GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 7.1 Oracle gewährleistet für die Dauer eines Jahres ab Lieferung (dh. die Lieferung erfolgt durch Versand von physischen Datenträgern oder Zurverfügungstellung zum elektronischen Download), dass die Programme, für die Sie eine Lizenz erworben haben, in allen wesentlichen Belangen, wie in der entsprechenden Programmdokumentation beschrieben, funktionieren. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel des Programms muss von Ihnen innerhalb eines Jahres ab Lieferung schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden. Oracle gewährleistet weiters, dass die technischen Support Services und die zu den Programmen Bestellbaren Services (wie oben in Abschnitt 6 referenziert), die im Rahmen dieses Anhangs P bestellt und erbracht werden, aufgrund einer professionellen Vorgehensweise im Einklang mit den Industriestandards erbracht werden. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel der technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services muss von Ihnen innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung der mangelhaften technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden. 7.2 Oracle sichert nicht zu, dass die Programme in jedem Fall fehlerfrei oder ohne Unterbrechung laufen oder, dass Oracle alle Programmfehler korrigiert. 7.3 Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles – wie oben beschrieben – besteht Ihr Anspruch und die Verpflichtung von Oracle ausschließlich darin, (a) den Mangel des Programms, der die Ursache für den Eintritt des Gewährleistungsfalles ist, zu beheben; sofern Oracle diesen Mangel der betreffenden Programmlizenz nicht im Wesentlichen und/oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise beheben kann, sind Sie berechtigt, Ihre Programmlizenz zu kündigen und die an Oracle bezahlte Gebühr für die betreffende Programmlizenz und jegliche über die Kündigung der Programmlizenz hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühr für technischen Support für die betreffende Programmlizenz zurückzuverlangen; bzw. (b) die betreffenden mangelhaften zu den Programmen Bestellbaren Services nochmals zu erbringen; sofern Oracle diesen Mangel nicht im Wesentlichen und/oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise beheben kann, sind Sie berechtigt, die betreffenden mangelhaften zu den Programmen Bestellbaren Services zu kündigen und die hierfür an Oracle bezahlte Gebühr zurückzuverlangen. 7.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist diese Gewährleistung ausschließlich und abschließend; daher besteht weder eine etwaige andere ausdrückliche oder implizierte Gewährleistung noch Garantie, noch bestehen sonstige Zusagen, einschließlich hinsichtlich handelsüblicher Qualität, gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften und/oder Zusicherungen der Eignung für einen bestimmten Zweck.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, Auftragsdokument
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 7.1 Oracle gewährleistet für die Dauer eines Jahres ab Lieferung (dh. d. h. die Lieferung erfolgt durch Versand von physischen Datenträgern oder Zurverfügungstellung zum elektronischen Download), dass die Programme, für die Sie eine Lizenz erworben haben, in allen wesentlichen Belangen, wie in der entsprechenden Programmdokumentation beschrieben, funktionieren. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel des Programms muss von Ihnen innerhalb eines Jahres ab Lieferung schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden. Oracle gewährleistet weiters, dass die technischen Support Services und die zu den Programmen Bestellbaren Services (wie oben in Abschnitt 6 referenziert), die im Rahmen dieses Anhangs P bestellt und erbracht werden, aufgrund einer professionellen Vorgehensweise im Einklang mit den Industriestandards erbracht werden. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel der technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services muss von Ihnen innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung der mangelhaften technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden.
7.2 Oracle sichert nicht zu, dass die Programme in jedem Fall fehlerfrei oder ohne Unterbrechung laufen oder, dass Oracle alle Programmfehler korrigiert.
7.3 Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles – wie oben beschrieben – besteht Ihr Anspruch und die Verpflichtung von Oracle ausschließlich darin, (a) den Mangel des Programms, der die Ursache für den Eintritt des Gewährleistungsfalles ist, zu beheben; sofern Oracle diesen Mangel der betreffenden Programmlizenz nicht im Wesentlichen und/oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise beheben kann, sind Sie berechtigt, Ihre Programmlizenz zu kündigen und die an Oracle bezahlte Gebühr für die betreffende Programmlizenz und jegliche über die Kündigung der Programmlizenz hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühr für technischen Support für die betreffende Programmlizenz zurückzuverlangen; bzw. (b) die betreffenden mangelhaften zu den Programmen Bestellbaren Services nochmals zu erbringen; sofern Oracle diesen Mangel nicht im Wesentlichen und/oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise beheben kann, sind Sie berechtigt, die betreffenden mangelhaften zu den Programmen Bestellbaren Services zu kündigen und die hierfür an Oracle bezahlte Gebühr zurückzuverlangen.
7.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist diese Gewährleistung ausschließlich und abschließend; daher besteht weder eine etwaige andere ausdrückliche oder implizierte Gewährleistung noch Garantie, noch bestehen sonstige Zusagen, einschließlich hinsichtlich handelsüblicher Qualität, gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften und/oder Zusicherungen der Eignung für einen bestimmten Zweck.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 7.1 Oracle gewährleistet für die Dauer eines Jahres ab Lieferung (dh. die Lieferung erfolgt durch Versand von physischen Datenträgern oder Zurverfügungstellung zum elektronischen Download), dass die Programme, für die Sie eine Lizenz erworben haben, in allen wesentlichen Belangen, wie in der entsprechenden Programmdokumentation beschrieben, funktionieren. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel des Programms muss von Ihnen innerhalb eines Jahres ab Lieferung schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden. Oracle gewährleistet weiters, dass die technischen Support Services und die zu den Programmen Bestellbaren Services (wie oben in Abschnitt 6 referenziert), die im Rahmen dieses Anhangs P bestellt und erbracht werden, aufgrund einer professionellen Vorgehensweise im Einklang mit den Industriestandards erbracht werden. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel der technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services muss von Ihnen innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung der mangelhaften technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden.
7.2 Oracle sichert nicht zu, dass die Programme in jedem Fall fehlerfrei oder ohne Unterbrechung laufen oder, dass Oracle alle Programmfehler korrigiert.
7.3 Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles – wie ±wie oben beschrieben – besteht ±besteht Ihr Anspruch und die Verpflichtung von Oracle ausschließlich darin, (a) den Mangel des Programms, der die Ursache für den Eintritt des Gewährleistungsfalles ist, zu beheben; sofern Oracle diesen Mangel der betreffenden Programmlizenz nicht im Wesentlichen und/oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise beheben kann, sind Sie berechtigt, Ihre Programmlizenz zu kündigen und die an Oracle bezahlte Gebühr für die betreffende Programmlizenz und jegliche über die Kündigung der Programmlizenz hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühr für technischen Support für die betreffende Programmlizenz zurückzuverlangen; bzw. (b) die betreffenden mangelhaften zu den Programmen Bestellbaren Services nochmals zu erbringen; sofern Oracle diesen Mangel nicht im Wesentlichen und/oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise beheben kann, sind Sie berechtigt, die betreffenden mangelhaften zu den Programmen Bestellbaren Services zu kündigen und die hierfür an Oracle bezahlte Gebühr zurückzuverlangen.
7.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist diese Gewährleistung ausschließlich und abschließend; daher besteht weder eine etwaige andere ausdrückliche oder implizierte Gewährleistung noch Garantie, noch bestehen sonstige Zusagen, einschließlich hinsichtlich handelsüblicher Qualität, gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften und/oder Zusicherungen der Eignung für einen bestimmten Zweck.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 7.1 12.1 Oracle gewährleistet für die Dauer eines Jahres ab Lieferung (dh. die Lieferung erfolgt durch Versand von physischen Datenträgern oder Zurverfügungstellung zum elektronischen Download)gewährleistet, dass (i) die Programme, für die Sie eine Lizenz erworben haben, Cloud Services in allen wesentlichen Belangen, wie in den Leistungsbeschreibungen der entsprechenden Programmdokumentation Services beschrieben, funktionierenerbracht werden, und dass (ii) die Professional Services aufgrund einer professionellen Vorgehensweise gemäß den Leistungsbeschreibungen der Services erbracht werden. Jeglicher der Sofern die Services nicht gemäß dieser Gewährleistung unterliegende erbracht wurden, müssen Sie den Mangel des Programms muss von Ihnen innerhalb eines Jahres ab Lieferung unverzüglich schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden. Oracle gewährleistet weiters, dass die technischen Support Services und die zu den Programmen Bestellbaren Services machen (wie oben in Abschnitt 6 referenziertsofern zutreffend unter Angabe der Nummer der Serviceanfrage (service request), die im Rahmen dieses Anhangs P bestellt und erbracht werden, aufgrund einer professionellen Vorgehensweise im Einklang mit der Oracle über den Industriestandards erbracht werden. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel der technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services muss von Ihnen innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung der mangelhaften technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services schriftlich bei Oracle geltend gemacht werdeninformiert wurde).
7.2 12.2 Oracle sichert nicht zu, dass (A) die Programme Services in jedem Fall fehlerfrei oder ohne Unterbrechung laufen oderoder dass Oracle alle Fehler der Cloud Services korrigiert, dass (B) die Services in Kombination mit Ihren Inhalten oder Ihren Applikationen oder mit sonstiger Hardware, Software, Systemen, Services oder Daten, die nicht von Oracle bereitgestellt werden, funktionieren, und dass (C) die Services Ihre Anforderungen, Spezifikationen oder Erwartungen erfüllen. Sie erkennen an, dass Oracle alle Programmfehler korrigiertdie Datenübermittlung mit Kommunikationsmitteln wie dem Internet nicht kontrolliert und dass die Services bei Verwendung solcher Kommunikationsmittel Einschränkungen, Verzögerungen und anderen Problemen, die diesen Kommunikationsmitteln immanent sind, ausgesetzt sein können. Oracle ist nicht für Verzögerungen, Lieferausfälle oder sonstige Schäden verantwortlich, die aus solchen Problemen resultieren. Oracle ist nicht für Probleme in Verbindung mit der Leistung, dem Betrieb und der Sicherheit verantwortlich, die aus Ihren Inhalten, Ihren Applikationen oder Inhalten von Drittanbietern entstehen.
7.3 12.3 Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles – wie oben beschrieben – besteht Ihr Anspruch und die Verpflichtung von Oracle ausschließlich darin, (a) den Mangel des Programmsdie Mängel der Services, der die Ursache für den Eintritt des Gewährleistungsfalles istsind, zu beheben; sofern , bzw., falls Oracle diesen Mangel der betreffenden Programmlizenz nicht einen im Wesentlichen und/oder wesentlichen vertragskonformen Zustand nicht auf wirtschaftlich vertretbare Weise beheben kann, sind Sie berechtigt, Ihre Programmlizenz zu kündigen und die an Oracle bezahlte Gebühr für die betreffende Programmlizenz und jegliche über die Kündigung der Programmlizenz hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühr für technischen Support für die betreffende Programmlizenz zurückzuverlangen; bzw. (b) die betreffenden mangelhaften zu den Programmen Bestellbaren Services nochmals zu erbringen; sofern Oracle diesen Mangel nicht im Wesentlichen und/oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise in einem hierfür angemessenen Zeitraum beheben kann, sind Sie berechtigt, die betreffenden mangelhaften zu den Programmen Bestellbaren Services zu kündigen und die hierfür Gebühren für die gekündigten Services, die Sie für den Zeitraum nach dem Wirksamwerden der Kündigung an Oracle bezahlte Gebühr vorausbezahlt haben, zurückzuverlangen.
7.4 12.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist diese Gewährleistung ausschließlich und abschließend; es bestehen daher besteht weder eine keine etwaige andere ausdrückliche oder implizierte Gewährleistung noch GarantieGewährleistung, noch bestehen sonstige Garantie oder sonstigen Zusagen, einschließlich in Bezug auf Software, Hardware, Systeme, Netzwerke oder Umgebungen oder hinsichtlich handelsüblicher Qualität, gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften Eigenschaften, zufriedenstellender Qualität und/oder Zusicherungen der Eignung für einen bestimmten Zweck.
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Samples: Vertrag
GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 7.1 12.1 Oracle gewährleistet für die Dauer eines Jahres ab Lieferung (dh. die Lieferung erfolgt durch Versand von physischen Datenträgern oder Zurverfügungstellung zum elektronischen Download)gewährleistet, dass (i) die Programme, für die Sie eine Lizenz erworben haben, Cloud Services in allen wesentlichen Belangen, wie in den Leistungsbeschreibungen der entsprechenden Programmdokumentation Services beschrieben, funktionierenerbracht werden, und dass (ii) die Professional Services aufgrund einer professionellen Vorgehensweise gemäß den Leistungsbeschreibungen der Services erbracht werden. Jeglicher der Sofern die Services nicht gemäß dieser Gewährleistung unterliegende erbracht wurden, müssen Sie den Mangel des Programms muss von Ihnen innerhalb eines Jahres ab Lieferung unverzüglich schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden. Oracle gewährleistet weiters, dass die technischen Support Services und die zu den Programmen Bestellbaren Services machen (wie oben in Abschnitt 6 referenziertsofern zutreffend unter Angabe der Nummer der Serviceanfrage (service request), die im Rahmen dieses Anhangs P bestellt und erbracht werden, aufgrund einer professionellen Vorgehensweise im Einklang mit der Oracle über den Industriestandards erbracht werden. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel der technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services muss von Ihnen innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung der mangelhaften technischen Support Services oder der zu den Programmen Bestellbaren Services schriftlich bei Oracle geltend gemacht werdeninformiert wurde).
7.2 12.2 Oracle sichert nicht zu, dass (A) die Programme Services in jedem Fall fehlerfrei oder ohne Unterbrechung laufen oderoder dass Oracle alle Fehler der Cloud Services korrigiert, dass (B) die Services in Kombination mit Ihren Inhalten oder Ihren Applikationen oder mit sonstiger Hardware, Software, Systemen, Services oder Daten, die nicht von Oracle bereitgestellt werden, funktionieren, und dass (C) die Services Ihre Anforderungen, Spezifikationen oder Erwartungen erfüllen. Sie erkennen an, dass Oracle alle Programmfehler korrigiertdie Datenübermittlung mit Kommunikationsmitteln wie dem Internet nicht kontrolliert und dass die Services bei Verwendung solcher Kommunikationsmittel Einschränkungen, Verzögerungen und anderen Problemen, die diesen Kommunikationsmitteln immanent sind, ausgesetzt sein können. Oracle ist nicht für Verzögerungen, Lieferausfälle oder sonstige Schäden verantwortlich, die aus solchen Problemen resultieren. Oracle ist nicht für Probleme in Verbindung mit der Leistung, dem Betrieb und der Sicherheit verantwortlich, die aus Ihren Inhalten, Ihren Applikationen oder Inhalten von Drittanbietern entstehen. Oracle macht keine Zusage, Gewährleistung oder Garantie in Bezug auf die Zuverlässigkeit, Genauigkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit oder Brauchbarkeit von Inhalten oder Services von Drittanbietern und schließt jegliche Verwantwortung und Haftung für oder im Zusammenhang mit Inhalten oder Services von Drittanbietern aus.
7.3 12.3 Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles – wie oben beschrieben – besteht Ihr Anspruch und die Verpflichtung von Oracle ausschließlich darin, (a) den Mangel des Programmsdie Mängel der Services, der die Ursache für den Eintritt des Gewährleistungsfalles istsind, zu beheben; sofern , bzw., falls Oracle diesen Mangel der betreffenden Programmlizenz nicht einen im Wesentlichen und/oder wesentlichen vertragskonformen Zustand nicht auf wirtschaftlich vertretbare Weise beheben kann, sind Sie berechtigt, Ihre Programmlizenz zu kündigen und die an Oracle bezahlte Gebühr für die betreffende Programmlizenz und jegliche über die Kündigung der Programmlizenz hinaus von Ihnen an Oracle vorausbezahlte (und daher nicht in Anspruch genommene) Gebühr für technischen Support für die betreffende Programmlizenz zurückzuverlangen; bzw. (b) die betreffenden mangelhaften zu den Programmen Bestellbaren Services nochmals zu erbringen; sofern Oracle diesen Mangel nicht im Wesentlichen und/oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise in einem hierfür angemessenen Zeitraum beheben kann, sind Sie berechtigt, die betreffenden mangelhaften zu den Programmen Bestellbaren Services zu kündigen und die hierfür Gebühren für die gekündigten Services, die Sie für den Zeitraum nach dem Wirksamwerden der Kündigung an Oracle bezahlte Gebühr vorausbezahlt haben, zurückzuverlangen.
7.4 12.4 Soweit gesetzlich zulässig, ist diese Gewährleistung ausschließlich und abschließend; es bestehen daher besteht weder eine keine etwaige andere ausdrückliche oder implizierte Gewährleistung noch GarantieGewährleistung, noch bestehen sonstige Garantie oder sonstigen Zusagen, einschließlich in Bezug auf Software, Hardware, Systeme, Netzwerke oder Umgebungen oder hinsichtlich handelsüblicher Qualität, gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften Eigenschaften, zufriedenstellender Qualität und/oder Zusicherungen der Eignung für einen bestimmten Zweck.
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Samples: Service Agreement