Generelle Anlagegrenzen. Die Investmentgesellschaft investiert mindestens 60 Prozent ih- res Kapitals in Spezial-AIF mit Sitz in Deutschland, die 2020 oder später aufgelegt werden und deren Unternehmensgegenstände den Erwerb, das Halten, das Verwalten sowie das spätere Ver- äußern von Photovoltaikanlagen grundsätzlich über Gesellschaf- ten, welche die in Abschnitt 1 lit. a) genannten Sachwerte oder Projektrechte halten (nachstehend „Objektgesellschaften“), um- fassen. Die Investitionen der Investmentgesellschaft und der von ihr gehaltenen Spezial-AIF sind jeweils auf Japan, die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“), Europa (insbesondere Deutsch- land) und Kanada beschränkt. Die Objektgesellschaften können ihren Sitz entsprechend in Japan, USA, Europa (insbesondere Deutschland) und Kanada haben. Sie errichten und betreiben jeweils landesspezifisch mit -soweit erforderlich- entsprechen- der behördlicher Genehmigung Anlagen zur Erzeugung und zum Transport von Strom aus Solarenergie („Photovoltaikanlagen“).
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