Gewährleistung, Garantie und Haftung. 7.1 Die Gewährleistung beträgt 3 Monate. Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen werden durch die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers abbedungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetz. 7.2 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. 7.3 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Toner, Batterien, Kabel etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten. 7.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel (z.B.: Toner, Datenträger, etc), abnormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
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Gewährleistung, Garantie und Haftung. 7.1 11.1. Die Gewährleistung beträgt 3 MonateGarantiezeit für die von der ITOB gelieferten Produkte richtet sich nach der vom Hersteller definierten Garantie- zeit. Allfällige, während der Garantiezeit auftretende Mängel sind unmittelbar nach Feststellung durch den Kunden an die ITOB zu melden. Unter Vorweisung eines gültigen Kaufbelegs resp. der Rechnung gibt ITOB grund- sätzlich die Herstellergarantien in vollem Umfang an ihre Kunden weiter. Die Garantie erstreckt sich auf alle inner- halb der vereinbarten Garantiefrist auftretenden Mängel, sofern diese nachweisbar ihre Ursache in schlechtem Ma- terial oder fehlerhafter Fabrikation haben. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere die Haftung für Kosten der Demontage oder Neumontage sowie für irgendwel- che Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch die ge- lieferte Ware selbst, deren Gebrauch oder deren Mängel entstehen, ist ausgeschlossen. Ersatzteile, Zubehör und Verbrauchsmaterial werden nach Aufwand verrechnet, sofern sie nicht durch Garantieleistung eines Dritten ab- gedeckt sind.
11.2. Erweiterungen, Reparaturen oder Instandstellungsarbei- ten durch Dritte für von ITOB gelieferte Hard-/Software, die ohne die schriftliche Zustimmung der ITOB erfolgen, die Nichteinhaltung der Transport-, Installations- und Betriebsbedingungen sowie die Nichteinhaltung der Allg. Geschäftsbedingungen heben die Gewährleistungs- pflicht der ITOB auf. Ansprüche des Kunden werden in diesen Fällen vollumfänglich abgelehnt. Für gebrauchte Waren ist Garantiear- beiten am Domizil des Kunden werden die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen werden durch die Garantiebestimmungen Spesen, falls nicht in den Garantieleistungen des jeweiligen Herstellers abbedungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetzanders vereinbart, separat in Rechnung gestellt.
7.2 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf11.3. Generell besteht kein Anspruch auf Ersatzgeräte. XXXX kann sich von Vertragsaufhebung oder Preisminderung befreien, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber indem sie in angemessener Frist durchzuführen. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.
7.3 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Toner, Batterien, Kabel etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten mangel- hafte Sache gegen eine Mängelfreie austauscht und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung in angemessener Frist Verbesserung bewirkt.
11.4. Ausser für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dannPersonenschäden werden Schadenersatzan- sprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn solche Mängel auch ohne nicht die ITOB oder eine derartige Verbindung auftretenPerson, für die die ITOB einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.
7.4 Ferner übernimmt 11.5. Beim Bezug von Serviceleistungen endet die Gewährleis- tung automatisch nach Ablauf der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel (z.B.: Toner, Datenträger, etc), abnormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sindKündigungsfrist.
11.6. Abgesehen von den vorstehend umschriebenen Garan- tieleistungen wird jegliche weitergehende Garantieleis- tungspflicht von der ITOB vollumfänglich ausgeschlos- sen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Garantie und Haftung. 7.1 Die Gewährleistung beträgt 3 Monate4.1 Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Leis- tungen. Für gebrauchte Waren Erbringt der AN die Leistungen nicht zu den vorgesehenen Zeit- punkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemesse- ner Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbrin- gen, indem er nach seiner Xxxx die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossenbetroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt. Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen werden durch die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers abbedungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetz.
7.2 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel aufDer AG ist vor- erst nur berechtigt, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware zu verlangen.
4.2 Für die Funktionsfähigkeit bereits vor Ort bestehender Hardwarepro- dukte (z.B. PC, es sei dennDrucker, dass usw.) übernimmt der AN keine Haftung bzw. Garantie.
4.3 Beruht die Verbesserung Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Austausch unmöglich Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wärejede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausge- schlossen. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
4.4 Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und den mit alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehrauf- wand bei der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen UnannehmlichkeitenFehlerbeseitigung trägt der AG.
4.5 Der AG ist verpflichtet, Mängel unverzüglich dem AN schriftlich unter genauer Bekanntgabe der Mängel mitzuteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Leistungserbringung bzw. Lieferung durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführenAN. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich aus- geschlossen. Für allfällige, dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter, gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte.
4.6 Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbundenAN unwirtschaftlich, so hat der Auftraggeber AG das Recht auf Preisminderung Preismin- derung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelthan- delt, das Recht auf WandlungWandlung (Rückabwicklung). Dasselbe gilt, wenn der AN die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt.
7.3 4.7 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör Zu- behör (wie z.B. Datenträger), Toner, Batterien, Kabel etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe nichtautorisierter Ein- griffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten, es sei denn, dass die Mängel auf die fehlerhafte Herstellung der Verbindung durch den AN zurückzuführen sind.
7.4 Ferner übernimmt 4.8 Sofern Garantieleistungen vereinbart werden, gilt eine dazu verein- barte Garantiefrist anstelle der Auftragnehmer Gewährleistungsfrist, verlängert also nicht die im Punkt 5.5 angeführte Gewährleistungsfrist. Garantieleistungen sind Leistungen, zu denen sich der AN für die von ihm erbrachten Leistungen verpflichtet, die unabhängig davon erbracht werden, ob ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bestanden hat, oder erst in der Garantiezeit auftritt.
4.9 Ist vom AN ein Mangel des Softwareprogramms zu behandeln, ist der AG zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwarepro- gramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem AN kostenlos zur Verfügung zu stellen und den AN zu unterstützen.
4.10 Wird bei einem vom AG gemeldeten Mangel vom AN nachgewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so gehen die Aufwendungen des AN für die Fehlersuche und gegebenenfalls Fehlerbehebung zu Lasten des AG. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom AG nach Programmübernahme selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der AG weist nach, dass solche Än- derungen oder Erweiterungen für den Fehler nicht ursächlich sind.
4.11 Der AN tritt bei grober Fahrlässigkeit für die nachweislich durch den AG eingetretene Schadenssumme, im Rahmen der Betriebshaftpflicht, ein. Die Beweispflicht für ein Verschulden des AN trifft den AG. Eine Haftung des AN für entgangenen Gewinn und für erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse ist ausgeschlossen.
4.12 Bei Datensicherungs- und Datenverfügbarkeitssystemen, die vom AN installiert und/oder konfiguriert und/oder überwacht und/oder betreut werden, geht der AN prinzipiell mit größtmöglicher Gewissenhaftigkeit vor. Der AG wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine uneingeschränkte Absicherung durch Datensicherungs- und Datenverfügbarkeitssysteme nicht gewährleistet werden kann. Die Haftung für Datenverlust von ge- speicherten Daten und Informationen des AG, sowohl am Standort des AN (inkl. Daten im Datencenter) als auch des AG, wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei wöchentlicher Anferti- gung von Sicherungskopien (Drei-Generationen Prinzip) eingetreten wäre. Vor Reparaturen, Serviceleistungen, Gewährleistungen und bei nachträglichem Ein- und Ausbau von Hardware, ist jedoch der AG für die Datensicherung der privaten sowie geschäftlichen Daten selbst verant- wortlich. Die Sicherung der in einem Gerät gespeicherten Daten obliegt daher allein dem AG vor Übergabe des Gerätes bzw. vor Beginn der Re- paraturleistung. Weiters nimmt der AN keine Gewähr Datenrücksicherung nach Reparaturen vor. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen des AN auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom AG zu tragen. Der AG hat daher vor Beginn der Reparatur für Fehlereine ordnungsgemäße Datensicherung zu sorgen. Darüber hinaus entbinden eigenmächtige Änderungen sowie Bedienungsfehler an oben genannten Systemen des AG und/ oder seiner Mitarbeiter und Drit- ter der Haftung durch den AN.
4.13 Besondere Haftungsbestimmungen für Firewalls oder andere Netz- werksicherheitssysteme: Der AN geht bei Aufstellung, Störungen Betrieb und Überprüfung von Firewall-, VPN- oder anderer Netzwerksicherheitssysteme mit größtmöglicher Sorgfalt nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, weist aber darauf hin, dass eine absolute Sicherheit und volle Funktionstüchtigkeit von derartigen Netzwerksicherheitssystemen nicht gewährleistet werden kann. Eine Haf- tung des AN für Schäden, die durch Umgehen oder Außerfunktionsetzen von aufgestellten, betriebenen oder überprüften Netzwerksicher- heitssystemen entstehen, ist daher ausgeschlossen.
4.14 Der AN haftet nicht für Ausfälle, die von ihm nicht zu vertreten sind, wie insbesondere:
4.14.1 Externe DNS-Routingprobleme bzw. Ausfall von Internetanbin- dungen, virtuelle Angriffe auf unsachgemäße Bedienungdie Netz- bzw. Mailinfrastruktur und/oder Ausfälle von Teilen des Internet außerhalb der Kontrolle des AN;
4.14.2 Ausfälle, geänderte Betriebssystemkomponentendie darauf beruhen, Schnittstellen dass kundeneigene Software un- sachgemäß benutzt oder repariert wurde und/oder Systeme (Skripte, Programme usw.) nicht ordnungsgemäß installiert, betrieben oder ge- pflegt werden. Der AN übernimmt auch keine Verantwortung für Schä- den, welche durch Missbrauch der kundenspezifischen Applikationen anderen zugefügt werden. Der AG ist für den Inhalt öffentlich zugängli- cher Daten zuständig und Parameterhat sich dabei an die Gesetze zu halten;
4.14.3 Ausfälle, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel (z.B.: Tonerdie dem AG durch Fehler bei internen oder externen Mo- nitoringdiensten fälschlicherweise gemeldet werden;
4.14.4 Ausfälle, Datenträger, etc), abnormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sinddie durch Wartungsfenster des AN oder dessen Zulie- ferer bzw. im Rahmen der Überprüfung der Notfallkonzepte verursacht werden.
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Gewährleistung, Garantie und Haftung. 7.1 Die Gewährleistung beträgt 3 Monate. Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen7.1. Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen werden durch die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers abbedungengelieferte Xxxx ist sofort bei Übergabe an den Auftraggeber, seinen Boten oder seinen Frächter mit der gemäß §§ 377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu überprüfen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach Feststellbare Mängel sind bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem KonsumentenschutzgesetzEmpfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei einer Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung festgestellter Mangel ist detailliert binnen einer Woche ab Lieferung schriftlich beim Auftrag- nehmer einlangend zu rügen.
7.2 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen7.2. Sind sowohl die Verbesserung Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemesserner Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftragnehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
7.3 Von 7.3. Es wird vereinbart, daß der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile bei beweglichen und Zubehör (wie z.B. Datenträgerunbeweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muß.
7.4. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt der Auftragnehmer, Tonerdass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
7.5. Dem Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, Batteriensich ausdrücklich bedungene Eigenschaften des bestellten Ver- tragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, Kabel etcsowie jene Eigenschaften, die bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen Ö-Normen. Der Auftragnehmer gewährleistet bei frostsicherer Ware die Frostbeständigkeit gemäß der jeweils geltenden Ö-Normen.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter
7.6. Werden Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Vertragsgegenstände in Verbindung Obliegenheit, bei der Auslieferung der Xxxx durch den Auftragnehmer deren Übereinstimmung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetztder Bestellung sofort optisch, besteht eine Gewährleistung als auch nach Maßgabe angegebener Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.
7.7. Außer für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dannPersonenschäden werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn solche Mängel auch ohne nicht der Auftragnehmer oder eine derartige Verbindung auftretenPerson, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
7.4 Ferner übernimmt 7.8. Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, wobei Grundlage hiefür die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegebene Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Auftragnehmer keine Gewähr bei sonstigen Haftungsausschluß ausgeht.
7.9. Außer für FehlerSchäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter Xxxxxxxxx oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, Störungen sofern der Auftragnehmer oder SchädenPersonen für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat.
7.10. Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Bei Verkauf importierter Xxxx verpflichtet sich der Auftragnehmer über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen bekannt zu geben.
7.11. Den Auftraggeber trifft die auf unsachgemäße Bedienungvolle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, geänderte Betriebssystemkomponenteninsbesondere für den Mangel selbst, Schnittstellen für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und Parameterfür die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
7.12. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor Einbau der gelieferten Ware zu vergewissern, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel (z.B.: Tonerdass diese mangelfrei und für den Einbau geeignet ist.
7.13. Gegenüber Verbrauchern haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, Datenträger, etc), abnormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sindbei Personenschäden aber bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die geetzlichen Bestimmungen.
7.14. Für auftraggebende Unternehmer sind Rückgriffsrechte im Sinne des § 933b ABGB ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Produkt- und Verarbeitungshinweise des Auftragnehmers samt Sicherheitsbedingungen genauestens zu beachten.
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Gewährleistung, Garantie und Haftung. 7.1 Die Gewährleistung beträgt Gewährleistungdes Auftragnehmersbeträgt 3 Monate. Für gebrauchte Waren gebrauchteWaren ist die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossenaeu-sg schlossen. Diese Besmtimung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumennteschutzgesetz. Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen werden durch die Garantiebestimmungen des Garantiebestimmunngedes jeweiligen Herstellers abbedungenabbend-u gen. Diese Bestimmung Besmtimung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetz.
7.2 . Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber Agu-ftra geber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen dne- r a deren Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden Aufwanr-d ve bunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien dermangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen UnannehmlichkeitenUnannehh-mlic keiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserung oder Verbesseoru-ng der den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber Aueft-ragg ber in angemessener angemesener Frist durchzuführen. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch desrtAausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem miitnem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung ausf-Prei minderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen eningeeringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.
7.3 Wdalunng. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gre-wäh leistung bei beweglichen undnbueweglichen Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Diese Bsetimmung gilt nicht für Verbraucrhgeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetz. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile sinrdscVheleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Toner, Batterien, Kabel Typenräder etc.) sowie Reparaturen Reup-arat ren infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände Weenrddie Ver- tragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/und/ oder Programmen Pmro-gra men Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung Gerwleäihstung für Funktions- Funktion-s und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
7.4 . Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel eines Soeft-war programms zu behandeln, ist der Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von evnetuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenmen- U fang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Agu-ftra nehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen und den Auftrha-gne mer zu unterstützen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfukntionen den Anforderungen des Auftraggebersüg-en gen oder in der von ihmegtroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass keine Gewähr dafür-übe nommen werden kann, dass Programme ununterbrochen ohd-er fe lerfrei laufen oder dass lael Programmfehler im Rahmen desoP- r grammserviceebseitigt werden können. Die Gewährleistung von Softwareprogrammen beschränkt sich darauf, dass das Programm in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen einsatzfähig ist. Dem Auftraggeberobliegt es, das Programm vor der Abnahme bzw. einer gebührenfreien Testzeit zu prüfen, ob es seinenr-Anfo derungen entspricht. Keine Verantwortung trägt der Auftragnehmer bei einem nicht von ihm verschuldeten Ausfall bzw. bei Beeinträchtgigduens Re- chenzentrums des Auftragnehmers verursacht durch Hardwe-ared fekte, Leitungsausfall des ISP, Betriebssystemstörungen,mS-tro ausfall von mehr als 30 Minut,eninternetbedingten Antwortzt-ei problemen und Ausfällen, Höhere Gewalt und ähnliche Fälle. Der Auftragnehmer wird jedoch im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der umgehenden Behebung der Störung behilflich sein. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr AuftragnehmerinkeeGewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße BedienungBedienuen-g, geänderte Betriebssystemkomponenteng änderte Betriebssystemkomonpenten, Schnittstellen und ParameterParae-m ter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel (z.B.: Tonerund Daät-entr ger, Datenträger, etc)soweit solche vorgeschrieben sind, abnormale Betriebsbedingungen Betriebns-bedi gungen sowie auf Transportschäden Transptosrchäden zurückzuführen sind. Für Programme und Datenbanken, die duMrcitharbeiterdes Auf- traggebers bzw. Dritt(eaber nicht dessen Subauftragnehmer oder Kooperationspartnerv)erändert bzw. upgedated werden, entfällt jegliche Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung des ursprünglichen Programms ledbtudrcah nicht wieder auf. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftrha-gne mers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausges-chlo sen.
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Gewährleistung, Garantie und Haftung. 7.1 Die Gewährleistung beträgt 3 Monate11.1. Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossenForschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in Form von Wissen bzw. Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen werden durch die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers abbedungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KonsumentenschutzgesetzErkenntnissen wird keine Gewährleistung, Garantie oder Haftung übernommen.
7.2 11.2. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mit der von ihm als Xxxxxxxx zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
11.3. Bei Lieferung von Versuchsmustern, Prototypenteilen, Untersuchungseinrichtungen oder Softwareprogrammen:
11.3.1. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass es sich bei den Lieferungen/Leistungen um Versuchsmuster, Prototypenteile, Untersuchungseinrichtungen oder Softwareprogramme mit Sondermaschinencharakter bzw. Einzelanfertigungen handelt. Gewährleistung oder Garantieleistungen werden hierfür, sofern im Auftrag nicht explizit angeführt, ausgeschlossen.
11.3.2. Sind Gewährleistung oder Garantieleistungen im Auftrag explizit angeführt, sind in jedem Fall Verschleißteile und Zubehör sowie Reparaturen infolge von Eingriffen Dritter von der Gewährleistung ausgenommen. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
11.3.3. Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen AbhilfeAbhilfen, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe Abhilfen für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware Xxxx durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
11.3.4. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn diese ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
7.3 Von 11.3.5. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab Übergabe der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Toner, Batterien, Kabel etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/Leistung oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftretenTeilleistung zu erfolgen hat.
7.4 Ferner übernimmt 11.3.6. Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel eines Softwareprogramms zu behandeln, ist der Auftraggeber zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit des Auftragnehmers und kostenfrei zur Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel (z.B.: Toner, Datenträger, etc), abnormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sindhierbei zu unterstützen.
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Samples: General Terms and Conditions for Research and Development Services
Gewährleistung, Garantie und Haftung. 7.1 Die Gewährleistung beträgt 3 Monate. Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen werden durch die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers abbedungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetz.
7.2 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den AuftragnehmerC.D. Wälzholz International GmbH, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer C.D. Wälzholz International GmbH verpflichtet sich, sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen. Sind sowohl die Verbesserung Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer C.D. Wälzholz International GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.
7.3 . Dasselbe gilt, wenn C.D. Wälzholz International GmbH die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. DatenträgerDatenträ- ger, TonerTypenräder, Batterien, Kabel etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten. Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für diese Leistungen gelten die gegenständlichen Bedingungen. Für den Fall einer derartigen Garantie erklärt C.D. Wälzholz International GmbH, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers nicht eingeschränkt wird.
7.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel (z.B.: Toner, Datenträger, etc), abnormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
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Samples: General Terms and Conditions of Delivery and Payment
Gewährleistung, Garantie und Haftung. 7.1 Die Gewährleistung beträgt 3 Monate. Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Die gesetzlichen 8.1 Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Gewährleistungsbestimmungen werden durch die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers abbedungen(z.B. SESA SYSTEMS) die Gewähr für die Tauglichkeit der Ware für den vorausgesetzten Gebrauch, namentlich das Nicht- vorhandensein von Fertigungsfehlern und Funktionsmängeln. Diese Bestimmung Die Gewährleistung umfasst die Wiederinstandset- zung des schadhaften Produktes. Die Gewährleistungsdauer beträgt sechs Monate ab Lieferdatum, außer auf elekt- risches Material, für welches der Drittlieferant haftet. Die Gewährleistung gilt jedoch nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetzbei Fahrlässigkeit, Man- gel an Wartung oder nicht korrekter Benutzung durch den Auftraggeber.
7.2 8.2 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden verbundenen wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, verpflich- tet sich die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen. Die Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.3 Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig un- verhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Auftraggeber mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
7.3 8.4 Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen im Sinne des §933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
8.5 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Toner, Batterien, Kabel etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter au- torisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
7.4 Ferner übernimmt 8.6 Ist vom Auftragnehmer ein wesentlicher Mangel zu behandeln, ist der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder SchädenAuftraggeber zwecks genauer Untersu- chung verpflichtet, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel von ihm festgestellten Mängel im angemessenen Umfang zu dokumentieren (z.B.: Toner, Datenträger, etc), abnormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sindB. mittels Fotos) bzw. dem Auftragnehmer während der Normalarbeitszeit kostenlos Zugang zur Besichtigung der Mangel- ware zu gewähren.
8.7 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind im jeweils gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Sachschäden.
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Gewährleistung, Garantie und Haftung. 7.1 Die Gewährleistung beträgt 3 Monate7.1. Für gebrauchte Der Einsatz der Waren ist und Leistungen von KROB bzw. deren technische Anforderungen können teilweise voraussetzen, das der Vertragspartner KROB informiert, zu welchem Zweck er die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossenWare verwendet und welchen Nutzen oder welche Ergebnisse oder welche anderen Umstände, die für die Auswahl und den Einsatz der Ware für ihn entscheidend waren, er erwartet bzw. annimmt. Unterbleibt eine solche Information durch den Vertragspartner, so stehen dem Vertragspartner keine Ansprüche gegenüber KROB darauf zu, dass der vom Vertragspartner beabsichtigte Zweck oder Erfolg durch den Einsatz der ordnungsgemäß installierten Anlagen und Geräte auch tatsächlich erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner entgegen der Beratung durch KROB eine andere als die empfohlene Ware bzw. die vorgeschlagene Lösung bestellt, die eine technische Inkompatibilität hervorruft. Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen werden durch die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers abbedungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KonsumentenschutzgesetzGewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben in vollen Umfang davon unberührt.
7.2 Tritt bei 7.2. KROB leistet im Einklang mit der geltenden Rechtslage keine Gewähr für die natürliche Abnützung (beispielsweise Verschließteile, etc.) und für solche Schäden, die der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen sind, wie insbesondere Schäden aus unsachgemäßer und ungeeigneter Verwendung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung (Installierung, Verwendung falscher Software etc.) oder Nichtbeachtung von Wartungs- und Betriebshinweisen. Die Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben davon in vollen Umfang unberührt. Handelsübliche Abweichungen der Qualität, der Farbe, der Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs sowie Mängel, die im Wesen des verwendeten Materials begründet sind, berechtigen zu keinen Gewährleistungsansprüchen von Unternehmern. Die Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern bleiben davon in vollen Umfang unberührt.
7.3. Eine Gewährleistung steht dem Vertragspartner nicht zu, wenn der Vertragspartner selbst oder ein Dritter den behaupteten Mangel verbessert oder an der gelieferten Ware ein Mangel aufÄnderungen oder Instandsetzungen vornimmt, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, ohne dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder durch KROB für den AuftragnehmerVertragspartner unzumutbar wäre.
7.4. Unternehmer sind verpflichtet, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäreLieferungen unverzüglich nach Ablieferung bzw. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch Leistungen unverzüglich nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeitenderen Erbringung zu untersuchen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.
7.3 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Toner, Batterien, Kabel etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, Gewährleistungsanspruch besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche der Unternehmer Mängel unverzüglich nach Ablieferung bzw. Erbringung mit eingeschrieben Brief anzeigt. Nach Möglichkeit sollten auch ohne eine derartige Verbindung auftretenVerbraucher die Ware bei Lieferung umgehend auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden überprüfen und Beanstandungen dem Verkäufer und dem Spediteur schnellst möglich mitteilen. Die Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers bleiben davon unberührt.
7.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel (z.B.: Toner, Datenträger, etc), abnormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
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Gewährleistung, Garantie und Haftung. 7.1 Die Gewährleistung beträgt 3 Monate5.1 Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistungen. Für gebrauchte Waren Erbringt der AN die Leistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Xxxx die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossenbetroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt. Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen werden durch die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers abbedungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem Konsumentenschutzgesetz.
7.2 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber Der AG ist vorerst nur berechtigt, die Verbesserung oder den Austausch der Ware zu verlangen.
5.2 Für die Funktionsfähigkeit bereits vor Ort bestehender Hardwareprodukte (z.B. PC, es sei dennDrucker, dass usw.) übernimmt der AN keine Haftung bzw. Garantie.
5.3 Beruht die Verbesserung Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Austausch unmöglich Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist oder für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wärejede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
5.4 Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und den mit alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen UnannehmlichkeitenFehlerbeseitigung trägt der AG.
5.5 Der AG ist verpflichtet, Mängel unverzüglich dem AN schriftlich unter genauer Bekanntgabe der Mängel mitzuteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserung oder den Austausch nach Übergabe der Ware Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Leistungserbringung bzw. Lieferung durch den Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführenAN. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige, dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter, gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte.
5.6 Sind sowohl die Verbesserung Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbundenAN unwirtschaftlich, so hat der Auftraggeber AG das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf WandlungWandlung (Rückabwicklung). Dasselbe gilt, wenn der AN die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt.
7.3 5.7 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger), Toner, Batterien, Kabel etc.) sowie Reparaturen infolge nicht autorisierter nichtautorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten, es sei denn, dass die Mängel auf die fehlerhafte Herstellung der Verbindung durch den AN zurückzuführen sind.
7.4 Ferner übernimmt 5.8 Sofern Garantieleistungen vereinbart werden, gilt eine dazu vereinbarte Garantiefrist anstelle der Auftragnehmer Gewährleistungsfrist, verlängert also nicht die im Punkt 5.5 angeführte Gewährleistungsfrist. Garantieleistungen sind Leistungen, zu denen sich der AN für die von ihm erbrachten Leistungen verpflichtet, die unabhängig davon erbracht werden, ob ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bestanden hat, oder erst in der Garantiezeit auftritt.
5.9 Ist vom AN ein Mangel des Softwareprogramms zu behandeln, ist der AG zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem AN kostenlos zur Verfügung zu stellen und den AN zu unterstützen.
5.10 Wird bei einem vom AG gemeldeten Mangel vom AN nachgewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so gehen die Aufwendungen des AN für die Fehlersuche und gegebenenfalls Fehlerbehebung zu Lasten des AG. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom AG nach Programmübernahme selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der AG weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Fehler nicht ursächlich sind.
5.11 Der AN haftet nur für Verschulden. Die Beweispflicht für ein Verschulden des AN trifft den AG. Eine Haftung des AN für entgangenen Gewinn und für erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse ist ausgeschlossen.
5.12 Bei Datensicherungs- und Datenverfügbarkeitssystemen, die vom AN installiert und/oder konfiguriert und/oder überwacht und/oder betreut werden, geht der AN prinzipiell mit größtmöglicher Gewissenhaftigkeit vor. Der AG wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine uneingeschränkte Absicherung durch Datensicherungs- und Datenverfügbarkeitssysteme nicht gewährleistet werden kann. Die Haftung für Datenverlust von gespeicherten Daten und Informationen des AG, sowohl am Standort des AN (inkl. Daten im Datencenter) als auch des AG, wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei wöchentlicher Anfertigung von Sicherungskopien (Drei-Generationen-Prinzip) eingetreten wäre. Vor Reparaturen, Serviceleistungen, Gewährleistungen und bei nachträglichem Ein- und Ausbau von Hardware, ist jedoch der AG für die Datensicherung der privaten sowie geschäftlichen Daten selbst verantwortlich. Die Sicherung der in einem Gerät gespeicherten Daten obliegt daher allein dem AG vor Übergabe des Gerätes bzw. vor Beginn der Reparaturleistung. Weiters nimmt der AN keine Gewähr Datenrücksicherung nach Reparaturen vor. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen des AN auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom AG zu tragen. Der AG hat daher vor Beginn der Reparatur für Fehlereine ordnungsgemäße Datensicherung zu sorgen. Darüber hinaus entbinden eigenmächtige Änderungen sowie Bedienungsfehler an oben genannten Systemen des AG und/ oder seiner Mitarbeiter und Dritter der Haftung durch den AN.
5.13 Besondere Haftungsbestimmungen für Firewalls oder andere Netzwerksicherheitssysteme: Der AN geht bei Aufstellung, Störungen Betrieb und Überprüfung von Firewall-, VPN- oder anderer Netzwerksicherheits- systeme mit größtmöglicher Sorgfalt nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, weist aber darauf hin, dass eine absolute Sicherheit und volle Funktionstüchtigkeit von derartigen Netzwerksicherheits- systemen nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung des AN für Schäden, die durch Umgehen oder Außerfunktionsetzen von aufgestellten, betriebenen oder überprüften Netzwerksicherheits- systemen entstehen, ist daher ausgeschlossen.
5.14 Der AN haftet nicht für Ausfälle, die von ihm nicht zu vertreten sind, wie insbesondere:
5.14.1 Externe DNS-Routingprobleme bzw. Ausfall von Internetanbindungen, virtuelle Angriffe auf unsachgemäße Bedienungdie Netz- bzw. Mail- infrastruktur und/oder Ausfälle von Teilen des Internet außerhalb der Kontrolle des AN;
5.14.2 Ausfälle, geänderte Betriebssystemkomponentendie darauf beruhen, Schnittstellen dass kundeneigene Software unsachgemäß benutzt oder repariert wurde und/oder Systeme (Skripte, Programme usw.) nicht ordnungsgemäß installiert, betrieben oder gepflegt werden. Der AN übernimmt auch keine Verantwortung für Schäden, welche durch Missbrauch der kundenspezifischen Applikationen anderen zugefügt werden. Der AG ist für den Inhalt öffentlich zugänglicher Daten zuständig und Parameterhat sich dabei an die Gesetze zu halten;
5.14.3 Ausfälle, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel (z.B.: Tonerdie dem AG durch Fehler bei internen oder externen Monitoringdiensten fälschlicherweise gemeldet werden;
5.14.4 Ausfälle, Datenträger, etc), abnormale Betriebsbedingungen sowie auf Transportschäden zurückzuführen sinddie durch Wartungsfenster des AN oder dessen Zulieferer bzw. im Rahmen der Überprüfung der Notfallkonzepte verursacht werden.
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