Gesicherte Mittel. 90 % der geleisteten Nennbeträge der Teilschuldverschreibungen unter- liegen der Kontrolle durch den Treuhänder, die sogenannten „Gesicherten Mittel“. Diesbe- züglich trifft den Treuhänder die Pflicht, die Rolle eines Mittelverwendungskontrolleurs zu übernehmen und die Gesicherten Mittel nur nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 3 bis 6 auszuzahlen.
3.1 Vorübergehende Anlage. Bezüglich auf dem Treuhandkonto vorhandener Mittel, die von der Gesellschaft zeitweise nicht für den Erwerb von Immobilien benötigt werden, kann die Gesellschaft den Treuhänder anweisen, diese in von der Gesellschaft spezifizierte mündel- sichere Anlagen oder festverzinsliche Wertpapiere anzulegen. Der Treuhänder muss prüfen, ob es sich um mündelsichere Anlagen i.S.v. Absatz 3.3 bzw. um festverzinsliche Wertpapie- re i.S.v. Absatz 3.4 handelt.
Gesicherte Mittel. Die Guthaben, die auf dem Treuhandkonto verwaltet werden (die
4.1 Bedingung für die Auszahlung der Gesicherten Mittel. Die Gesicherten Mittel auf- grund von Mittelzuführungen aus Emissionserlösen sind jeweils nur nach Eintritt der folgenden Auszahlungsvoraussetzungen freizugeben (die Auszahlungsvorausset- zungen):