Gewicht (Tonne) Musterklauseln

Gewicht (Tonne). Das Holzkaufgeld wird je Tonne (atro) vereinbart und errechnet. Alle Massen müssen über geeichte Waagen verwogen werden. Das Gewicht zur Abrechnung wird unmittelbar nach der Anfuhr jeder Ladung nach den Vorgaben der jeweils gültigen Fassung der RVR, Anlage VI-c „atro- Gewichtsvermessung von Industrie- und Energieholz“, ermittelt. Für jede Abrechnungseinheit ermittelt der Verkäufer ein Waldkontrollmaß nach Ziffer 2.1. Dieses dient zur Ermittlung des vorläufigen Warenwertes für die Ab- schlagsberechnung oder die Bürgschaftsbelastung, sowie als Grundlage für die Überprüfung des Werksmaßes. Den Wiegeschein der Lieferung legt der Käufer spätestens 7 Tage nach der Ab- fuhr, längstens 60 Tage nach der Bereitstellung bzw. Vorzeigung dem Verkäufer vor. Sind im Kaufvertrag Xxxxxxxxxxxxx vereinbart, verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Die Frist von 60 bzw. 30 Tagen gilt nicht, wenn der Verkäufer eine eventu- elle Verzögerung zu vertreten hat. Eine Aussortierung von Holz wegen Sachmängeln muss dokumentiert und nach- prüfbar sein. Volumen des aussortierten Holzes sind dem Verkäufer zusammen mit dem Wiegeschein mitzuteilen. Etwaige Mängel hinsichtlich Beschaffenheit und Qualität des gelieferten Holzes sind mit der Vorlage des Wiegescheins zu rügen. Erfolgt die Vorlage nicht fristge- recht, ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Eine Aussortierung von Holz wegen Sachmängeln muss dokumentiert und nachprüfbar sein. Erfolgt die Vorlage des Wiegescheines nicht fristgerecht, kann der Verkäufer das Holz auf der Grundlage des nach Ziffer 2.1 ermittelten Waldkontrollmaßes in Rechnung stellen. Unverzüglich nach Eingang der Wiegescheine übersendet der Verkäufer dem Käufer die Schlussrechnung. Der AZT für die Schlussrechnung beträgt 21 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Im Wald verbliebene Abfuhrreste, die vom Käufer bereitgestellt wurden, von die- sem jedoch 60 Tage nach Bereitstellung nicht abgefahren und gewogen wurden, können vom Verkäufer nach Tonne atro geschätzt und mit einem AZT von 21 Tagen in Rechnung gestellt werden. eine Überprüfung der Messanlage fordern. Die Rechte der SHLF aus Ziffer 2.5 bleiben hiervon unberührt. Wurde bei der Überprüfung festgestellt, dass das Werksmaß des Käufers fehler- haft ist, können die SHLF eine Nachberechnung über die fehlerhaft vermessenen Mengen dem Käufer in Rechnung stellen. Können die Abweichungen zwischen Werks- und Waldmaß durch die Prüfungen nicht aufgeklärt werden, können die SHLF das auf den jeweiligen Lieferschein dokumentierte...

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

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  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

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