Gesetzliche und behördliche Anforderungen Musterklauseln

Gesetzliche und behördliche Anforderungen. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der im Hersteller- und Abnehmerland geltenden Gesetze und Vorschriften bezüglich Qualität, Arbeitssicherheit, Gesundheit, Umwelt und Energie. Darüber hinaus verpflichten wir unsere Lieferanten zur Einhaltung unseres Code of Compliance. Dieser ist auf unserer Homepage abrufbar. Die gesetzlichen und kundenspezifischen Vorgaben an die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte gemäß unserer LV-15 und den Anforderungen der RoHS und Reach-Verordnung ist einzuhalten. Die Einhaltung ist von Ihnen regelmäßig selbständig aufgrund Aktualisierungen zu überprüfen. Die LV15 können Sie über unsere Homepage in der Rubrik Einkauf beziehen. Wir fordern von unseren Lieferanten eine Zertifizierung gemäß ISO 14001. Diese Zertifizierung ist bis spätestens 31.12.2020 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt akzeptieren wir eine Anlehnung der Anforderungen gemäß ISO 14001. Aus arbeitsicherheitsrechtlichen Gründen erwarten wir von unseren Lieferanten, die geltenden Gesetze und Vorschriften bezüglich der Arbeitssicherheit einzuhalten und ein Arbeitsschutzmanagementsystem gemäß Arbeitssicherheit OHSAS 18001 bzw. die Nachfolgenorm ISO 45001 anzustreben.
Gesetzliche und behördliche Anforderungen. In der Bestellung bzw. dem Abschluss und/oder der Technischen Leistungsbeschreibung nebst deren Anhängen und in von cellcentric erstellten Konzepten werden besondere gesetzliche und allgemeine behördliche Anforderungen regelmäßig nicht erwähnt, da vom Auftragnehmer als Fachunternehmen für die Vertragsleistung ein umfassendes Verständnis zu beachtender gesetzlicher und behördlicher Anforderungen erwartet wird. Diese Anforderungen sind daher vom Auftragnehmer zu erfüllen.
Gesetzliche und behördliche Anforderungen. In der Bestellung bzw. dem Abschluss und/oder der Technischen Leistungsbeschreibung nebst deren Anhängen und in von Daimler erstellten Konzepten werden besondere gesetzliche und allgemeine behörd- liche Anforderungen regelmäßig nicht erwähnt, da vom Auftragnehmer als Fachunternehmen für die Vertragsleistung ein umfassendes Verständnis zu beachtender gesetzlicher und behördlicher Anforde- rungen erwartet wird. Diese Anforderungen sind daher vom Auftragnehmer zu erfüllen.
Gesetzliche und behördliche Anforderungen. Die Lieferanten der GST GmbH haben dafür Sorge zu trage, dass für alle bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen, welche die GST GmbH bezieht, alle jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und dem von GST-Kunden benannten Bestimmungslandes – sofern bekannt – eingehalten werden.
Gesetzliche und behördliche Anforderungen. Der Lieferant verpflichtet sich, dass die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und des vom Besteller oder dem Kunden des Bestellers genannten Bestimmungslandes, in dem der Bestimmungsort liegt, erfüllt werden. Falls dem Lieferanten für bestimmte Produkte, die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen unterliegen, spezielle Überwachungsmaßnahmen auferlegt werden, muss der Lieferant sicherstellen, dass diese Überwachung wie gefordert erfolgt und kontinuierlich aufrechterhalten wird. Dies gilt auch für seine Unterlieferanten. Der Besteller ist unaufgefordert vom Lieferant über die Überwachungsaktivitäten zu informieren.
Gesetzliche und behördliche Anforderungen. Der Auftragnehmer muss dokumentieren, dass alle bereitgestellten Prozesse, Produkte und Dienstleistungen den jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen, des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und des vom Kunden genannten Bestimmungslandes genügen und diese Dokumente der GmbH & Co. KG auf Verlangen aushändigen. Der Auftragnehmer muss für Produkte, die gesetzlichen und behördlichen Anforderungen unterliegen, spezielle Überwachungsmaßnahmen implementieren und sicherstellen, dass diese Überwachung wie gefordert erfolgt und kontinuierlich aufrechterhalten wird. Dies gilt auch für seine Unterlieferanten.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt ha- ben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir – nach Ihrer Vertragserklärung, – aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahr- erheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behan- delt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Voraussetzungen Die Bank bietet MeinInvest nur natürlichen Personen mit Wohnsitz

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden