Geschlechterkampf Musterklauseln

Geschlechterkampf. Beim Geschlechterkampf handelt es sich um ein Spiel, das wieder zwei Akteure, Xxxx und Grete, bestreiten. Xxxx ist Fußballfan und möchte mit Grete ein Spiel anschauen, Xxxxx hingegen ist leidenschaftliche Tänzerin und möchte mit Xxxx tanzen gehen. Da beide eines der Dinge gemeinsam unternehmen wollen, aber keine Möglichkeit mehr gefunden haben sich 341 Um dem Namen treu zu bleiben. 000 XXXXX, Xxxxxx zitiert nach XXXXXXXXX, Xxxxxx; „Spiel, Vertrag und Gerechtigkeit“; Seite 26. 343 „koste es was es wolle“ 344 Das Zusammenfahren der Akteure schadet beiden enorm. auf eines zu einigen, beginnen Xxxx und Xxxxx natürlich separat zu grübeln, was sie nun tun sollten. Grete 3 / 2 1 / 1 0 / 0 2 / 3 Fußball Tanzen Dieses Spiel enthält zwei positive Gleichgewichte345, wobei es fraglich bleibt welches der beiden später realisiert werden sollte. Klar ist aber hingegen, dass gemeinsam etwas zu unternehmen das größte Glück bereitet. Geht man nun aber davon aus, dass Xxxxx in der Beziehung „die Hosen an hat“ und über Xxxx diktiert, so werden sich die beiden wohl im Tanzlokal treffen, womit sichergestellt ist, dass sie sich treffen. Somit ist >>es manchmal sogar rationaler, asymmetrische Machtverteilungen zu respektieren, als dieses „Gleichgewicht“ zu gefährden<<346. Natürlich erscheint dieses Beispiel auch auf den ersten Blick etwas sexistisch, doch man kann doch auch sagen, dass Xxxxx die Chefin von Xxxx ist und es nicht um Fußball oder ums Tanzen geht sondern um eine wichtige Entscheidung. Auch könnte man die Akteure Xxxx und Grete in einen Staat und einen Bürger verwandeln und aufzeigen, dass es sinnvoller ist für den Bürger sich dem Staat zu „unterwerfen“, denn dadurch können beide etwas zu ihrem Vorteil genießen. 345 Diese Gleichgewichte werden in der Literatur oft fälschlich dargestellt. Die Präferenzen werden so verteilt, dass nur die Werte 0 / 0 zugeschrieben werden, wenn sich die beiden Akteure nicht treffen oder die Werte 1 / 3 bzw. 3 / 1, wenn sich die beiden Akteure treffen – dieses ist aber unsinnig, da jener Akteur, der seine Präferenzen verfolgt auch ohne den Partner Spaß hat, wenn auch nicht so viel Spaß wie mit dem Partner. Da mit dem Partner alles mehr Spaß macht, egal was es ist, muss dann klarerweise auch die Präferenz steigen von 1 / 3 auf 2 / 3, denn sonst wäre der Spaßfaktor derselbe für einen der beiden als wenn er alleine bei der bevorzugten Tätigkeit gewesen wäre! 346 XXXXXXXXX, Xxxxxx; „Spiel, Vertrag und Gerechtigkeit“; Seite 27.

Related to Geschlechterkampf

  • Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Rücknahmeabschlag Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Nässeschäden Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestim- mungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser- führenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfhei- zung, aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen oder aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Geschäftsführung Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Verschlüsselung Während der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb von Amadeus Produkten über unsichere oder öffentliche Netzwerke werden zum Schutz starke Kryptographie und Sicherheitsprotokolle eingesetzt; dies gilt nicht für in Amadeus Produkten vorhandene E-Mail- Funktionalitäten (z.B. Buchungsbestätigungen). Es werden ausschließlich vertrauenswürdige Schlüssel und Zertifikate akzeptiert. Das verwendete Protokoll unterstützt ausschließlich sichere Versionen oder Konfigurationen. Für die verwendete Verschlüsselungsmethode wird eine Verschlüsselungsstärke nach aktuellem Stand der Technik verwendet. Außerhalb des elektronischen Transports trifft Amadeus Maßnahmen, die sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Produkte oder Dienstleistungen ergeben oder durch den Verantwortlichen im Rahmen der Beauftragung definiert wurden.

  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.