Geschäfte in Aktien. Z 68. Bei Geschäften in Aktien, deren endgültige Stücke noch nicht im Verkehr sind, haftet das Kreditinstitut weder für die Ausgabe der Stücke seitens der Aktiengesellschaft noch für die Möglichkeit einer Ausübung der Aktionärsrechte vor Ausgabe der Aktien.
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Geschäfte in Aktien. Z 68. 68 Bei Geschäften in Aktien, deren endgültige Stücke noch nicht im Verkehr sind, haftet das Kreditinstitut weder für die Ausgabe der Stücke seitens der Aktiengesellschaft noch für die Möglichkeit einer Ausübung der Aktionärsrechte vor Ausgabe der Aktien.
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Geschäfte in Aktien. Z 68. Z.66 Bei Geschäften in Aktien, deren endgültige Stücke noch nicht im Verkehr sind, haftet das Kreditinstitut weder für die Ausgabe der Stücke seitens der Aktiengesellschaft noch für die Möglichkeit einer Ausübung der Aktionärsrechte vor Ausgabe der Aktien.
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