Anlagebedingungen. Anlagebedingungen HEP – Solar Portfolio 2 GmbH & Co. geschlossene Invest- ment KG HEP Kapitalverwaltung AG mit Sitz in Güglingen (nachstehend „HEP KVG“), Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen
Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Wealthcap Fondsportfolio Immobilien International 1 GmbH & Co. geschlossene Investment KG, Grünwald, (nach stehend „Investmentgesellschaft“ genannt) extern verwaltet durch die Wealthcap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, Grünwald, (nachstehend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt) für den von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten geschlosse nen PublikumsAIF, die nur i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag der Investmentgesellschaft gelten. Stand: 06.03.2020 § 1 Vermögensgegenstände Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegenstände zu Investitionszwecken erwerben:
1. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Spezial AIF nach Maßgabe der §§ 285 bis 292 KAGB i. V. m. den §§ 273 bis 277 KAGB, der §§ 337 und 338 KAGB oder an geschlossenen EUSpezialAIF oder ausländischen geschlos senen SpezialAIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anfor derungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 6 KAGB).
2. Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind (§ 261 Abs. 1 Nr. 4 KAGB).
3. Anteile oder Aktien an geschlossenen inländischen Publi kumsAIF nach Maßgabe der §§ 261 bis 272 KAGB oder an europäischen oder ausländischen geschlossenen Publi kumsAIF, deren Anlagepolitik vergleichbaren Anforderungen unterliegt (§ 261 Abs. 1 Nr. 5 KAGB).
4. Wertpapiere i. S. d. § 193 KAGB, Geldmarktinstrumente i. S. d. § 194 KAGB und Bankguthaben i. S. d. § 195 KAGB (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB). § 2 Anlagegrenzen
1. Die Investitionen in die Vermögensgegenstände nach § 1 Zif fern 1 und 3 dieser Anlagebedingungen können direkt oder indirekt über eine oder mehrere Zweckgesellschaften mit Sitz im Geltungsbereich der AIFMRichtlinie erfolgen. Die Prozen tangaben der nachfolgenden Ziffern dieses § 2 beziehen sich auf das der Investmentgesellschaft für Investitionen zur Ver fügung stehende Kommanditkapital, sofern nicht ausdrück lich eine andere Bezugsgröße genannt wird.
2. Mindestens 60 % werden direkt oder indirekt in AIF im Sinne von § 1 Ziffer 1 dieser Anlagebedingungen investiert.
3. Mindestens 60 % werden direkt oder indirekt in AIF im Sinne von § 1 Ziffern 1 und 3 dieser Anlagebedingungen mit Sitz in Ländern im Geltungsbereich der AIFMRichtlinie (mit Aus nahme der Bundesrepublik Deutschland), im Vereinigten Königreich, auf den Kanalinseln Jersey und Guernsey, in Ver tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt schafts...
Anlagebedingungen. Einzelheiten zu Vergütungs- und Kostentragungen, die der Gesellschaft belastet werden, ergeben sich aus den Anlagebedingungen. 14 -bleibt frei-
Anlagebedingungen. Die Anlagebedingungen sind in diesem Verkaufsprospekt enthalten. Die Anlagebedingungen können von der Gesellschaft geändert werden. Änderungen der Anlagebedingungen bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Der Wechsel des Masterfonds sowie sonstige Änderungen der Anlagegrundsätze des Feederfonds bedürfen zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Feederfonds sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesellschaft den Anlegern entweder anbietet, ihre Anteile ohne weitere Kosten vor dem Inkrafttreten der Änderungen zurückzunehmen oder ihnen anbietet, ihre Anteile gegen Anteile an Fonds mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Fonds von der Gesellschaft oder einem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern verwaltet werden. In dem durch die Anlagebedingungen gesetzten Rahmen ist die Gesellschaft in der Festlegung der Anlagestrategie bzw. -politik frei. Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundesanzeiger und darüber hinaus auf der Website der Gesellschaft xxxxx://xx.xxxxxxxxx.xxx bekannt gemacht. Betreffen die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Feederfonds entnommen werden dürfen, oder den Wechsel des Masterfonds oder sonstige die Anlagegrundsätze des Feederfonds oder wesentliche Anlegerrechte, sind die depotführenden Stellen verpflichtet, durch ein Medium zu informieren, auf welchem Informationen für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer gespeichert, einsehbar und unverändert weitergegeben werden, etwa in Papierform oder in elektronischer Form (sogenannter dauerhafter Datenträger). Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere Informationen erlangt werden können. Bei einem Wechsel des Masterfonds erhalten die Anleger außerdem folgende Informationen und Unterlagen: • einen Hinweis, dass die BaFin die Anlage in den neuen Masterfonds genehmigt hat, • die neuen wesentlichen Anlegerinformationen dieses Feederfonds und des neuen Masterfonds, • das Datum, ab dem der überwiegende Teil des Feederfonds in Anteile des neuen Masterfonds angelegt wird und • einen Hinweis darauf, dass die Anleger vor diesem Datum mindestens 30 Tage lang das Recht haben, die kostenlose Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen, ggf. unter Anrechnung der Gebühren, die zur Abdeckung der Rücknahmeko...
Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Wealthcap Immobilien Deutschland 42 GmbH & Co. geschlossene Investment KG, München, (nachstehend „Invest- mentgesellschaft“ genannt) extern verwaltet durch die Wealthcap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, München, (nachstehend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt) für den von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten geschlossenen Publi- kums-AIF, die nur i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft gelten. § 1 Vermögensgegenstände
1. Die Investmentgesellschaft darf folgende Vermögensgegen- stände zu Investitionszwecken erwerben: – Immobilien i. S. d. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB – Anteile an Gesellschaften, die nach ihrem Gesellschafts- vertrag nur Immobilien i. S. d. § 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB i. V. m. § 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB sowie die zur Bewirtschaftung die- ser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensge- genstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften erwerben dürfen (§ 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB, nachfolgend „Objektgesellschaft(en)“)
2. Liquide Mittel der Investmentgesellschaft dürfen vorüberge- hend in Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, Geldmarktinstru- mente gemäß § 194 KAGB und Bankguthaben gemäß § 195 KAGB investiert werden (§ 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB). § 2 Anlagegrenzen
1. Bei der Anlage in Immobilien bzw. in Objektgesellschaften i. S. d. § 1 (1) dieser Anlagebedingungen gelten folgende Anlagegrenzen.
a) Die Objektgesellschaften haben ihren jeweiligen Sitz in Deutschland.
b) Mit mindestens 60 % des investierten Kapitals erwirbt die Investmentgesellschaft – unmittelbar oder mittelbar – Immobilien, die folgenden Anlagegrenzen entsprechen.
(i) Region: Deutschland
(ii) Nutzungsart: Gewerbe (Büro, Handel, Hotel)
(iii) Größenklasse: Verkehrswert der jeweiligen Immobilie beträgt mindestens 10 Mio. EUR
(iv) Objektqualität: Neubauten/Bestandsgebäude, wobei (innerhalb oder außerhalb der Investitionsphase ge- mäß § 2 (2) der Anlagebedingungen) die Bebauung von Grundstücken mit (weiteren) Gebäuden bzw. die Sanie- rung oder Erweiterung von Bestandsgebäuden möglich ist
c) Grundsätzlich werden sämtliche von der Investmentgesell- schaft – unmittelbar oder mittelbar – erworbenen Immobilien den Anlagegrenzen nach vorstehenden lit. b (i) und (iv) entsprechen. Investiertes Kapital gemäß diesem § 2 (1) lit. b bezieht sich auf das der Investmentgesellschaft für Investitionen zur Verfü- gung stehende Kommanditkapital.
2. Die Anlagegrenzen gemäß diesem § 2 werden spätestens innerhalb von drei Jahre...
Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Wealthcap Fondsportfolio Private Equity 22 GmbH & Co. geschlossene Investment KG, Grünwald, (nachstehend „Investmentgesellschaft“ genannt) extern verwaltet durch die Wealthcap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, München, (nachstehend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt) für den von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten geschlossenen Publi- kums-AIF, die nur i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft gelten.
Anlagebedingungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Wealthcap Immobilien Deutschland 41 GmbH & Co. geschlossene Investment KG, München, (nachstehend „Invest- mentgesellschaft“ genannt) extern verwaltet durch die Wealthcap Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, München, (nachstehend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt) für den von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten geschlossenen Publi- kums-AIF, die nur i. V. m. dem Gesellschaftsvertrag der Invest- mentgesellschaft gelten.
Anlagebedingungen. 1 Allgemeine Anlagebedingungen
Anlagebedingungen. Einzelheiten zu Vergütungs- und Kostentragungen, die der Gesellschaft belastet werden, ergeben sich aus den Anlagebedingungen.
Anlagebedingungen. 1 Allgemeine Anlagebedingungen
1. Die Gesellschaft ist eine OGAW-Kapitalver- waltungsgesellschaft und unterliegt den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“).
2. Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftli- che Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach dem KAGB zugelassenen Vermögensgegen- ständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form eines Wertpapierindex-OGAW- Sondervermögens an. Über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anleger werden Sammelurkunden ausgestellt. Der Ge- schäftszweck des Wertpapierindex-OGAW- Sondervermögens ist auf die Kapitalanlage gemäß einer festgelegten Anlagestrategie im Rahmen einer kollektiven Vermögens- verwaltung mittels der bei ihm eingelegten Mittel beschränkt; eine operative Tätigkeit und eine aktive unternehmerische Bewirt- schaftung der gehaltenen Vermögensge- genstände ist ausgeschlossen.
3. Das Rechtsverhältnis zwischen Gesell- schaft und dem Anleger richtet sich nach den Allgemeinen Anlagebedingungen (AA- Ben) und Besonderen Anlagebedingungen