren Beschlussunfähigkeit eine weitere Generalversammlung zweite Versammlung einzuberufen, die auf die Verhandlung der Gegenstände der früheren Versammlung beschränkt und – wenn das Gesetz und / oder dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist.
11.5 Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten ist zulässig, doch bedarf es hierzu einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht. Personen, die Konkurrenzunternehmen betreiben oder an diesen beteiligt sind, sind als Vertreter ausgeschlossen.
11.6 Der Generalversammlung obliegt die Beschlussfassung insbesondere in nachstehenden Angelegenheiten, welche diesbezüglich mit einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel Viertel)-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann.
zu beschließen hat, sofern das Gesetz nicht eine andere (4qualifizierte) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrich- tungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen.
(5) Zur Änderung des § 15 der Satzung bedarf es der Einstimmigkeit aller Mitglieder. § 37 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen ei- ner gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,zwingend vorsieht:
a) soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossen- schaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,Änderung des Gesellschaftsvertrages;
b) soweit sich Erwerb und / oder Veräußerung oder Belastung von Liegenschaftena;
c) Errichtung oder Auflassung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsartenb;
d) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sowie Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mit Dienstnehmern der Vorstand durch gegenständlichen Gesellschaft;
e) Ankauf oder Verkauf von Anlagevermögen, bei dem die Erteilung Verbindlichkeiten der Auskunft strafbar machen gegenständlichen Gesellschaft einen Betrag von EUR 7.000,00 (in Worten: Euro siebentausend) überschreitenc sowie Veräußerung betriebswesentlicher Teile des Gesellschaftsvermögens;
f) Verfügung über gewerbliche Schutzrechte, insbesondere Patent- und Lizenzrechte, sofern Verfügungen nicht im Rahmen der allgemein üblichen Geschäftstätigkeit vorgenommen werden;
g) Aufnahme und Gewährung von jeglichen Anleihen, Darlehen und Krediten, Eingehen von Wechsel- und Bürgschaftsverpflichtungen, Garantien, Sicherungsübereignungen, Pfandbestellungen, Schuldübernahmen und Übernahme sonstiger Haftungen;
h) Einräumung von Fruchtgenussrechten, stillen Beteiligungen oder so- weit er eine gesetzlicheanderen Beteiligungen am Unternehmensgewinn sowie zum Abschluss von Gesellschaftsverträgen und zur Übernahme der Gesellschafterstellung mit unbeschränkter Haftung;
i) Abschluss von Ergebnisabführungs-, satzungsgemäße Beherrschungs-, Steuerausgleichs-, Gewinnpoolings-, Betriebsführungs-, Betriebsüberlassungs- und anderen Unternehmensverträgen;
j) Vergabe von Werkverträgen und Dienstleistungsverträgen mit einem Volumen über EUR 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend), wobei ineinander übergehende Verträge einheitlich zu betrachten sind;
k) Abschluss von Dienstverhältnissen und Werkverträgen mit einem monatlichen Bruttoverdienst von über EUR 4.000,00 (in Worten: Euro viertausend);
l) Abschluss von Verträgen, die über den Umfang des laufenden Geschäftsbetriebes der gegenständlichen Gesellschaft hinausgehen oder vertragliche Geheimhaltung verletzen würde.für die gegenständliche Gesellschaft von grundsätzlicher Bedeutung sind, insbesondere Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder mit den Gesellschaftern verbundenen Unternehmen bzw deren Familienangehörigen;
m) Festlegung allgmeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere zur Festlegung des jährlichen Budgets (3bestehend aus Investitions- und Finanzplan, Planbilanz und Plan G + V), sowie zur Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- und Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte;
n) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigertfür sämtliche Geschäftsführermaßnahmen, so kann es verlangendie nicht in der Vorschaurechnung sowie dem Investitions- und Personalplan enthalten sind oder Geschäfte betreffen, dass die Frage und nicht zum Unternehmensgegenstand der GrundGesellschaft gehören;
o) Ausübung von Rechten, welcher Art auch immer, insbesondere von Stimmrechten, aus dem der Beteiligung an Gesellschaften, an deren Kapital die Auskunft verweigert worden istGesellschaft, in welcher Art auch immer, beteiligt ist oder die Niederschrift aufgenommen werdendie Gesellschaft, auf welcher Rechtsgrundlage auch immer, insbesondere durch Stimmrechtsvollmachten, auszuüben berechtigt ist;
p) Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
q) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses;
r) Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats;
s) Genehmigung der Geschäftsordnung der Geschäftsführung;
t) Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.
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Generalversammlung. 31 Stimmrecht in a) Es wird eine Generalversammlung gebildet, bestehend aus den Vertragsstaa- ten dieses Übereinkommens, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind. 6 SR 0.193.501
b) Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie ent- sandt hat.
2) Die Generalversammlung
(1i) In ernennt den Generaldirektor auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses;
ii) prüft und billigt die Berichte des Generaldirektors betreffend die Organisation und erteilt ihm alle erforderlichen Weisungen;
iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Koordinierungsausschusses und erteilt ihm Weisungen;
iv) beschliesst den Zweijahres-Haushaltsplan7 für die gemeinsamen Ausgaben der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimm- recht persönlich ausübenVerbände;
v) billigt die vom Generaldirektor vorgeschlagenen Massnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer iii) vorgesehenen internationalen Verein- barungen;
vi) beschliesst die Finanzvorschriften der Organisation;
vii) bestimmt die Arbeitssprachen des Sekretariats unter Berücksichtigung der Praxis der Vereinten Nationen;
viii) lädt die in Artikel 5 Absatz 2) Ziffer ii) bezeichneten Staaten ein, Vertrags- partei dieses Übereinkommens zu werden;
ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischen- staatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ih- ren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
x) nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.
(2a) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen VertreterJeder Staat, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung er- mächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausge- schlossen.
(4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, gleichgültig ob er Mitglied eines oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Ver- bindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mit- glied einen Anspruch geltend machen soll. § 32 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss (Bilanzmehrerer Verbände ist, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkun- gen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat ver- fügt in der Generalversammlung über sei- ne Tätigkeit zu berichteneine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedstaaten der Generalversammlung bildet das Quorum (3die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
c) Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsge- setz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufenUngeachtet des Buchstabens b) kann die Generalversammlung Beschlüsse fassen, wenn es im Inte- resse während einer Tagung die Zahl der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders vertretenen Staaten zwar we- niger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten der Gene- ralversammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Generalversammlung nur dann anzunehmenwirksam, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erör- terung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.
(4) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat bestimmen gemeinschaftlich einen anderen Tagungsort. § 33 Einberufung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberu- fen. folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedstaaten der Generalversammlung wird dadurch mit, die nicht berührt.
(2) Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch einmalige Bekanntmachung in der Süddeutschen Zeitung (München). Die Einberufung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und/oder vom Vorstandvertreten waren, falls dieser die Generalversammlung einberuft. Die Einberufung erfolgt mit und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von min- destens zwei Wochen.
(3) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder rechtzeitig (Abs. (4) Satz 2) in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalver- sammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt wer- den.
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung gemäß Abs. (3), soweit sie zur Zuständigkeit der Ge- neralversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Generalversammlung in der in Abs. (2), festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes Monaten vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder des Aufsichtsrates. Der in der Generalver- sammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung braucht nicht angekündigt zu werden. § 34 Leitung der Generalversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Leitung der Generalversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates. Sind beide ver- hindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungs- leiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmzähler.
(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen – als abgelehnt.
(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, Listenvorschläge sind unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Erfolgt die Xxxx mit Stimmzetteln, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Gewählt sind die Bewerber, die auf mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Xxxx ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen. Erhalten die Bewerber im I. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im II. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Xxxx annimmt.
(5) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Er- gebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erfor- derlich. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vor- standes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Ein- führung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über fünf Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Absatz (3) Genossenschaftsgesetz betrifft, so ist der Nie- derschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. § 35 Zuständigkeit der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung berät zunächst über
a) den Lagebericht des Vorstandes,
b) den Bericht des Aufsichtsrates,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG.
(2) Der Generalversammlung unterliegt die Beschlussfassung über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
b) die Verwendung des Bilanzgewinns,
c) die Deckung des Bilanzverlustes,
d) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
f) die Xxxx von Aufsichtsratsmitgliedern,
g) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
h) die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen,
i) die nach § 49 Genossenschaftsgesetz erforderlichen Beschränkungen,
j) die Durchführung von Prozessen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat,
k) die Xxxx der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen ge- gen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichts- ratsmitglieder ergeben,
l) die Änderung der Satzung,
m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung oder Formwechsel,
n) die Auflösung der Genossenschaft und die Xxxx der Liquidatoren,
o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Xxxx von Vertretern zur Vertreterver- sammlung,
p) sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Generalversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist. § 36 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder wei- tere Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Beschlüsse der Generalversammlung über
a) den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Abberufung von Auf- sichtsratsmitgliedern,
b) die Änderung der Satzung mit Ausnahme des Absatzes (5),
c) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung oder Formwechsel,
d) die Auflösung der Genossenschaft, bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens zwei, höchstens vier Wochen eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann.
(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrich- tungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen.
(5) Zur Änderung des § 15 der Satzung bedarf es der Einstimmigkeit aller Mitglieder. § 37 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen ei- ner gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
a) soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossen- schaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder so- weit er eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltung verletzen würde.
(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.Stimmenthaltung
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Samples: Übereinkommen Zur Errichtung Der Weltorganisation Für Geistiges Eigentum
Generalversammlung. 31 29 Stimmrecht in der Generalversammlung
(1) . Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der General versammlung aus.
2. In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimm- recht Stimmrecht persönlich ausüben.
(2) 3. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung er- mächtigte ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter §8) können schriftlich Stimmvollmacht erteilendas Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Bevollmächtigung von Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§10), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausge- schlossenkönnen nicht bevollmächtigt werden.
(4) 5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis in der Versammlung schriftlich nachweisen.
6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit zu befreien ist ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mit- glied Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
1. § 32 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfindenhat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.
(2) . Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkun- gen Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung über sei- ne seine Tätigkeit zu berichten.
(3) . Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsge- setz Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Inte- resse Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erör- terung Erörterung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.
(4) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat bestimmen gemeinschaftlich einen anderen Tagungsort1. § 33 Einberufung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberu- feneinberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Generalversammlung wird dadurch nicht berührt.
(2) . Die Einberufung Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung Tages ordnung durch einmalige Bekanntmachung eine den Mitgliedern zugegangene unmittelbare Mitteilung in der Süddeutschen Zeitung (München)Textform. Die Einberufung Einladung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und/oder vom Vorstand, falls dieser die Generalversammlung einberuft. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist Zwischen dem Tag der Generalversammlung und dem Tag des Zugangs der Mitteilung in Textform muss ein Zeitraum von min- destens mindestens zwei WochenWochen liegen. Dabei werden der Tag der Absendung und der Tag der Generalversammlung nicht mitgezählt.
(3) . Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen in Textform abgegebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder rechtzeitig (Abs. (4) 4 Satz 2) in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalver- Generalver sammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt wer- denwerden.
(4) . Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung gemäß Abs. (3), soweit sie zur Zuständigkeit der Ge- neralversammlung Generalversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage eine Woche vor der Generalversammlung in der in Abs. (2), 2 festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Der in der Generalver- Generalver sammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung braucht nicht angekündigt zu werden.
5. § 34 Leitung In den Fällen des Absatz 4 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Generalversammlung und BeschlussfassungFrist abgesendet worden sind.
(1) . Die Leitung der Generalversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des AufsichtsratesVorsitzende. Sind beide ver- hindertverhindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz in der Generalversammlung einem anderen Organmitglied oder einem Vertreter des Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungs- leiter Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die StimmzählerStimmenzähler.
(2) . Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds oder mindestens des vierten Teils der Mitglieder kann die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen – als abgelehnt.
(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, Listenvorschläge sind unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Erfolgt die Xxxx mit Stimmzetteln, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Gewählt sind die BewerberDabei darf für jeden Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, die auf mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Erfolgt die Xxxx ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen. Erhalten Gewählt ist, wer jeweils mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben im ersten Wahlgang zahlenmäßig mehr Bewerber die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten als es Aufsichtsratsmandate gibt, sind diejenigen als Aufsichtsmitglied gewählt, die jeweils die meisten Stimmen erhalten. Soweit die Bewerber im I. ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen StimmenStimmen erhalten haben, so sind im II. zweiten Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmen- gleichheit Stimmengleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.
4. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt.
(5) Über die 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
2. In der Niederschrift anzufertigen. Sie soll den sollen Ort und den Tag der Versammlung, den Namen Name des Vorsitzenden Versammlungsleiters sowie Art und Er- gebnis Ergebnis der Abstimmung Abstimmungen und die Feststellung Feststellungen des Vorsitzenden Versammlungsleiters über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erfor- derlichangegeben werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden muss von dem Versamm lungsleiter, dem Schriftführer und den anwesenden Mitgliedern des Vor- standes zu unterschreiben. Die Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen.
3. Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung Der Niederschrift ist in den Fällen des Geschäftsanteils, die Ein- führung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über fünf Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Absatz (3) Genossenschaftsgesetz betrifft, so ist der Nie- derschrift §47 Abs. 3 GenG außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk und der Stimmenzahl Vertreter von Mitgliedern beizufügen. Jedem Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift dessen Stimmenzahl zu gestattenvermerken.
4. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. § 35 Zuständigkeit der GeneralversammlungDie Einsichtnahme ist jedem Mitglied zu gestatten.
(1) . Die Generalversammlung berät zunächst beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über
a) den Lagebericht des VorstandesÄnderung der Satzung,
b) den Bericht des Aufsichtsrates,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG.
(2) Der Generalversammlung unterliegt die Beschlussfassung über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
bc) die Verwendung des BilanzgewinnsJahresüberschusses,
cd) die Deckung des BilanzverlustesJahresfehlbetrages,
de) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
ef) die Entlastung des Vorstandes der Vorstands- und des AufsichtsratesAufsichtsratsmitglieder,
fg) die Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrates und Festsetzung einer Vergütung,
h) Widerruf der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern,
g) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
h) die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen,
i) die nach § 49 Genossenschaftsgesetz erforderlichen BeschränkungenAusschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
j) die Durchführung Führung von Prozessen gegen Mitglieder von Vorstand im Amt befindliche und Aufsichtsratausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
k) die Xxxx Festsetzung der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen ge- gen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichts- ratsmitglieder ergebenBeschränkungen gemäß §49 GenG,
l) die Änderung der Satzung,
m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung Spaltung oder Formwechsel,
nm) die Auflösung der Genossenschaft und die Xxxx der LiquidatorenGenossenschaft,
o2. Die Generalversammlung berät über
a) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Xxxx von Vertretern zur Vertreterver- sammlungden Bericht des Vorstandes,
pb) sonstige Gegenstände, für den Bericht über die die Beschlussfassung durch gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; die Generalversammlung gesetzlich vorgeschrieben istbeschließt über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.
1. § 36 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder wei- tere weitere Erfordernisse bestimmt sind.
(2) . Beschlüsse der Generalversammlung über
a) den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Abberufung von Auf- sichtsratsmitgliedernAufsichtsratsmitgliedern,
b) die Änderung der Satzung mit Ausnahme des Absatzes (5)Satzung,
c) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung Spaltung oder Formwechsel,
d) die Auflösung der Genossenschaft, bedarf Genossenschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen.
(3) . Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sindist. Trifft das nicht zu, so ist erneut unter Wahrung der Einladungsfrist nach mindestens zwei, höchstens vier Wochen eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) . Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrich- tungen Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen.
(5) Zur Änderung des § 15 der Satzung bedarf es der Einstimmigkeit aller Mitglieder1. § 37 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen ei- ner einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(2) Der Vorstand . Die Auskunft darf die Auskunft verweigern,verweigert werden, soweit
a) soweit sie die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossen- schaft Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen wäre oder so- weit er eine gesetzliche, satzungsgemäße satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltung verletzen Geheimhaltungspflicht verletzt würde,
c) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,
d) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,
e) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde.
(3) . Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.
Appears in 1 contract
Generalversammlung. 31 Stimmrecht in der Generalversammlung
(1) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimm- recht persönlich ausüben.
(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung er- mächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausge- schlossen.
(4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Ver- bindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mit- glied einen Anspruch geltend machen soll. § 32 29 Ordentliche und außerordentliche Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfindenist innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs anzuberaumen.
(2) Der Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn
1. eine vorangegangene Generalversammlung dies beschlossen hat;
2. es ein Zehntel der Mitglieder unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände schriftlich verlangt hat (§ 9 Z 3);
3. es der Österreichische Genossenschaftsverband // Xxxxxxx-Xxxxxxxxx als gesetzlicher Revisionsverband unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände schriftlich verlangt hat (§ 30 Abs. 1);
4. das Gericht gemäß § 7 GenRevG den Revisor hierzu ermächtigt hat;
5. sich aus der Bilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Hälfte des auf die Geschäftsanteile eingezahlten Betrags verloren gegangen ist;
6. es sonst im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist. Die Einberufung hat im Falle der Z 2 binnen 14 Tagen, im Falle der Z 5 unverzüglich, sonst entsprechend der Dringlichkeit zu erfolgen.
(1) Die Einberufung obliegt dem Vorstand. Unterlässt der Vorstand hat die rechtzeitige Einberufung, so ist ein allenfalls bestehender Aufsichtsrat hierzu berechtigt und verpflichtet. Im Fall des § 29 Abs. 2 Z 3 erfolgt die Einberufung durch den Revisionsverband, wenn der ordentlichen Vorstand oder ein allenfalls bestehender Aufsichtsrat die Generalversammlung nicht innerhalb der vom Revisionsverband dazu festgesetzten Frist einberuft. Im Fall des § 29 Abs. 2 Z 4 erfolgt die Einberufung durch den Jahresabschluss Revisor.
(Bilanz, Gewinn- 2) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Verständigung der Mitglieder an die zuletzt der Genossenschaft bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse. Zwischen dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post oder der Versendung des E-Mails und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkun- gen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat dem Tag der Generalversammlung über sei- ne Tätigkeit zu berichtenVersammlung muss ein Zeitraum von mindestens sieben Kalendertagen liegen.
(3) Außerordentliche Generalversammlungen sindDie Einladung hat den Ort, abgesehen von die Zeit und die Tagesordnung bekannt zu geben und den Hinweis zu enthalten, dass im Genossenschaftsge- setz Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung über die angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden kann. Im Fall der Einberufung gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 ist in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Inte- resse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband Einladung auf die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erör- terung der Lage der Genossenschaft für notwendig hältErmächtigung gemäß § 7 GenRevG hinzuweisen.
(4) Die Einladung ist, wenn sie vom Vorstand ausgeht gemäß § 18, wenn sie von einem allenfalls bestehenden Aufsichtsrat ausgeht, durch den Aufsichtsratsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter, wenn sie vom Revisionsverband ausgeht, durch zwei Vorstandsmitglieder desselben, wenn sie vom Revisor ausgeht, durch diesen zu unterzeichnen.
(1) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt.
(2) Die Tagesordnung wird vom einberufenden Organ festgesetzt. Außerdem sind die Mitglieder unter der Voraussetzung des § 29 Abs. 2 Z 2, der Österreichische Genossenschaftsverband
(3) Über Gegenstände, die nicht in der Einladung angekündigt wurden, kann nicht beschlossen werden. Ausgenommen sind Beschlüsse über die Leitung der Versammlung und die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es sei dennder Ankündigung nicht.
(1) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt das dazu bestimmte Mitglied des Vorstands. Durch Beschluss der Versammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des Revisionsverbands übertragen werden. Im Falle einer Einberufung gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 führt die vom Gericht hierzu bestimmte Person den Vorsitz.
(2) Der Vorsitzende ernennt den Schriftführer und die erforderliche Anzahl von Stimmenzählern und Protokollbeglaubigern.
(3) Der Vorsitzende hat für einen ungestörten und geordneten Ablauf der Generalversammlung zu sorgen. Er entscheidet über die Zulassung von Personen zur Generalversammlung, Vorstand die Nichtmitglieder sind, über den Vollmachtsausweis, über Sitzungsunterbrechungen sowie über die Worterteilung, Redezeitbeschränkungen und Aufsichtsrat bestimmen gemeinschaftlich "Schluss der Debatte". Der Vorsitzende kann weiters Ordnungsrufe erteilen und Anwesende in begründeten Fällen als letztes Ordnungsmittel auch aus dem Saal verweisen.
(1) Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Geschäftsanteile eine Stimme.
(2) Das Stimmrecht wird gemäß Abs. 3 oder durch einen anderen TagungsortBevollmächtigten (Abs. 4) ausgeübt.
(3) Die Stimmrechtsausübung erfolgt
1. bei physischen Personen durch das Mitglied selbst oder durch einen nahen Ange- hörigen, das ist der Ehegatte oder ein Verwandter in gerader Linie oder der Lebens- gefährte. Über Aufforderung hat der Nachweis über die Angehörigeneigenschaft anhand eines Personaldokuments zu erfolgen;
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch das vertretungsbefugte Organ (Geschäftsführer, Vorstand) bzw. die vertretungsbefugten Gesellschafter oder durch einen Prokuristen. Über Aufforderung hat der Nachweis der Vertretungsbefugnis anhand eines Firmenbuchauszugs zu erfolgen; besteht bei juristischen Personen Kollektivvertretungsmacht oder sind die zur Vertretung einer Personengesellschaft berufenen Gesellschafter nur kollektiv zeichnungsberechtigt oder ist ein Prokurist nur kollektiv zeichnungsberechtigt, so hat die an der Generalver- sammlung teilnehmende Person ihre Berechtigung durch eine firmamäßig gefertigte Stimmrechtsausübungsermächtigung nachzuweisen;
3. bei mehreren Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 33 Einberufung 7 Abs. 1) durch den von allen Erben zur Stimmrechtsausübung schriftlich ermächtigten Miterben;
(4) Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten erfordert die schriftliche Erteilung einer Vollmacht, welche auf die Ausübung des Stimmrechts in der GeneralversammlungGeneralver- sammlung lautet. Der Bevollmächtigte muss Mitglied sein und kann nicht mehr als ein Mitglied vertreten.
(5) Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat insoweit kein Stimmrecht.
(1) Die Generalversammlung wird ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
(2) Beschlüsse über
1. die Änderung der Satzung
2. die Änderung der Rechtsform und die Einbringung des Betriebs oder eines Teilbetriebs der Genossenschaft in ein anderes Unternehmen oder die Aufgabe des Betriebs oder von Betriebsteilen
3. die Verschmelzung der Genossenschaft
4. die Auflösung der Genossenschaft und die Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung
5. die Enthebung von Vorstands- und allenfalls von Aufsichtsratsmitgliedern
6. den Austritt aus dem Revisionsverband
7. Kooperationen mit nachhaltiger Auswirkung auf den Leistungsaustausch zwischen Genossenschaft und Mitglied können nur bei Anwesenheit oder Vertretung eines Drittels aller Mitglieder gefasst werden.
(3) Sollen Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z 2, 4 oder 6 gefasst werden, ist dem Revisionsverband rechtzeitig Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
(4) Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann über die in der Tages- ordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden, sofern die Einladung den hierfür erforderlichen Hinweis (§ 30 Abs. 3) enthält. Die zur Beurteilung der Beschlussfähigkeit erforderlichen Tatsachen sind im Generalver- sammlungsprotokoll festzuhalten. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit, die Beschlüsse über die in § 34 Abs. 2 angeführten Gegenstände jedoch mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses außer Ansatz.
(1) Die Abstimmung erfolgt entweder offen oder geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Die offene Abstimmung ist die Regel, eine geheime Abstimmung findet nur dann statt, wenn der Vorstand oder ein allenfalls bestehender Aufsichtsrat dies verlangt oder wenn die General- versammlung dies beschließt.
(2) Wahlen erfolgen in der Regel geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Eine offene Abstimmung findet nur dann statt, wenn die Generalversammlung dies in offener Abstimmung beschließt.
(3) Sind mehrere Wahlvorschläge (§§ 17 Abs. 4, § 25 Abs. 4) eingebracht, so wird hierüber gemeinsam abgestimmt. Ergibt der erste Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Vorschlag, so ist eine Stichwahl über jene beiden Wahlvorschläge durchzuführen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden gezogene Los. Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit jedoch auch eine andere Art des Aufsichtsrates einberu- fen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung Wahlverfahrens beschließen.
(1) Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Generalversammlung wird dadurch nicht berührtaus.
(2) Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch einmalige Bekanntmachung in der Süddeutschen Zeitung (München). Die Einberufung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und/oder vom Vorstand, falls dieser die Generalversammlung einberuft. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von min- destens zwei Wochen.
(3) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder rechtzeitig (Abs. (4) Satz 2) in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalver- sammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt wer- den.
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung gemäß Abs. (3), soweit sie zur Zuständigkeit der Ge- neralversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Generalversammlung in der in Abs. (2), festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Der in der Generalver- sammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung braucht nicht angekündigt zu werden. § 34 Leitung der Generalversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Leitung der Generalversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates. Sind beide ver- hindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungs- leiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmzähler.
(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen – als abgelehnt.
(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, Listenvorschläge sind unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Erfolgt die Xxxx mit Stimmzetteln, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Gewählt sind die Bewerber, die auf mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Xxxx ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen. Erhalten die Bewerber im I. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im II. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Xxxx annimmt.
(5) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Er- gebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erfor- derlich. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vor- standes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Ein- führung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über fünf Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Absatz (3) Genossenschaftsgesetz betrifft, so ist der Nie- derschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. § 35 Zuständigkeit der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung berät zunächst über
a) den Lagebericht des Vorstandes,
b) den Bericht des Aufsichtsrates,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG.
(2) Der Generalversammlung unterliegt die insbesondere zuständig zur Beschlussfassung über:
a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
b) die Verwendung des Bilanzgewinns,
c) die Deckung des Bilanzverlustes,
d) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
f) die Xxxx von Aufsichtsratsmitgliedern,
g) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
h) die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen,
i) die nach § 49 Genossenschaftsgesetz erforderlichen Beschränkungen,
j) die Durchführung von Prozessen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat,
k) die Xxxx der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen ge- gen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichts- ratsmitglieder ergeben,
l) 1. die Änderung der Satzung,;
m) 2. die Umwandlung Änderung der Rechtsform und die Einbringung des Betriebs oder Teilbetriebs der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung in ein anderes Unternehmen oder Formwechsel,die Aufgabe des Betriebs oder von Betriebsteilen;
n) 3. die Verschmelzung der Genossenschaft;
4. die Auflösung der Genossenschaft und die Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
5. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über den Bericht des Vorstands und die Gewinnverwendung und Verlustabdeckung;
6. die Entlastung des Vorstands und allenfalls des Aufsichtsrats;
7. die Xxxx der Liquidatoren,Mitglieder des Vorstands und allenfalls des Aufsichtsrats und die Fest- setzung etwaiger Vergütungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vorstands sowie gegebenenfalls für Mitglieder des Aufsichtsrats;
o8. die Enthebung von Mitgliedern des Vorstands, auch nach vorangegangener Suspendierung durch einen allenfalls bestehenden Aufsichtsrat (gemäß § 24e Abs. 2 GenG) und gegebenenfalls von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
9. die Zustimmung zu einer Wahlordnung für Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls des Aufsichtsrats sowie die Xxxx von Vertretern Bevollmächtigten zur Vertreterver- sammlung,Führung allfälliger Prozesse gegen Aufsichtsratsmitglieder;
p) sonstige Gegenstände, 10. den Austritt aus dem Revisionsverband;
11. Kooperationen mit nachhaltiger Auswirkung auf den Leistungsaustausch zwischen Genossenschaft und Mitglied;
12. die Behandlung der Kurzfassung des Revisionsberichts;
13. die Genehmigung der Geschäftsordnung für die die Beschlussfassung durch die Generalversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist. § 36 Mehrheitserfordernisseden Vorstand und gegebenenfalls für den Aufsichtsrat.
(1) Die Über die Generalversammlungen sind zu Beweiszwecken Protokolle aufzunehmen. Sie haben Ort, Zeit und Tagesordnung der Generalversammlungen, die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, den Namen der Vorsitzenden, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder wei- tere Erfordernisse bestimmt sindunter genauer Angabe des Stimmenverhältnisses wiederzugeben.
(2) Beschlüsse Die Protokolle sind mit durchlaufender Seitenzahl zu versehen, auf jeder Seite vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von den Protokollbeglaubigern zu paraphieren, am Ende der Generalversammlung über
a) Protokollschrift zu unterschreiben und gemeinsam mit den Widerruf dazugehörigen Anlagen, insbesondere der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Abberufung von Auf- sichtsratsmitgliedern,
b) die Änderung der Satzung mit Ausnahme des Absatzes (5),
c) die Umwandlung der Genossenschaft durch VerschmelzungEinladung, Spaltung, Vermögens- übertragung oder Formwechsel,
d) die Auflösung der Genossenschaft, bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens zwei, höchstens vier Wochen eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann.
(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrich- tungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen.
(5) Zur Änderung des § 15 der Satzung bedarf es der Einstimmigkeit aller Mitglieder. § 37 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich isteinem besonderen Protokollbuch aufzubewahren. Die Auskunft hat Führung des Protokollbuchs ist auch in Lose-Blatt-Form zulässig. In diesem Fall ist jede Seite der Protokollschrift von den Grundsätzen ei- ner gewissenhaften und getreuen Rechenschaft genannten Personen zu entsprechenunterschreiben.
(2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
a) soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossen- schaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder so- weit er eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltung verletzen würde.
(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.
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Samples: Genossenschaftsvertrag
Generalversammlung. 31 Stimmrecht 24 Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. § 25 Stimmberechtigt in der Generalversammlung
(1) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimm- recht persönlich ausüben.
(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung er- mächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei sind sämtliche anwesende Mitglieder vertretendes Vereins. Die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausge- schlossen.
(4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Ver- bindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mit- glied einen Anspruch geltend machen soll. § 32 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkun- gen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung über sei- ne Tätigkeit zu berichten.
(3) Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsge- setz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Inte- resse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erör- terung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.
(4) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat bestimmen gemeinschaftlich einen anderen Tagungsort. § 33 Einberufung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberu- fen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Generalversammlung wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch einmalige Bekanntmachung in der Süddeutschen Zeitung (München). Die Einberufung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und/oder vom Vorstand, falls dieser die Generalversammlung einberuft. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von min- destens zwei Wochen.
(3) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder rechtzeitig (Abs. (4) Satz 2) in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalver- sammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt wer- den.
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung gemäß Abs. (3), soweit sie zur Zuständigkeit der Ge- neralversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Generalversammlung in der in Abs. (2), festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Der in der Generalver- sammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung braucht nicht angekündigt zu werden. § 34 Leitung der Generalversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Leitung der Generalversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates. Sind beide ver- hindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungs- leiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmzähler.
(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen – als abgelehnt.
(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, Listenvorschläge sind unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Erfolgt die Xxxx mit Stimmzetteln, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Gewählt sind die Bewerber, die auf mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Xxxx ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen. Erhalten die Bewerber im I. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im II. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Xxxx annimmt.
(5) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Er- gebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erfor- derlich. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vor- standes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Ein- führung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über fünf Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Absatz (3) Genossenschaftsgesetz betrifft, so ist der Nie- derschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. § 35 Zuständigkeit der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung berät zunächst über
a) den Lagebericht des Vorstandes,
b) den Bericht des Aufsichtsrates,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG.
(2) Der Generalversammlung unterliegt die Beschlussfassung über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
b) die Verwendung des Bilanzgewinns,
c) die Deckung des Bilanzverlustes,
d) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
f) die Xxxx von Aufsichtsratsmitgliedern,
g) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
h) die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen,
i) die nach § 49 Genossenschaftsgesetz erforderlichen Beschränkungen,
j) die Durchführung von Prozessen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat,
k) die Xxxx der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen ge- gen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichts- ratsmitglieder ergeben,
l) die Änderung der Satzung,
m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung oder Formwechsel,
n) die Auflösung der Genossenschaft und die Xxxx der Liquidatoren,
o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Xxxx von Vertretern zur Vertreterver- sammlung,
p) sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Generalversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist. § 36 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder wei- tere Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Beschlüsse der Generalversammlung über
a) den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Abberufung von Auf- sichtsratsmitgliedern,
b) die Änderung der Satzung mit Ausnahme des Absatzes (5),
c) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung oder Formwechsel,
d) die Auflösung der Genossenschaft, bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens zwei, höchstens vier Wochen eine weitere Generalversammlung einzuberufen, die beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Erschienenen. Vertretung der Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. § 26 Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr nach Fertigstellung der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann.
(4) Beschlüsse, Bilanz statt. Der Vorstand kann außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch die Bekanntmachung in den zuständigen Tageszeitungen oder durch Verständigung über die Vertrauenspersonen mindestens 8 Tage vorher unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes sowie der Tagesordnung. § 27 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Über die Verhandlung wird eine Verpflichtung Niederschrift aufgenommen, welche vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterzeichnet wird. Die Niederschrift muss die Zahl der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrich- tungen oder anderen Leistungen anwesenden Mitglieder, das Stimmverhältnis bei Abstimmungen und den Wortlaut der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, Beschlüsse enthalten. § 28 In der ordentlichen Generalversammlung haben der Vorsitzende über den Geschäftsgang Bericht zu erstatten und der Geschäftsführer den Jahresabschluss zwecks Genehmigung und Entlastung vorzulegen und bekannt zu geben. Weiterhin beschließt die Generalversammlung über die sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsgegenstände. Die Beschlüsse bedürfen einer der Mehrheit von mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen.
(5) Zur Änderung des § 15 , soweit nicht die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Satzung bedarf es der Einstimmigkeit aller MitgliederAntrag als abgelehnt. § 37 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen 29 Anträge einzelner Mitglieder, welche der Entscheidung der Generalversammlung unterbreitet werden sollen, oder Berufungen gegen Beschlüsse der Vorstandschaft sind so frühzeitig bei der Vorstandschaft anzumelden, dass sie noch rechtzeitig bekannt gemacht werden können. Über Anträge, welche nicht in der Tagesordnung stehen, kann in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten nur ein Beschluss gefasst werden, wenn sich gegen die Beschlussfassung kein Widerspruch erhebt und es sich nicht um Änderungen der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung Satzung oder um die Auflösung des Gegenstandes Vereins handelt. § 30 Zur Zuständigkeit der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen ei- ner gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,Generalversammlung gehören insbesondere:
a) soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, Xxxx der Genossen- schaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügenVorstandschaft,
b) soweit sich Entgegennahme des Geschäftsberichts, Abnahme der Vorstand durch Jahresrechnung und Genehmigung der Gewinnverwendung sowie Entlastung der Vorstandschaft,
c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins,
d) Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse der Vorstandschaft,
e) Erledigung sonstiger auf der Tagesordnung stehender Anträge. § 31 Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und haben dann Wirkung für alle Mitglieder. § 32 Außerordentliche Generalversammlungen kann die Erteilung Vorstandschaft jederzeit einberufen. Sie ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 5 Prozent der Auskunft strafbar machen oder so- weit er Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe bei ihr beantragen. Die Bestimmungen über die ordentliche Generalversammlung finden für diesen Fall entsprechende Anwendung. Wird eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltung verletzen würde.
(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigertderartig beantragte außerordentliche Generalversammlung von der Vorstandschaft nicht binnen 2 Wochen einberufen, so kann es verlangendie Aufsichtsbehörde eines oder mehrere Mitglieder, dass welche das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung ermächtigen und den Vorsitzenden für die Frage und Generalversammlung bestimmen. Auf diese Ermächtigung muss bei der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen Einberufung der Versammlung Bezug genommen werden.
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Samples: Statuten
Generalversammlung. 31 Das Stimmrecht in richtet sich nach der Generalversammlung
(1) In Höhe der Generalversammlung hat jedes Mitglied übernommenen Stammeinlage. Je 10 € einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme. Das Mitglied soll sein Stimm- recht persönlich ausüben.
(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung er- mächtigte ; doch muss jedem Gesellschafter ausgeübt.
(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können schriftlich Stimmvollmacht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertretenmindestens eine Stimme zuste- hen. Die Bevollmächtigung von PersonenBeschlüsse werden, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, ist ausge- schlossen.
(4) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er soweit der Gesellschaftsvertrag oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Ver- bindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mit- glied einen Anspruch geltend machen soll. § 32 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stattfinden.
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss (BilanzGesetz nichts anderes bestimmen, Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkun- gen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat der Generalversammlung über sei- ne Tätigkeit zu berichten.
(3) Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsge- setz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im Inte- resse der Genossenschaft erforderlich ist. Dies ist besonders dann anzunehmen, wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsergebnisses oder zur Erör- terung der Lage der Genossenschaft für notwendig hält.
(4) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, es sei denn, Vorstand und Aufsichtsrat bestimmen gemeinschaftlich einen anderen Tagungsort. § 33 Einberufung der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberu- fen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Generalversammlung wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch einmalige Bekanntmachung in der Süddeutschen Zeitung (München). Die Einberufung ergeht vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates und/oder vom Vorstand, falls dieser die Generalversammlung einberuft. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von min- destens zwei Wochen.
(3) Die Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangt. Fordert der zehnte Teil der Mitglieder rechtzeitig (Abs. (4) Satz 2) in gleicher Weise die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalver- sammlung gehörende Gegenstände, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt wer- den.
(4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung gemäß Abs. (3), soweit sie zur Zuständigkeit der Ge- neralversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der Generalversammlung in der in Abs. (2), festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrates. Der in der Generalver- sammlung gestellte Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung braucht nicht angekündigt zu werden. § 34 Leitung der Generalversammlung und Beschlussfassung
(1) Die Leitung der Generalversammlung hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates. Sind beide ver- hindert, so hat ein Mitglied des Vorstandes die Versammlung zu leiten. Der Versammlungs- leiter ernennt einen Schriftführer sowie die Stimmzähler.
(2) Abstimmungen erfolgen nach Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Aufstehen. Auf Antrag kann die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim durch Stimmzettel abzustimmen.
(3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag – vorbehaltlich der besonderen Regelung bei Wahlen – als abgelehnt.
(4) Wahlen zum Aufsichtsrat erfolgen aufgrund von Einzelwahlvorschlägen, Listenvorschläge sind unzulässig. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind. Erfolgt die Xxxx mit Stimmzetteln, so bezeichnet der Wahlberechtigte auf seinem Stimmzettel die Bewerber, die er wählen will. Gewählt sind die Bewerber, die auf mehr als der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmzettel bezeichnet sind. Erfolgt die Xxxx ohne Stimmzettel, so ist über die zu wählenden Personen einzeln abzustimmen. Erhalten die Bewerber im I. Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so sind im II. Wahlgang die Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los. Der Gewählte hat unverzüglich zu erklären, ob er die Xxxx annimmt.
(5) Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Er- gebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. Bei Wahlen sind die Namen der vorgeschlagenen Personen und die Zahl der auf sie entfallenden Stimmen anzugeben. Eine Aufbewahrung der Stimmzettel ist nicht erfor- derlich. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vor- standes zu unterschreiben. Die Belege über die Einberufung sind als Anlagen beizufügen. Wird eine Satzungsänderung beschlossen, die die Erhöhung des Geschäftsanteils, die Ein- führung oder Erweiterung der Pflichtbeteiligung mit weiteren Anteilen, die Einführung oder Erweiterung der Nachschusspflicht, die Verlängerung der Kündigungsfrist über fünf Jahre hinaus, ferner die Fälle des § 16 Absatz (3) Genossenschaftsgesetz betrifft, so ist der Nie- derschrift ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder mit Vermerk der Stimmenzahl beizufügen. Jedem Mitglied ist die Einsicht in die Niederschrift zu gestatten. Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. § 35 Zuständigkeit der Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung berät zunächst über
a) den Lagebericht des Vorstandes,
b) den Bericht des Aufsichtsrates,
c) den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG.
(2) Der Generalversammlung unterliegt die Beschlussfassung über
a) die Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
b) die Verwendung des Bilanzgewinns,
c) die Deckung des Bilanzverlustes,
d) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
f) die Xxxx von Aufsichtsratsmitgliedern,
g) die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern sowie den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern,
h) die Genehmigung von Richtlinien für Gemeinschaftsleistungen,
i) die nach § 49 Genossenschaftsgesetz erforderlichen Beschränkungen,
j) die Durchführung von Prozessen gegen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat,
k) die Xxxx der Bevollmächtigten zur Vertretung der Genossenschaft in Prozessen ge- gen Aufsichtsratsmitglieder, soweit sich die Prozesse aus ihrer Tätigkeit als Aufsichts- ratsmitglieder ergeben,
l) die Änderung der Satzung,
m) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung oder Formwechsel,
n) die Auflösung der Genossenschaft und die Xxxx der Liquidatoren,
o) die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Xxxx von Vertretern zur Vertreterver- sammlung,
p) sonstige Gegenstände, für die die Beschlussfassung durch die Generalversammlung gesetzlich vorgeschrieben ist. § 36 Mehrheitserfordernisse
(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit bzw im Falle einer ‚Pattsituation‘ (auf einen Beschlussgegenstand entfallen jeweils 50 % Pro-Stimmen und 50 % Kontra-Stimmen) haben sich die Gesellschafter unverzüglich auf einen Schiedsmann zu einigen. Ist dies binnen drei Tagen nicht möglich, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder wei- tere Erfordernisse bestimmt sind.
(2) Beschlüsse ist der Generalversammlung über
a) den Widerruf Schiedsmann vom Präsidenten der Bestellung Xxxxxx der gewerblichen Wirt- schaft für Oberösterreich aus dem Kreise der Unternehmensberater zu bestellen. Der Schiedsmann hat nach Anhörung der Gesellschafter für einen der widersprüchlichen Standpunkte zu entscheiden. Die Entschei- dung hat längstens innerhalb von Vorstandsmitgliedern und die Abberufung von Auf- sichtsratsmitgliedern,
b) die Änderung der Satzung mit Ausnahme des Absatzes (5),
c) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögens- übertragung oder Formwechsel,
d) die Auflösung der Genossenschaft, bedarf zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) Beschlüsse über die Auflösung können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Trifft das nicht zu, so ist nach mindestens zwei, höchstens vier Wochen eine weitere Generalversammlung einzuberufenab Konstituierung zu erge- hen. Es gilt österreichisches Recht und hat der Schiedsrichter mit größtmög- licher Unparteilichkeit vorzugehen. Die Gesellschafter verpflichten sich, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen die entsprechenden Beschlüsse fassen kann.
(4) Beschlüsse, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrich- tungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird, bedürfen einer Mehrheit von mindestens neun Zehntel der abgegebenen Stimmen.
(5) Zur Änderung des § 15 der Satzung bedarf es der Einstimmigkeit aller Mitglieder. § 37 Auskunftsrecht
(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten entsprechend der Genossenschaft Entscheidung des Schiedsman- nes abzustimmen. Die Entscheidung ist nach wirtschaftlichen Gesichts- punkten im Interesse der Gesellschaft zu gebenfällen. Die Entscheidung ist end- gültig und unterliegt, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung gesetzlich ausschließbar, keinem weiteren Rechtsmittel oder der gerichtlichen Anfechtung. Ein allfälliger Kostenersatz richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO für schiedsrichterliche Ver- fahren. Ausdrücklich ausgenommen von der Zuständigkeit des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen ei- ner gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(2) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,
a) soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossen- schaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen,
b) soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen oder so- weit er eine gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Geheimhaltung verletzen würde.
(3) Wird einem Mitglied eine Auskunft verweigert, so kann es verlangen, dass die Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift aufgenommen werden.Schieds- mannes sind folgende Beschlussfassungen:
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Samples: Gesellschaftsvertrag