Depotverwahrung Musterklauseln

Depotverwahrung. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen. (2) Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland ausgestellte Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren. Ebenso ist es ermächtigt, auf Namen lautende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers (”nominee”) eintragen zu lassen. (3) Das Kreditinstitut haftet gegenüber einem Unternehmer nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet.
Depotverwahrung. Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen.
Depotverwahrung. Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche Verwalteten Register-Schuldbriefe von SIX SIS verwahrt und verwaltet werden und schliessen hierzu diesen Depotvertrag. SIX SIS verpflichtet sich, die Verwalteten Register-Schuldbriefe gemäss den Bestimmungen des Teilnehmervertrages in ein auf den Depotinhaber lautendes Register-Schuldbrief-Depot einzubuchen und alle internen Verzeichnisse, Aufzeichnungen, Datenbanken und Systeme in einer Art und Weise zu führen, die es erlaubt, die Register-Schuldbriefe jederzeit unzweifelhaft als im Auftrag und für Rechnung des Depotinhaber gehaltene Register-Schuldbriefe zu identifizieren.
Depotverwahrung. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpa- piere dem Depot des Begünstigten anzureihen. (2) Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland aus- gestellte Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren; die Aus- landverwahrung setzt jedoch voraus, dass ⏵ sie an einem Ort erfolgt, an dem die Verwahrung von Finan- zinstrumenten für Rechnung einer anderen Person beson- deren Vorschriften und einer besonderen Aufsicht unterliegt, und dass der ausländische Verwahrer von diesen Vorschrif- ten und dieser Aufsicht erfasst wird; oder ⏵ aufgrund der Art der Wertpapiere oder der mit diesen verbun- denen Dienstleistungen die Hinterlegung bei einem ausländi- schen Verwahrer erfolgen muss. Des Weiteren ist das Kreditinstitut ermächtigt, auf Namen lau- tende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauens- mannes des ausländischen Verwahrers („nominee“) eintragen zu lassen. (3) Das Kreditinstitut haftet gegenüber einem Unternehmer nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers.
Depotverwahrung. Z 70. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen.
Depotverwahrung. (1) Die Bank ist berechtigt, bei ihr erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen. (2) Die Bank wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland ausgestellte Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren. Ebenso ist sie ermächtigt, auf Namen lautende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers („nominee“) eintragen zu lassen. (3) Die Bank haftet gegenüber einem Unternehmer nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers. Dies gilt auch für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Z 65 durch den Drittverwahrer.
Depotverwahrung. A. Safekeeping of securities (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpa- piere dem Depot des Begünstigten anzureihen. (1) The bank shall be entitled to place securities deposited with it in the safekeeping deposit of the beneficiary. (2) Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland aus- gestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland ausgestell- te Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren. Ebenso ist es er- mächtigt, auf Namen lautende im Ausland ausgestellte Wertpapie- re unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers („nomi- nee“) eintragen zu lassen.
Depotverwahrung. (1) Vorbehaltlich einer schriftlich getroffenen anderweitigen Vereinbarung werden alle Finanzinstrumente und vergleichbaren Vermögenswerte als vertretbare Finanzinstrumente verwahrt. Daraus folgt, unbeschadet abweichender Regelungen dieser AGB, dass die Bank dem Kunden nur Finanzinstrumente oder vergleichbare Vermögenswerte derselben Art und Güte wie diejenigen, welche bei der Bank hinterlegt wurden, rückerstatten muss.
Depotverwahrung. A. Depotverwahrung
Depotverwahrung. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen. (2) Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland ausgestellte Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren. Ebenso ist es ermächtigt, auf Namen lautende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers („nominee“) eintragen zu lassen. (3) Das Kreditinstitut haftet gegenüber einem Unternehmer nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Z 69. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei ihm erlegte Wertpapiere dem Depot des Begünstigten anzureihen. (2) Das Kreditinstitut wird ausdrücklich ermächtigt, im Inland ausgestellte Wertpapiere auch im Ausland und im Ausland ausgestellte Wertpapiere auch im Inland aufzubewahren. Ebenso ist es ermächtigt, auf Namen lautende im Ausland ausgestellte Wertpapiere unter dem Namen des inländischen Verwahrers oder unter dem des Vertrauensmannes des ausländischen Verwahrers („nominee“) eintragen zu lassen. (3) Das Kreditinstitut haftet gegenüber einem Unternehmer nur für die sorgfältige Auswahl des Drittverwahrers, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Dies gilt auch für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Z 70 durch den Drittverwahrer.