Gewinnverwendung. Die Verwaltungsgesellschaft kann, wenn sie dies für günstig hält, beschließen, im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen Ausschüttungen aus einem oder mehreren Teilfonds in Form von Bargeld oder Bonusanteilen vorzunehmen.
Gewinnverwendung. Aus dem Jahresgewinn ist vorerst die Zuweisung an die allgemeine Reserve entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zu machen. Der Rest steht zur Verfügung der Generalversammlung, die ihn im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften nach ihrem freien Ermessen verwenden kann.
Gewinnverwendung. Für die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung gilt § 29 GmbHG unter Be- rücksichtigung des Verwertungsgesellschaftsgesetzes.
Gewinnverwendung. Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden, er kann zur Bildung von weiteren Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rech- nung vorgetragen werden.
Gewinnverwendung. Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
Gewinnverwendung. Ein etwaiger Jahresüberschuss verbleibt, vorbehaltlich § 58 AO, in der Gesellschaft und ist für deren gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck kann der Überschuss unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 Abgabenordnung all- gemeinen oder für bestimmte Zwecke gebildeten Rücklagen zugeführt werden. Über die Verwendung des Jahresergebnisses entscheidet die Gesellschafterversammlung.
Gewinnverwendung. 9 APPROPRIATION OF PROFITS
Gewinnverwendung. Die Generalversammlung entscheidet unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (Art. 14 TUG in Verbindung mit Art. 671 ff. OR) über die Verwendung des Bilanzgewinns. Dividenden, welche innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Fälligkeit nicht bezogen worden sind, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft.
Gewinnverwendung. Die Ausschüttungspolitik soll im Einklang mit der langfristigen Unternehmensstrategie stehen und angemessen sein. Als kritische Faktoren bei der Gewinnverwendung sind anzusehen: ▪ Die Dividende ist im Branchenvergleich nicht angemessen und entspricht nicht dem finanziellen Ergebnis des Unternehmens ▪ Die Dividende wird (außer in besonders begründeten Ausnahmefällen) aus der Substanz gezahlt Ausschüttungen, die bei Einbehalt angemessener für die die Darstellung zukünftigen Wachstums eingesetzt werden könnten ▪ Die Dividende verschlechtert die Liquiditätssituation signifikant und führt zu einer potenziell nachteiligen Verhandlungsposition gegenüber Kapitalgebern ▪ Bei Ermächtigung zur Verwendung von Bonusaktien (scrip dividents) besteht keine Wahlmöglichkeit zur Bardividende
Gewinnverwendung. Tarif PRB: Bei der Premium Rente werden in der Ansparphase sowohl die Zins- als auch die Kostenüberschussanteile zum Kauf von Fondsanteilen verwendet. Bei der Premium Rente werden ab Rentenbeginn die Überschussanteile zur Erhöhung der Renten verwendet. Wir teilen diese in Risiko- und Zinsüberschussanteile ein und führen sie jeweils zu Beginn einer Leistungsperiode zu. Die erste Zuteilung führen wir zum vereinbarten Rentenbeginn durch. Den Risikoüberschuss (Rentenbonus) berechnen wir in Prozent der jeweils zu Beginn einer Leistungsperiode garantierten Jahresrente. Den Zinsüberschuss berechnen wir in Prozent des jeweils zu Beginn einer Leistungsperiode vorhandenen Garantieguthabens. Tarif SBUbAV: In Zeiten ohne Leistungsbezug erhält Ihre Versicherung Überschüsse in Form von laufenden Überschussanteilen oder in Form einer konstanten Bonus- rente. Die laufenden Überschussanteile werden verzinslich angesammelt. Im Leis- tungsbezug ermitteln wir aus den laufenden Überschussanteilen eine Bonusrente. Diese wird zusätzlich ausgezahlt. Sie erhöht die Berufsunfähigkeits-Rente.