Common use of Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer Clause in Contracts

Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer. Zusätzlich zu den gesetzlich vorgegebenen Gerichtsständen wird die Zuständigkeit nachstehender Wahlgerichtsstände vereinbart: Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können auch bei dem für seinen oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden. Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger (Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter) zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäftssitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. Klagen gegen den Versicherer aus Haftpflichtversicherung können auch beim Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, erhoben werden.

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Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer. Zusätzlich zu den gesetzlich vorgegebenen Gerichtsständen wird die Zuständigkeit nachstehender Wahlgerichtsstände Wahlgerichtsstän- de vereinbart: Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können auch bei dem für seinen oder für den Geschäftssitz Ge- schäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden. Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag Versicherungs- vertrag gegen den Versicherer erhoben werden auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine seiner gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger (Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter) zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäftssitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. Klagen gegen den Versicherer aus Haftpflichtversicherung können auch beim Gericht des Ortes, an dem das schädigende schädi- gende Ereignis eingetreten ist, erhoben werden.

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