Gerichtsstand/zuständiges Gericht. 2.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Ge- richtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der LSB S seinen Sitz bzw. der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den LSB S bzw. den Versicherten ist ausschließlich das Gericht örtlich zu- ständig, in dessen Bezirk der LSB S seinen Sitz bzw. der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand/zuständiges Gericht. 2.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Ge- richtsständen Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der LSB S WLSB seinen Sitz bzw. der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den LSB S WLSB bzw. den Versicherten ist ausschließlich das Gericht örtlich zu- ständigzuständig, in dessen Bezirk der LSB S WLSB seinen Sitz bzw. der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand/zuständiges Gericht. 2.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Ge- richtsständen Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der LSB S seinen Sitz bzw. der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den LSB S bzw. den Versicherten ist ausschließlich das Gericht örtlich zu- ständigzustän- dig, in dessen Bezirk der LSB S seinen Sitz bzw. der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand/zuständiges Gericht. 2.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Ge- richtsständen Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der LSB S BLSV seinen Sitz bzw. der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den LSB S BLSV bzw. den Versicherten ist ausschließlich das Gericht örtlich zu- ständigzustän- dig, in dessen Bezirk der LSB S BLSV seinen Sitz bzw. der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand/zuständiges Gericht. 2.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Ge- richtsständen Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der LSB S NWDSB seinen Sitz bzw. der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den LSB S NWDSB bzw. den Versicherten ist ausschließlich das Gericht örtlich zu- ständigzuständig, in dessen Bezirk der LSB S NWDSB seinen Sitz bzw. der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Gerichtsstand/zuständiges Gericht. 2.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Ge- richtsständen Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der LSB S LSB/NFV seinen Sitz bzw. der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den LSB S LSB/NFV bzw. den Versicherten ist ausschließlich das Gericht örtlich zu- ständigzuständig, in dessen Bezirk der LSB S LSB/NFV seinen Sitz bzw. der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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