Common use of Gestaltung und Ausstattung der Stände Clause in Contracts

Gestaltung und Ausstattung der Stände. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien des Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem Veranstalter bekanntzugeben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Auf- bauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforde- rung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rück- erstattung der Vergütung nicht gegeben.

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Gestaltung und Ausstattung der Stände. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann je- dermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung Richtlinien der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien des Veranstalters Messe-/Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt ver- langt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter der Messe-/Ausstellungsleitung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem Veranstalter der Messe-/Ausstellungsleitung bekanntzugeben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Auf- bauhöhe Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen aus- drücklichen Genehmigung des Veranstaltersder Messe-/Ausstellungsleitung. Der Veranstalter Die Messe-/Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Messe-/AusstellungsständeMesse-/ Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforde- rung innerhalb 24 Stunden Aufforderung nicht unverzüglich nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter die Messe-/Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rück- erstattung der Vergütung Rückerstattung nicht gegeben.

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Gestaltung und Ausstattung der Stände. Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter Veranstal- ter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien Richtlini- en des Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgenbefol- gen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass der Veranstalter maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerkenmitzuteilen. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten beauf- tragten Firmen sind dem der Veranstalter bekanntzugebenbekannt zu geben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Auf- bauhöhe Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstaltersaus- drücklichen Genehmigung. Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/AusstellungsständeAusstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforde- rung Auf- forderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch An- spruch auf Rück- erstattung Rückerstattung der Vergütung Standmiete nicht gegeben.

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