Common use of GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE Clause in Contracts

GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 7.1 Oracle räumt Ihnen eine eingeschränkte Gewährleistung („Oracle Gewährleistung für Hardware“ oder „Oracle Hardware Warranty“) für (i) die Hardware, (ii) das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen sowie (iii) den Betriebssystem-Datenträger, den Datenträger für die Integrierte Software und den Datenträger für die Integrierten Software Optionen (gemeinsam bezeichnet als "Datenträger"; und (i), (ii) und (iii) gemeinsam bezeichnet als „Hardware Elemente“) ein. Oracle gewährleistet für die Dauer eines Jahres ab Lieferung der Hardware an Sie, dass die Hardware frei von wesentlichen Mängeln bezüglich Material und Verarbeitung ist und dass solche Mängel nicht durch die Nutzung des Betriebssystems, der Integrierten Software und der Integrierten Software Optionen verursacht werden. Oracle gewährleistet für die Dauer von 90 Tagen ab Lieferung der Datenträger an Sie, dass die Datenträger frei von wesentlichen Mängeln bezüglich Material und Verarbeitung sind. Detailliertere Informationen zur Oracle Gewährleistung für Hardware können Sie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxx.xxxx (“Warranty-Web Page”) abrufen. Jegliche Änderungen der Oracle Gewährleistung für Hardware, die auf der Warranty-Web Page angeführt sind, kommen auf Hardware oder Datenträger, die vor Durchführung dieser Änderungen bestellt wurden, nicht zur Anwendung. Die Oracle Gewährleistung für Hardware gilt nur für Hardware und Datenträger, die (1) von oder für Oracle hergestellt wurden, und (2) von Oracle (entweder direkt oder über einen von Oracle autorisierten Vertriebspartner) verkauft wurden. Die Hardware kann neu oder wie neu sein. Die Oracle Gewährleistung für Hardware besteht für Hardware, die neu ist und für Hardware, die wie neu ist, dh die von Oracle wiederaufbereitet wurde und für die das Recht auf Gewährleistung bestätigt wurde. 7.2 Oracle gewährleistet weiters, dass die technischen Support Services und die zur Hardware Bestellbaren Services (wie oben in Abschnitt 6 referenziert), die im Rahmen dieses Anhangs H bestellt und erbracht werden, aufgrund einer professionellen Vorgehensweise im Einklang mit den Industriestandards erbracht werden. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel der technischen Support Services oder der zur Hardware Bestellbaren Services muss von Ihnen innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung der mangelhaften technischen Support Services oder zur Hardware Bestellbaren Services schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden. 7.3 Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles – wie oben beschrieben – besteht Ihr Anspruch und die Verpflichtung von Oracle ausschließlich darin, (i) nach dem Ermessen von Oracle und auf Kosten von Oracle, entweder das defekte Hardware-Element zu reparieren oder das defekte Hardware-Element auszutauschen; sofern jedoch eine Reparatur oder ein Austausch nicht mit vertretbaren Mitteln durchgeführt werden kann, hat Oracle den von Ihnen an Oracle bezahlten Kaufpreis für das defekte Hardware-Element rückzuerstatten sowie die von Ihnen an Oracle über diesen Zeitpunkt vorausbezahlten (und daher nicht in Anspruch genommenen) Gebühren für den technischen Support, die sie für das defekte Hardware-Element bezahlt haben, rückzuerstatten; bzw. (ii) die mangelhaften zur Hardware Bestellbaren Services nochmals zu erbringen; sofern jedoch Oracle den Mangel nicht auf wirtschaftlich vertretbare Weise beheben kann, sind Sie berechtigt, die mangelhaften zur Hardware Bestellbaren Services zu kündigen und die hierfür an Oracle bezahlten Gebühren rückerstattet zu bekommen. Soweit gesetzlich zulässig, ist diese Gewährleistung ausschließlich und abschließend; daher besteht in Bezug auf die oben angeführten Produkte weder eine etwaige andere ausdrückliche oder implizierte Gewährleistung noch Garantie, noch bestehen sonstige Zusagen, einschließlich hinsichtlich handelsüblicher Qualität, gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften und/oder Zusicherungen der Eignung für einen bestimmten Zweck. 7.4 Ersatzteile für defekte Teile oder Hardware Elemente, die im Rahmen der Oracle Gewährleistung für Hardware ausgetauscht werden, können neu oder wie neu sein. Solche Ersatzteile unterliegen dem Gewährleistungsstatus der Hardware, in die sie installiert werden, und es besteht keine eigenständige oder irgendeine sonstige unabhängige Gewährleistung oder Garantie. Das Eigentumsrecht an allen defekten Teilen oder Hardware Elementen geht beim Entfernen von der Hardware wieder auf Oracle über. 7.5 Oracle sichert keinen unterbrechungsfreien oder fehlerfreien Betrieb bzw. Funktionieren der Hardware, des Betriebssystems, der Integrierten Software, der Integrierten Software Optionen oder der Datenträger zu. 7.6 Die Gewährleistung ist für jegliche/s/n Hardware, Betriebssystem, Integrierte Software, Integrierte Software Optionen oder Datenträger ausgeschlossen, die/deren a. ohne schriftliche Zustimmung von Oracle verändert, umgebaut oder angepasst wurden (das beinhaltet auch die Änderung oder die Entfernung des Schildes mit der Oracle/Sun Seriennummer auf/von der Hardware); b. unsachgemäß oder in einer Art und Weise genutzt werden, die nicht der zutreffenden Dokumentation entspricht; c. von Dritten in einer Art und Weise repariert werden, die nicht den Oracle Qualitätsstandards entspricht; d. unsachgemäß von Irgendjemandem außer Oracle oder einem autorisierten Oracle zertifizierten Installationspartner installiert werden; e. mit Equipment oder Software verwendet werden, die nicht von der Oracle Gewährleistung für Hardware umfasst sind, sofern die Probleme dieser Verwendung zuzuschreiben sind; f. Standort verlegt wird, sofern die Probleme dieser Standortverlegung zuzuschreiben sind; g. Nutzung direkt oder indirekt Aktivitäten unterstützt, die durch U.S. Exportvorschriften oder andere nationale Exportvorschriften verboten sind; h. von einer natürlichen oder juristischen Person genutzt werden, die auf der jeweils aktuellen Exportausschlussliste der USA aufscheinen; i. Standort in Länder verlegt wird, über welche von den USA ein Handelsembargo oder ähnliche Einschränkungen verhängt sind; j. ferngesteuert (remote) genutzt werden, um irgendwelche Aktivitäten in den oben in Punkt 7.6 (h) und (i) angeführten Ländern zu unterstützen; oder k. nicht von Oracle oder von einem autorisierten Oracle Vertriebspartner sondern von irgendeinem Dritten erworben wurden. 7.7 Die Oracle Gewährleistung für Hardware gilt weiters nicht für normale Abnutzung der Hardware oder der Datenträger. Die Oracle Gewährleistung für Hardware erstreckt sich nur auf den ursprünglichen Erwerber oder den ursprünglichen Leasingnehmer der Hardware und kann daher im Falle der Übertragung des Eigentumsrechts an der Hardware an einen Dritten erlöschen.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, Auftragsdokument

GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 7.1 Oracle räumt Ihnen eine eingeschränkte Gewährleistung („Oracle Gewährleistung für Hardware“ oder „Oracle Hardware Warranty“) für (i) die Hardware, (ii) das Betriebssystem, die Integrierte Software 2UDFOH UlXPW ,KQHQ HLQH HLQJHVFKUlQNWH *HZlKUOHLVWXQJ RGHU Ä2UDFOH +DUGZDUH :DUUDQW\³ IU L GLH +DUGZDUH L und die Integrierten Software Optionen sowie (iii) den Betriebssystem-Datenträger, den Datenträger für die Integrierte Software und den Datenträger für die Integrierten Software Optionen (gemeinsam bezeichnet als "Datenträger"; und (i), (ii) und (iii) gemeinsam bezeichnet als „Hardware Elemente“) ein. EH]HLFKQHW DOV 'DWHQWUlJHU XQG L LL XQG LLL JHP Oracle gewährleistet für die Dauer eines Jahres ab Lieferung der Hardware an Sie, dass die Hardware frei von wesentlichen Mängeln bezüglich Material und Verarbeitung ist und dass solche Mängel nicht durch die Nutzung des Betriebssystems, der Integrierten Software und der Integrierten Software Optionen verursacht werden. Oracle gewährleistet für die Dauer von 90 Tagen ab Lieferung der Datenträger an Sie, dass die Datenträger frei von wesentlichen Mängeln bezüglich Material und Verarbeitung sind. Detailliertere Informationen zur Oracle Gewährleistung für Hardware können Sie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxx.xxxx (“Warranty-Web Page”) abrufen. Jegliche Änderungen der Oracle Gewährleistung für Hardware, die auf der Warranty-Web Page angeführt sind, kommen auf Hardware oder Datenträger, die vor Durchführung dieser Änderungen bestellt wurden, nicht zur Anwendung. Die Oracle Gewährleistung für Hardware gilt nur für Hardware und Datenträger, die (1) von oder für Oracle hergestellt wurden, und (2) von Oracle (entweder direkt oder über einen von Oracle autorisierten Vertriebspartner) verkauft wurden. Die Hardware kann neu oder wie neu sein. Die Oracle Gewährleistung für Hardware besteht für Hardware, die neu ist und für Hardware, die wie neu ist, dh die von Oracle wiederaufbereitet wurde und für die das Recht auf Gewährleistung bestätigt wurde. 7.2 Oracle gewährleistet weiters, dass die technischen Support Services und die zur Hardware Bestellbaren Services (wie oben in Abschnitt 6 referenziert), die im Rahmen dieses Anhangs H bestellt und erbracht werden, aufgrund einer professionellen Vorgehensweise im Einklang mit den Industriestandards erbracht werden. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel der technischen Support Services oder der zur Hardware Bestellbaren Services muss von Ihnen innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung der mangelhaften technischen Support Services oder zur Hardware Bestellbaren Services schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden. 7.3 Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles – wie ±wie oben beschrieben – besteht ±besteht Ihr Anspruch und die Verpflichtung von Oracle ausschließlich darin, (i) nach dem Ermessen von Oracle und auf Kosten von Oracle, entweder das defekte Hardware-Element zu reparieren oder das defekte Hardware-Element auszutauschen; sofern jedoch eine Reparatur oder ein Austausch nicht mit vertretbaren Mitteln durchgeführt werden kann, hat Oracle den von Ihnen an Oracle bezahlten Kaufpreis für das defekte Hardware-Element rückzuerstatten sowie die von Ihnen an Oracle über diesen Zeitpunkt vorausbezahlten (und daher nicht in Anspruch genommenen) Gebühren für den technischen Support, die sie für das defekte Hardware-Element bezahlt haben, rückzuerstatten; bzw. (ii) die mangelhaften zur Hardware Bestellbaren Services nochmals zu erbringen; sofern jedoch Oracle den Mangel nicht auf wirtschaftlich vertretbare Weise beheben kann, sind Sie berechtigt, die mangelhaften zur Hardware Bestellbaren Services zu kündigen und die hierfür an Oracle bezahlten Gebühren rückerstattet zu bekommen. Soweit gesetzlich zulässig, ist diese Gewährleistung ausschließlich und abschließend; daher besteht in Bezug auf die oben angeführten Produkte weder eine etwaige andere ausdrückliche oder implizierte Gewährleistung noch Garantie, noch bestehen sonstige Zusagen, einschließlich hinsichtlich handelsüblicher Qualität, gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften und/oder Zusicherungen der Eignung für einen bestimmten Zweck. 7.4 Ersatzteile für defekte Teile oder Hardware Elemente, die im Rahmen der Oracle Gewährleistung für Hardware ausgetauscht werden, können neu oder wie neu sein. Solche Ersatzteile unterliegen dem Gewährleistungsstatus der Hardware, in die sie installiert werden, und es besteht keine eigenständige oder irgendeine sonstige unabhängige Gewährleistung oder Garantie. Das Eigentumsrecht an allen defekten Teilen oder Hardware Elementen geht beim Entfernen von der Hardware wieder auf Oracle über. 7.5 Oracle sichert keinen unterbrechungsfreien oder fehlerfreien Betrieb bzw. Funktionieren der Hardware, des Betriebssystems, der Integrierten Software, der Integrierten Software Optionen oder der Datenträger zu. 7.6 Die Gewährleistung ist für jegliche/s/n Hardware, Betriebssystem, Integrierte Software, Integrierte Software Optionen oder Datenträger ausgeschlossen, die/deren a. ohne schriftliche Zustimmung von Oracle verändert, umgebaut oder angepasst wurden (das beinhaltet auch die Änderung oder die Entfernung des Schildes mit der Oracle/Sun Seriennummer auf/von der Hardware); b. unsachgemäß oder in einer Art und Weise genutzt werden, die nicht der zutreffenden Dokumentation entspricht; c. von Dritten in einer Art und Weise repariert werden, die nicht den Oracle Qualitätsstandards entspricht; d. unsachgemäß von Irgendjemandem außer Oracle oder einem autorisierten Oracle zertifizierten Installationspartner installiert werden; e. mit Equipment oder Software verwendet werden, die nicht von der Oracle Gewährleistung für Hardware umfasst sind, sofern die Probleme dieser Verwendung zuzuschreiben sind; f. Standort verlegt wird, sofern die Probleme dieser Standortverlegung zuzuschreiben sind; g. Nutzung direkt oder indirekt Aktivitäten unterstützt, die durch U.S. Exportvorschriften oder andere nationale Exportvorschriften verboten sind; h. von einer natürlichen oder juristischen Person genutzt werden, die auf der jeweils aktuellen Exportausschlussliste der USA aufscheinen; i. Standort in Länder verlegt wird, über welche von den USA ein Handelsembargo oder ähnliche Einschränkungen verhängt sind; j. ferngesteuert (remote) genutzt werden, um irgendwelche Aktivitäten in den oben in Punkt 7.6 (h) und (i) angeführten Ländern zu unterstützen; oder k. nicht von Oracle oder von einem autorisierten Oracle Vertriebspartner sondern von irgendeinem Dritten erworben wurden. 7.7 Die Oracle Gewährleistung für Hardware gilt weiters nicht für normale Abnutzung der Hardware oder der Datenträger. Die Oracle Gewährleistung für Hardware erstreckt sich nur auf den ursprünglichen Erwerber oder den ursprünglichen Leasingnehmer der Hardware und kann daher im Falle der Übertragung des Eigentumsrechts an der Hardware an einen Dritten erlöschen.

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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions

GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 7.1 Oracle räumt Ihnen eine eingeschränkte Gewährleistung („Oracle Gewährleistung für Hardware“ oder „Oracle Hardware Warranty“) für (i) die Hardware, (ii) das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen sowie (iii) den Betriebssystem-Datenträger, den Datenträger für die Integrierte Software und den Datenträger für die Integrierten Software Optionen (gemeinsam bezeichnet als "Datenträger"; und (i), (ii) und (iii) gemeinsam bezeichnet als „Hardware Elemente“) ein. Oracle gewährleistet für die Dauer eines Jahres ab Lieferung der Hardware an Sie, dass die Hardware frei von wesentlichen Mängeln bezüglich Material und Verarbeitung ist und dass solche Mängel nicht durch die Nutzung des Betriebssystems, der Integrierten Software und der Integrierten Software Optionen verursacht werden. Oracle gewährleistet für die Dauer von 90 Tagen ab Lieferung der Datenträger an Sie, dass die Datenträger frei von wesentlichen Mängeln bezüglich Material und Verarbeitung sind. Detailliertere Informationen zur Oracle Gewährleistung für Hardware können Sie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxx.xxxx (“Warranty-Web Page”) abrufen. Jegliche Änderungen der Oracle Gewährleistung für Hardware, die auf der Warranty-Web Page angeführt sind, kommen auf Hardware oder Datenträger, die vor Durchführung dieser Änderungen bestellt wurden, nicht zur Anwendung. Die Oracle Gewährleistung für Hardware gilt nur für Hardware und Datenträger, die (1) von oder für Oracle hergestellt wurden, und (2) von Oracle (entweder direkt oder über einen von Oracle autorisierten Vertriebspartner) verkauft wurden. Die Hardware kann neu oder wie neu sein. Die Oracle Gewährleistung für Hardware besteht für Hardware, die neu ist und für Hardware, die wie neu ist, dh d. h. die von Oracle wiederaufbereitet wurde und für die das Recht auf Gewährleistung bestätigt wurde. 7.2 Oracle gewährleistet weiters, dass die technischen Support Services und die zur Hardware Bestellbaren Services (wie oben in Abschnitt 6 referenziert), die im Rahmen dieses Anhangs H bestellt und erbracht werden, aufgrund einer professionellen Vorgehensweise im Einklang mit den Industriestandards erbracht werden. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel der technischen Support Services oder der zur Hardware Bestellbaren Services muss von Ihnen innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung der mangelhaften technischen Support Services oder zur Hardware Bestellbaren Services schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden. 7.3 Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles – wie oben beschrieben – besteht Ihr Anspruch und die Verpflichtung von Oracle ausschließlich darin, (i) nach dem Ermessen von Oracle und auf Kosten von Oracle, entweder das defekte Hardware-Element zu reparieren oder das defekte Hardware-Element auszutauschen; sofern jedoch eine Reparatur oder ein Austausch nicht mit vertretbaren Mitteln durchgeführt werden kann, hat Oracle den von Ihnen an Oracle bezahlten Kaufpreis für das defekte Hardware-Element rückzuerstatten sowie die von Ihnen an Oracle über diesen Zeitpunkt vorausbezahlten (und daher nicht in Anspruch genommenen) Gebühren für den technischen Support, die sie für das defekte Hardware-Element bezahlt haben, rückzuerstatten; bzw. (ii) die mangelhaften zur Hardware Bestellbaren Services nochmals zu erbringen; sofern jedoch Oracle den Mangel nicht auf wirtschaftlich vertretbare Weise beheben kann, sind Sie berechtigt, die mangelhaften zur Hardware Bestellbaren Services zu kündigen und die hierfür an Oracle bezahlten Gebühren rückerstattet zu bekommen. Soweit gesetzlich zulässig, ist diese Gewährleistung ausschließlich und abschließend; daher besteht in Bezug auf die oben angeführten Produkte weder eine etwaige andere ausdrückliche oder implizierte Gewährleistung noch Garantie, noch bestehen sonstige Zusagen, einschließlich hinsichtlich handelsüblicher Qualität, gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften und/oder Zusicherungen der Eignung für einen bestimmten Zweck. 7.4 Ersatzteile für defekte Teile oder Hardware Elemente, die im Rahmen der Oracle Gewährleistung für Hardware ausgetauscht werden, können neu oder wie neu sein. Solche Ersatzteile unterliegen dem Gewährleistungsstatus der Hardware, in die sie installiert werden, und es besteht keine eigenständige oder irgendeine sonstige unabhängige Gewährleistung oder Garantie. Das Eigentumsrecht an allen defekten Teilen oder Hardware Elementen geht beim Entfernen von der Hardware wieder auf Oracle über. 7.5 Oracle sichert keinen unterbrechungsfreien oder fehlerfreien Betrieb bzw. Funktionieren der Hardware, des Betriebssystems, der Integrierten Software, der Integrierten Software Optionen oder der Datenträger zu. 7.6 Die Gewährleistung ist für jegliche/s/n Hardware, Betriebssystem, Integrierte Software, Integrierte Software Optionen oder Datenträger ausgeschlossen, die/deren a. ohne schriftliche Zustimmung von Oracle verändert, umgebaut oder angepasst wurden (das beinhaltet auch die Änderung oder die Entfernung des Schildes mit der Oracle/Sun Seriennummer auf/von der Hardware); b. unsachgemäß oder in einer Art und Weise genutzt werden, die nicht der zutreffenden Dokumentation entspricht; c. von Dritten in einer Art und Weise repariert werden, die nicht den Oracle Qualitätsstandards entspricht; d. unsachgemäß von Irgendjemandem außer Oracle oder einem autorisierten Oracle zertifizierten Installationspartner installiert werden; e. mit Equipment oder Software verwendet werden, die nicht von der Oracle Gewährleistung für Hardware umfasst sind, sofern die Probleme dieser Verwendung zuzuschreiben sind; f. Standort verlegt wird, sofern die Probleme dieser Standortverlegung zuzuschreiben sind; g. Nutzung direkt oder indirekt Aktivitäten unterstützt, die durch U.S. Exportvorschriften oder andere nationale Exportvorschriften verboten sind; h. von einer natürlichen oder juristischen Person genutzt werden, die auf der jeweils aktuellen Exportausschlussliste der USA aufscheinen; i. Standort in Länder verlegt wird, über welche von den USA ein Handelsembargo oder ähnliche Einschränkungen verhängt sind; j. ferngesteuert (remote) genutzt werden, um irgendwelche Aktivitäten in den oben in Punkt 7.6 (h) undund 7.6 (i) angeführten Ländern zu unterstützen; oder k. nicht von Oracle oder von einem autorisierten Oracle Vertriebspartner sondern von irgendeinem Dritten erworben wurden. 7.7 Die Oracle Gewährleistung für Hardware gilt weiters nicht für normale Abnutzung der Hardware oder der Datenträger. Die Oracle Gewährleistung für Hardware erstreckt sich nur auf den ursprünglichen Erwerber oder den ursprünglichen Leasingnehmer der Hardware und kann daher im Falle der Übertragung des Eigentumsrechts an der Hardware an einen Dritten erlöschen.

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GEWÄHRLEISTUNG, EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLIESSLICHE ANSPRÜCHE. 7.1 Oracle räumt Ihnen eine eingeschränkte Gewährleistung („Oracle Gewährleistung für Hardware“ oder „Oracle Hardware Warranty“) für (i) die Hardware, (ii) das Betriebssystem, die Integrierte Software und die Integrierten Software Optionen sowie (iii) den Betriebssystem-Datenträger, den Datenträger für die Integrierte Software und den Datenträger für die Integrierten Software Optionen (gemeinsam bezeichnet als "Datenträger"; und (i), (ii) und (iii) gemeinsam bezeichnet als „Hardware Elemente“) ein. Oracle gewährleistet für die Dauer eines Jahres ab Lieferung der Hardware an Sie, dass die Hardware frei von wesentlichen Mängeln bezüglich Material und Verarbeitung ist und dass solche Mängel nicht durch die Nutzung des Betriebssystems, der Integrierten Software und der Integrierten Software Optionen verursacht werden. Oracle gewährleistet für die Dauer von 90 Tagen ab Lieferung der Datenträger an Sie, dass die Datenträger frei von wesentlichen Mängeln bezüglich Material und Verarbeitung sind. Detailliertere Informationen zur Oracle Gewährleistung für Hardware können Sie unter xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xx/xxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxx.xxxx (“Warranty-Web Page”) abrufen. Jegliche Änderungen der Oracle Gewährleistung für Hardware, die auf der Warranty-Web Page angeführt sind, kommen auf Hardware oder Datenträger, die vor Durchführung dieser Änderungen bestellt wurden, nicht zur Anwendung. Die Oracle Gewährleistung für Hardware gilt nur für Hardware und Datenträger, die (1) von oder für Oracle hergestellt wurden, und (2) von Oracle (entweder direkt oder über einen von Oracle autorisierten Vertriebspartner) verkauft wurden. Die Hardware kann neu oder wie neu sein. Die Oracle Gewährleistung für Hardware besteht für Hardware, die neu ist und für Hardware, die wie neu ist, dh d. h. die von Oracle wiederaufbereitet wurde und für die das Recht auf Gewährleistung bestätigt wurde. 7.2 Oracle gewährleistet weiters, dass die technischen Support Services und die zur Hardware Bestellbaren Services (wie oben in Abschnitt 6 referenziert), die im Rahmen dieses Anhangs H bestellt und erbracht werden, aufgrund einer professionellen Vorgehensweise im Einklang mit den Industriestandards erbracht werden. Jeglicher der Gewährleistung unterliegende Mangel der technischen Support Services oder der zur Hardware Bestellbaren Services muss von Ihnen innerhalb von 90 Tagen nach Erbringung der mangelhaften technischen Support Services oder zur Hardware Bestellbaren Services schriftlich bei Oracle geltend gemacht werden. 7.3 Bei Eintritt eines Gewährleistungsfalles – wie oben beschrieben – besteht Ihr Anspruch und die Verpflichtung von Oracle ausschließlich darin, (i) nach dem Ermessen von Oracle und auf Kosten von Oracle, entweder das defekte Hardware-Element zu reparieren oder das defekte Hardware-Element auszutauschen; sofern jedoch eine Reparatur oder ein Austausch nicht mit vertretbaren Mitteln durchgeführt werden kann, hat Oracle den von Ihnen an Oracle bezahlten Kaufpreis für das defekte Hardware-Element rückzuerstatten sowie die von Ihnen an Oracle über diesen Zeitpunkt vorausbezahlten (und daher nicht in Anspruch genommenen) Gebühren für den technischen Support, die sie für das defekte Hardware-Element bezahlt haben, rückzuerstatten; bzw. (ii) die mangelhaften zur Hardware Bestellbaren Services nochmals zu erbringen; sofern jedoch Oracle den Mangel nicht auf wirtschaftlich vertretbare Weise beheben kann, sind Sie berechtigt, die mangelhaften zur Hardware Bestellbaren Services zu kündigen und die hierfür an Oracle bezahlten Gebühren rückerstattet zu bekommen. Soweit gesetzlich zulässig, ist diese Gewährleistung ausschließlich und abschließend; daher besteht in Bezug auf die oben angeführten Produkte weder eine etwaige andere ausdrückliche oder implizierte Gewährleistung noch Garantie, noch bestehen sonstige Zusagen, einschließlich hinsichtlich handelsüblicher Qualität, gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften und/oder Zusicherungen der Eignung für einen bestimmten Zweck. 7.4 Ersatzteile für defekte Teile oder Hardware Elemente, die im Rahmen der Oracle Gewährleistung für Hardware ausgetauscht werden, können neu oder wie neu sein. Solche Ersatzteile unterliegen dem Gewährleistungsstatus der Hardware, in die sie installiert werden, und es besteht keine eigenständige oder irgendeine sonstige unabhängige Gewährleistung oder Garantie. Das Eigentumsrecht an allen defekten Teilen oder Hardware Elementen geht beim Entfernen von der Hardware wieder auf Oracle über. 7.5 Oracle sichert keinen unterbrechungsfreien oder fehlerfreien Betrieb bzw. Funktionieren der Hardware, des Betriebssystems, der Integrierten Software, der Integrierten Software Optionen oder der Datenträger zu. 7.6 Die Gewährleistung ist für jegliche/s/n Hardware, Betriebssystem, Integrierte Software, Integrierte Software Optionen oder Datenträger ausgeschlossen, die/deren a. ohne schriftliche Zustimmung von Oracle verändert, umgebaut oder angepasst wurden (das beinhaltet auch die Änderung oder die Entfernung des Schildes mit der Oracle/Sun Seriennummer auf/von der Hardware); b. unsachgemäß oder in einer Art und Weise genutzt werden, die nicht der zutreffenden Dokumentation entspricht; c. von Dritten in einer Art und Weise repariert werden, die nicht den Oracle Qualitätsstandards entspricht; d. unsachgemäß von Irgendjemandem außer Oracle oder einem autorisierten Oracle zertifizierten Installationspartner installiert werden; e. mit Equipment oder Software verwendet werden, die nicht von der Oracle Gewährleistung für Hardware umfasst sind, sofern die Probleme dieser Verwendung zuzuschreiben sind; f. Standort verlegt wird, sofern die Probleme dieser Standortverlegung zuzuschreiben sind; g. Nutzung direkt oder indirekt Aktivitäten unterstützt, die durch U.S. Exportvorschriften oder andere nationale Exportvorschriften verboten sind; h. von einer natürlichen oder juristischen Person genutzt werden, die auf der jeweils aktuellen Exportausschlussliste der USA aufscheinen; i. Standort in Länder verlegt wird, über welche von den USA ein Handelsembargo oder ähnliche Einschränkungen verhängt sind; j. ferngesteuert (remote) genutzt werden, um irgendwelche Aktivitäten in den oben in Punkt 7.6 (h) und (i) angeführten Ländern zu unterstützen; oder k. nicht von Oracle oder von einem autorisierten Oracle Vertriebspartner sondern von irgendeinem Dritten erworben wurden. 7.7 Die Oracle Gewährleistung für Hardware gilt weiters nicht für normale Abnutzung der Hardware oder der Datenträger. Die Oracle Gewährleistung für Hardware erstreckt sich nur auf den ursprünglichen Erwerber oder den ursprünglichen Leasingnehmer der Hardware und kann daher im Falle der Übertragung des Eigentumsrechts an der Hardware an einen Dritten erlöschen.

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