GESCHÄFTSFÜHRUNG DER GESELLSCHAFT Musterklauseln

GESCHÄFTSFÜHRUNG DER GESELLSCHAFT. Verwaltungsrat der Gesellschaft
GESCHÄFTSFÜHRUNG DER GESELLSCHAFT. Die Gesellschafter werden ihren Einfluss auf die Gesellschaft ausüben, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft die Vorgaben für die Inhouse-Vergabe insbesondere gemäß § 108 Abs. 4, 5 und 7 GWB (in der jeweils gültigen Fassung) einhält und die Geschäftsführung hierzu anzuweisen.