Gewinnverwendung Musterklauseln

Gewinnverwendung. Für die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung gilt § 29 GmbHG unter Be- rücksichtigung des Verwertungsgesellschaftsgesetzes.
Gewinnverwendung. Aus dem Jahresgewinn ist vorerst die Zuweisung an die allgemeine Reserve entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zu machen. Der Rest steht zur Verfügung der Generalversammlung, die ihn im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften nach ihrem freien Ermessen verwenden kann.
Gewinnverwendung. Die Verwaltungsgesellschaft kann, wenn sie dies für günstig hält, beschließen, im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen Ausschüttungen aus einem oder mehreren Teilfonds in Form von Bargeld oder Bonusanteilen vorzunehmen.
Gewinnverwendung. Über die Verwendung des Jahresergebnisses (Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag abzüglich Verlustvortrag) beschließt die Gesellschafterversamm- lung mit einfacher Mehrheit. § 19 Bekanntmachungen Bekanntmachungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Amtsblatt der Stadt Stuttgart veröffentlicht § 17 Bekanntmachungen Die gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Gesell- schaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Landes- hauptstadt Stuttgart.
Gewinnverwendung. 1. Das Jahresergebnis kann zur Bildung von anderen Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden.
Gewinnverwendung. Ein etwaiger Jahresüberschuss verbleibt, vorbehaltlich § 58 AO, in der Gesellschaft und ist für deren gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck kann der Überschuss unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 Abgabenordnung all- gemeinen oder für bestimmte Zwecke gebildeten Rücklagen zugeführt werden. Über die Verwendung des Jahresergebnisses entscheidet die Gesellschafterversammlung.
Gewinnverwendung. Tarif PRB: Bei der Premium Rente werden in der Ansparphase sowohl die Zins- als auch die Kostenüberschussanteile zum Kauf von Fondsanteilen verwendet. Bei der Premium Rente werden ab Rentenbeginn die Überschussanteile zur Erhöhung der Renten verwendet. Wir teilen diese in Risiko- und Zinsüberschussanteile ein und führen sie jeweils zu Beginn einer Leistungsperiode zu. Die erste Zuteilung führen wir zum vereinbarten Rentenbeginn durch. Den Risikoüberschuss (Rentenbonus) berechnen wir in Prozent der jeweils zu Beginn einer Leistungsperiode garantierten Jahresrente. Den Zinsüberschuss berechnen wir in Prozent des jeweils zu Beginn einer Leistungsperiode vorhandenen Garantieguthabens. Tarif SBUbAV: In Zeiten ohne Leistungsbezug erhält Ihre Versicherung Überschüsse in Form von laufenden Überschussanteilen oder in Form einer konstanten Bonus- rente. Die laufenden Überschussanteile werden verzinslich angesammelt. Im Leis- tungsbezug ermitteln wir aus den laufenden Überschussanteilen eine Bonusrente. Diese wird zusätzlich ausgezahlt. Sie erhöht die Berufsunfähigkeits-Rente.
Gewinnverwendung. (1) Die Gesellschafterversammlung beschließt innerhalb der gesetzlichen Frist über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses.
Gewinnverwendung. Eine Ausschüttung eines ggf. erzielten Jahresgewinns findet nicht statt. Der Gewinn ist zunächst der Rücklage zuzuführen und dann entsprechend dem Gesellschafts- zweck nach § 2 dieses Gesellschaftsvertrages einzusetzen.
Gewinnverwendung. (1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mitglieder als Gewinnanteil verteilt werden, er kann zur Bildung von weiteren Ergebnisrücklagen verwandt oder auf neue Rech- nung vorgetragen werden.