Leistungsvoraussetzung. Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.
Leistungsvoraussetzung. Voraussetzung für die Leistung ist, dass Ihnen eine Versorgung nach dem Opferschutzgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbe- scheid).
Leistungsvoraussetzung. Die Versicherung leistet nach Bewilligung des Kostengutsprachegesuches durch den Vertrauensarzt. Die Versicherung leistet nicht für Psychotherapien zur Selbstverwirklichung, Persönlichkeitsentwicklung oder zu Lernzwecken. Die Versicherung leistet nicht für Parallelbehandlungen bei weiteren Psychologen oder Psychiatern.
Leistungsvoraussetzung. Die Versicherung leistet, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen geboten ist und von Personen durchgeführt wird, die dafür vom Versicherer anerkannt sind. Die Versicherung leistet bei stationärer Behandlung, wenn die Behandlung in einem Listen- oder Vertragsspital erfolgt. Die Behandlung muss von Leis- tungserbringern durchgeführt werden, die dafür gemäss KVG anerkannt sind.
Leistungsvoraussetzung. Voraussetzung fu¨r die Leistung ist, dass der Kunde jeweils binnen angemessener Frist nach Freigabe durch Business-Logics die aktuelle Version der Software bei sich einsetzt.
Leistungsvoraussetzung. Ihr Fahrzeug hat einen Totalschaden erlitten oder wurde entwen- det. Wir leisten auch bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs, wenn folgende Voraussetzung vorliegt: Die Reparaturkosten übersteigen den um den Restwert verminder- ten Wiederbeschaffungswert. Das Fahrzeug darf in diesem Fall zu- dem nicht repariert werden.
Leistungsvoraussetzung. Die Leistung wird erbracht, wenn das Kind infolge akuter Krankheit oder Unfall Betreuung oder Pflege bedarf. Die Leistungserbringung ist beschränkt auf Fachpersonal der vom Versicherer anerkannten Organisation. Einen Leistungsanspruch haben Kinder, deren erziehungsberechtigte Person oder Personen während der Zeit der Betreuung einer Erwerbstätigkeit nach- gehen.
Leistungsvoraussetzung. 2.3.1 Für Zahnersatz wird nur geleistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Zahnarztes dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Behandlungen der Art und dem Umfang nach medi- zinisch notwendig sind.
Leistungsvoraussetzung. Allgemein (Karenz- und Wartezeiten): – Sie sind seit mindestens drei Monaten ununterbrochen arbeits- los (Karenzzeit). Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen und beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sind sowie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II beziehen. – Die Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Inkraft- treten dieses Versicherungsschutzes eingetreten (Wartezeit). Als Arbeitnehmer(in): – Sie waren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit jeweils mindestens ein Jahr ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und unbefristeten Arbeitsverhältnis mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt. Als Auszubildende(r): – Sie werden nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung arbeitslos, weil Ihr Arbeitgeber Sie im Anschluss an die Ausbil- dung nicht in ein Beschäftigungsverhältnis übernimmt. Sonstige Voraussetzungen: – Bei Beginn der Arbeitslosigkeit hat kein Beitragsrückstand bestanden. – Sie haben Ihren Anspruch auf Versicherungsleistung unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, die das Beginndatum der Arbeitslosigkeit enthält, geltend gemacht. Nicht versicherte Personen: – Für Selbstständige (auch Angehörige freier Berufe) sowie nicht Berufstätige (auch Xxxxxxx und Studenten) gilt die Beitrags- befreiung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers nicht.
Leistungsvoraussetzung. Die Versicherung leistet, wenn die versicherte Person spitalbedürftig im Sinne der BASIS ist.