Gewerbeordnung Musterklauseln

Gewerbeordnung. Handlungsbedarf für Arbeitgeber 6 Anhang: Muster
Gewerbeordnung. Die Änderung in der Gewerbeordnung betrifft die Kosten von Fortbildungsmaßnahmen. So dürfen Sie Ihren Ar- beitnehmern die Kosten für eine Fortbildung nicht aufer- legen, wenn Sie durch oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung ver- pflichtet sind, die Fortbildung anzubieten. Solche Fortbil- dungen sollen zudem während der Arbeitszeit stattfin- den. Soweit sie außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.
Gewerbeordnung. Begriff des Gewerbes • Gewerbefreiheit • Arten der Gewerbeausübung • Zuverlässigkeit • Umfang und Ausübung der Gewerbebefugnisse • Verlust der Gewerbebefugnisse • Arbeitnehmer
Gewerbeordnung. (§ 111 GewO) 1. Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden. 2. Fortbildungen nach Abs. 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Soweit Fortbildungen nach Abs. 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.
Gewerbeordnung. In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
Gewerbeordnung. Im Vereinigten Königreich gibt es keine mit der deutschen Gewerbeordnung direkt vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften über den gewerblichen oder handwerklichen Berufszugang und die Berufsausübung. Deutsche Firmen, die im Vereinigten Königreich zeitlich begrenzte Arbeiten durchführen wollen, können dies, von wenigen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich ohne spezielle Genehmigung gewerberechtlicher Art tun. Dennoch ist auch im Vereinigten Königreich der Zugang zu bestimmten Berufen reglementiert. Dies betrifft vor allem Berufe aus gefahrengeneigten Branchen, wie Gas- und Elektroinstallateure. Aber auch Finanzdienstleister oder Gesundheitsberufe gehören zu den Berufsgruppen, für die Spezialbestimmungen bezüglich der Ausübungsberechtigung gelten. Eine vollständige Liste der im Vereinigten Königreich reglementierten Berufe steht auf dem Internetportal des National Contact Point for Professional Qualifications in the United Kingdom (UK NCP) zur Verfügung: Angehörige reglementierter Berufe, müssen sich bei ihrer zuständigen Behörde, der sogenannten „competent authority“, schriftlich vor Aufnahme der Tätigkeit registrieren, wenn sie im Vereinigten Königreich einen Beruf vorübergehend oder gelegentlich ausüben möchten. Eine erfolgreiche Registrierung umfasst den Nachweis der Nationalität und einer betrieblichen Versicherungsdeckung, einer Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in Deutschland ohne Ausübungsverbot sowie über die Berufsqualifikation und den Beleg, dass der Beruf während der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde. Letztgenannte Nachweise können mit einer sogenannten EU- Bescheinigung erbracht werden, die von der zuständigen deutschen IHK bzw. HWK ausgestellt wird. Auf den Internetseiten des UK NCP erhalten deutsche Arbeitnehmer unter dem Stichwort „Coming to the UK“ weitere Informationen darüber, welche Genehmigungen für die eigenen Arbeiten gegebenenfalls erforderlich sind und welche Ansprechpartner für die Registrierung zur Verfügung stehen.

Related to Gewerbeordnung

  • Hausordnung Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.

  • Zuordnungsermächtigung Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der beigefügten Zuordnungsermächtigung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).

  • Grundsatz Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Datenschutzerklärung Um mehr über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu erfahren, können die Nutzer die Datenschutzerklärung des Dienstes (diese Website) einsehen.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Öffnungszeiten Die Einrichtung ist für den Tagespflegegast in der Regel werktags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen oder regionalen Feiertagen ist die Einrichtung geschlossen.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.