Common use of Gewährleistung, Garantie und Haftung Clause in Contracts

Gewährleistung, Garantie und Haftung. 11.1 Bei Neugeräten leistet der Verkäufer Gewähr nach den lieferantenseitig geltenden Garantiebedingungen. Allfällige Gewährleistungspflichten erfüllt der Verkäufer nach seiner Xxxx durch Verbesserung, Austausch gegen ein gleichwertiges mängelfreies Gerät, Preisminderung oder durch Rückabwicklung des Vertrages. 11.2 Der Verkauf von Gebrauchtgeräten erfolgt mangels anderer Vereinbarung unter Ausschluss jeder wie auch immer gearteten Gewährleistung, ausgenommen der Haftung für das Eigentum des Verkäufers. 11.3 Unverzüglich nach der Ablieferung, das ist entweder die Mitteilung der Abholbereitschaft oder die Übergabe an den Transporteur, hat der Käufer den Kaufgegenstand auf allfällige Transportschäden oder eventuelle Mängel zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit des Kaufgegenstands nicht mehr geltend machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls unverzüglich angezeigt werden, andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die eben bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen. 11.4 Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht hingegen für leichte Fahrlässigkeit. 11.5 Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, immaterielle Schäden, ferner für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Verkäufer in keinem Fall. 11.6 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verjähren längstens nach 12 Monaten, gerechnet ab Übergabe des Kaufgegenstands (Gewährleistung) bzw. ab Kenntnis des Schadens (Schadenersatz).

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Gewährleistung, Garantie und Haftung. 11.1 Bei Neugeräten leistet 6.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Gewährleistung bzw. Haftung binnen 6 Monaten nach Lieferung verpflichtet, Mängel der Verkäufer Gewähr nach den lieferantenseitig geltenden Garantiebedingungen. Allfällige Gewährleistungspflichten erfüllt der Verkäufer Vertragsgegenstände, die bei Übergabe vorhanden waren, nach seiner Xxxx am Erfüllungsort durch Verbesserung, kostenlosen Austausch oder Gutschrift gegen ein gleichwertiges mängelfreies GerätRücknahme der mangelhaften Vertragsgegenstände zu beheben. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers, Preisminderung oder durch Rückabwicklung welche dieser unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung, erhebt. Sonstige Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit der Vertragsgegenstände sind ausgeschlossen. Für Fremdsoftware gelten die Bestimmungen des Vertragesjeweiligen Herstellers. 11.2 6.2 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Verbrauchsmaterial) sowie Reparaturen infolge externer Einflüsse (wie z.B. die Verwendung nicht autorisierter Datenträger oder Eingriffe Dritter). Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten. 6.3 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Für diese Leistungen kommen die Allgemeinen Bedingungen für Hardwarewartung zur Anwendung. 6.4 Der Verkauf von Gebrauchtgeräten erfolgt mangels anderer Vereinbarung unter Ausschluss jeder wie auch immer gearteten GewährleistungAuftragnehmer haftet für Schäden nur, ausgenommen der wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für das Eigentum des Verkäufers. 11.3 Unverzüglich nach Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Ablieferung, das ist entweder die Mitteilung der Abholbereitschaft oder die Übergabe an den Transporteur, hat der Käufer den Kaufgegenstand auf allfällige Transportschäden oder eventuelle Mängel zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit des Kaufgegenstands nicht mehr geltend machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls unverzüglich angezeigt werden, andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die eben bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen. 11.4 Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht hingegen für leichte Fahrlässigkeit. 11.5 Für mittelbare Schäden, FolgeschädenLeistung, entgangenen GewinnGewinns, unterbliebene Einsparungenerwarteter, immaterielle Schädenaber nicht eingetretener Ersparnisse, ferner für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Verkäufer in keinem Fallgegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 11.6 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verjähren längstens nach 12 Monaten, gerechnet ab Übergabe des Kaufgegenstands (Gewährleistung) bzw. ab Kenntnis des Schadens (Schadenersatz).

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Gewährleistung, Garantie und Haftung. 11.1 Bei Neugeräten 7.1 Nimmt der VP Waren und/oder Leistungen entgegen, ohne Machatka vorher darüber zu informieren, zu welchem Zweck er die Ware verwendet und welchen Nutzen oder welche Ergebnisse oder welche anderen Umstände, die für die Auswahl und den Einsatz der Ware für ihn entscheidend waren, er erwartet bzw. annimmt, so leistet Machatka keine Gewähr dafür, dass der Verkäufer Gewähr nach vom VP beabsichtigte Zweck oder Erfolg durch den lieferantenseitig geltenden GarantiebedingungenEinsatz der ordnungsgemäß gelieferten bzw. Allfällige Gewährleistungspflichten erfüllt installierten Anlagen und Geräte auch tatsächlich erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer nach seiner Xxxx VP entgegen der Beratung durch Verbesserung, Austausch gegen ein gleichwertiges mängelfreies Gerät, Preisminderung oder durch Rückabwicklung des VertragesMachatka eine andere als die empfohlene Ware bzw. die vorgeschlagenen Lösungen bestellt. 11.2 Der Verkauf 7.2 Machatka leistet keine Gewähr für natürliche Abnützung (beispielsweise Verschleißteile etc.), Schäden aus unsachgemäßer und ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung (Installierung, Verwendung falscher Software etc.) oder Nichtbeachtung von Gebrauchtgeräten erfolgt mangels anderer Vereinbarung unter Ausschluss jeder wie auch immer gearteten GewährleistungWartungs- und Betriebshinweisen. Handelsübliche Abweichungen der Qualität, ausgenommen der Haftung für das Eigentum Farbe, der Breite, des VerkäufersGewichtes, der Ausrüstung oder des Designs sowie Mängel, die im Wesen des verwendeten Materials begründet sind, berechtigen zu keinen Gewährleistungsansprüchen. 11.3 Unverzüglich 7.3 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Machatka der VP selbst oder ein Dritter den behaupteten Mangel verbessert oder an der gelieferten Ware Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. 7.4 Der VP ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich nach der Ablieferung, das ist entweder die Mitteilung der Abholbereitschaft oder die Übergabe an den Transporteur, hat der Käufer den Kaufgegenstand auf allfällige Transportschäden oder eventuelle Mängel Ablieferung bzw. Leistungen unverzüglich nach deren Erbringung zu untersuchen. Zeigt sich Der Gewährleistungsanspruch und sonstige Ansprüche nach §§ 377, 378 UGB (Schadenersatz, Irrtum) bestehen nur dann, wenn der VP Mängel unverzüglich nach Ablieferung bzw. Erbringung mit eingeschriebenem Brief anzeigt. 7.5 Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sowie von Schadenersatzansprüchen wegen Mangelschäden beträgt ein MangelJahr und beginnt in jedem Fall mit Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistungen 7.6 Im Falle von Verbesserungsleistungen durch Machatka sind Machatka Ein- und Ausbaukosten sowie sonstige Montagekosten gesondert durch den VP zu vergüten. Auch im Falle eines Geldausgleichs gebührt dem VP kein gesonderter Ersatz der Ein- und Ausbaukosten sowie von sonstigen Montagekosten. 7.7 Führt Machatka eine Verbesserung bzw. einen Austausch am Standort der mangelhaften Ware durch, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Anzeige zu machenkann Machatka die kostenlose Mitwirkung des VP verlangen. 7.8 Machatka gibt etwaige weitergehende Gewährleistungs- und allfällige Garantiezusagen von Herstellern in vollem Umfang an den VP weiter, ohne jedoch dafür selbst einzustehen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Neben den oben genannten Ansprüchen gewährt Machatka keine zusätzlichen Leistungsgarantien oder Garantiezusagen in irgendeiner Form. 7.9 Ansprüche auf GewährleistungErsatz eines mittelbaren Schadens, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit des Kaufgegenstands Mangelfolgeschadens oder eines leicht fahrlässig verursachten Schadens sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht mehr geltend machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls unverzüglich angezeigt werden, andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die eben bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machenfür Personenschäden. 11.4 Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht hingegen für leichte Fahrlässigkeit. 11.5 Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, immaterielle Schäden, ferner für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Verkäufer in keinem Fall. 11.6 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verjähren längstens nach 12 Monaten, gerechnet ab Übergabe des Kaufgegenstands (Gewährleistung) bzw. ab Kenntnis des Schadens (Schadenersatz).

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen (Agb)

Gewährleistung, Garantie und Haftung. 11.1 Bei Neugeräten leistet 17.1 Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Verkäufer Gewähr nach Leistungen. Erbringt der AN die Leistungen nicht zu den lieferantenseitig geltenden Garantiebedingungenvorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. Allfällige Gewährleistungspflichten erfüllt mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der Verkäufer AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Xxxx die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt. Der AG ist vorerst nur berechtigt, die Verbesserung oder den Austausch der Ware zu verlangen. 17.2 Für die Funktionsfähigkeit bereits vor Ort bestehender Hardware- und Software- Produkte (z.B. PC, Server, Drucker, ERP Systeme, usw.) übernimmt der AN keine Haftung bzw. Garantie. 17.3 Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen. 17.4 Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG. 17.5 Der AG ist verpflichtet, Mängel unverzüglich dem AN schriftlich unter genauer Bekanntgabe der Mängel mitzuteilen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Leistungserbringung bzw. Lieferung durch den AN. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige, dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter, gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte 17.6 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch gegen ein gleichwertiges mängelfreies Gerätunmöglich oder für den AN unwirtschaftlich, so hat der AG das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung (Rückabwicklung). Dasselbe gilt, wenn der AN die Verbesserung oder durch Rückabwicklung des Vertragesden Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt. 11.2 Der Verkauf von Gebrauchtgeräten erfolgt mangels anderer Vereinbarung unter Ausschluss jeder wie 17.7 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (z.B. Datenträger), sowie Reparaturen infolge nichtautorisierter Eingriffe Dritter. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch immer gearteten Gewährleistungohne eine derartige Verbindung auftreten, ausgenommen es sei denn, dass die Mängel auf die fehlerhafte Herstellung der Haftung für das Eigentum des VerkäufersVerbindung durch den AN zurückzuführen sind. 11.3 Unverzüglich nach 17.8 Sofern Garantieleistungen vereinbart werden, gilt eine dazu vereinbarte Garantiefrist anstelle der AblieferungGewährleistungsfrist, verlängert also nicht die im Punkt 5.5 angeführte Gewährleistungsfrist. Garantieleistungen sind Leistungen, zu denen sich der AN für die von ihm erbrachten Leistungen verpflichtet, die unabhängig davon erbracht werden, ob ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bestanden hat, oder erst in der Garantiezeit auftritt. 17.9 Ist vom AN ein Mangel des Softwareprogramms zu behandeln, ist der AG zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern verpflichtet, das ist entweder die Mitteilung von ihm verwendete Computersystem, das Softwareprogramm, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten im angemessenen Umfang für Testzwecke während der Abholbereitschaft oder die Übergabe an Normalarbeitszeit dem AN kostenlos zur Verfügung zu stellen und den TransporteurAN zu unterstützen. 17.10 Wird bei einem vom AG gemeldeten Mangel vom AN nachgewiesen, hat der Käufer den Kaufgegenstand auf allfällige Transportschäden oder eventuelle Mängel zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeigedass kein Gewährleistungsfall vorliegt, so kann er Ansprüche auf Gewährleistunggehen die Aufwendungen des AN für die Fehlersuche und gegebenenfalls Fehlerbehebung zu Lasten des AG. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, auf Schadenersatz wegen des Mangels die vom AG nach Programmübernahme selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit des Kaufgegenstands geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der AG weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Fehler nicht mehr geltend machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls unverzüglich angezeigt werden, andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die eben bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machenursächlich sind. 11.4 17.11 Der Verkäufer AN haftet nur für Vorsatz Verschulden. Die Beweispflicht für ein Verschulden des AN trifft den AG. Eine Haftung des AN für entgangenen Gewinn und grobe Fahrlässigkeitfür erwartete, aber nicht hingegen für leichte Fahrlässigkeiteingetretene Ersparnisse ist ausgeschlossen. 11.5 Für mittelbare 17.12 Bei Datensicherungs- und Datenverfügbarkeitssystemen, die vom AN installiert und/oder konfiguriert und/oder überwacht und/oder betreut werden, geht der AN prinzipiell mit größtmöglicher Gewissenhaftigkeit vor. Der AG wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine uneingeschränkte Absicherung durch Datensicherungs- und Datenverfügbarkeitssysteme nicht gewährleistet werden kann. Die Haftung für Datenverlust von gespeicherten Daten und Informationen des AG, sowohl am Standort des AN (inkl. Daten im Datencenter) als auch des AG, wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei wöchentlicher Anfertigung von Sicherungskopien (Drei- Generationen- Prinzip) eingetreten wäre. Vor Reparaturen, Serviceleistungen, Gewährleistungen und bei nachträglichem Ein- und Ausbau von Hardware, ist jedoch der AG für die Datensicherung der privaten sowie geschäftlichen Daten selbst verantwortlich. Die Sicherung der in einem Gerät gespeicherten Daten obliegt daher allein dem AG vor Übergabe des Gerätes bzw. vor Beginn der Reparaturleistung. Weiteres nimmt der AN keine Datenrücksicherung nach Reparaturen vor. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen des AN auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom AG zu tragen. Der AG hat daher vor Beginn der Reparatur für eine ordnungsgemäße Datensicherung zu sorgen. Darüber hinaus entbinden eigenmächtige Änderungen sowie Bedienungsfehler an oben genannten Systemen des AG und/ oder seiner Mitarbeiter und Dritter der Haftung durch den AN. 17.13 Besondere Haftungsbestimmungen für Firewalls oder andere Netzwerksicherheitssysteme: Der AN geht bei Aufstellung, Betrieb und Überprüfung von Firewall-, VPN- oder anderer Netzwerksicherheitssysteme mit größtmöglicher Sorgfalt nach dem jeweiligen Stand der Technik vor, weist aber darauf hin, dass eine absolute Sicherheit und volle Funktionstüchtigkeit von derartigen Netzwerksicherheitssystemen nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung des AN für Schäden, Folgeschädendie durch Umgehen oder Außerfunktionsetzen von aufgestellten, entgangenen Gewinnbetriebenen oder überprüften Netzwerksicherheitssystemen entstehen, unterbliebene Einsparungenist daher ausgeschlossen. 17.14 Der AN haftet nicht für Ausfälle, immaterielle die von ihm nicht zu vertreten sind, wie insbesondere: 17.14.1 Externe DNS- Routingprobleme bzw. Ausfall von Internetanbindungen, virtuelle Angriffe auf die Netz-bzw. Mailinfrastruktur und/oder Ausfälle von Teilen des Internet außerhalb der Kontrolle des AN. 17.14.2 Ausfälle, die darauf beruhen, dass kundeneigene Software unsachgemäß benutzt oder repariert wurde und/oder Systeme (Skripte, Programme usw.) nicht ordnungsgemäß installiert, betrieben oder gepflegt werden. Der AN übernimmt auch keine Verantwortung für Schäden, ferner welche durch Missbrauch der kundenspezifischen Applikationen anderen zugefügt werden. Der AG ist für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Verkäufer in keinem Fallden Inhalt öffentlich zugänglicher Daten zuständig und hat sich dabei an die Gesetze zu halten. 11.6 17.14.3 Ausfälle, die dem AG durch Fehler bei internen oder externen Monitoring diensten fälschlicherweise gemeldet werden. 17.14.4 Ausfälle, die durch Wartungsfenster des AN oder dessen Zulieferer bzw. im Rahmen der Überprüfung der Notfallkonzepte verursacht werden. 17.14.5 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verjähren längstens Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen. 17.14.6 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach 12 MonatenErfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, gerechnet wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. 17.14.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des Kaufgegenstands (Gewährleistung) bzw. ab Kenntnis des Schadens (Schadenersatz)§ 924 ABGB wird ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewährleistung, Garantie und Haftung. 11.1 Bei Neugeräten leistet 6.1 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Gewährleistung bzw. Haftung binnen 6 Monaten nach Lieferung verpflichtet, Mängel der Verkäufer Gewähr nach den lieferantenseitig geltenden Garantiebedingungen. Allfällige Gewährleistungspflichten erfüllt der Verkäufer Vertragsgegenstände, die bei Übergabe vorhanden waren, nach seiner Xxxx am Erfüllungsort durch Verbesserung, kostenlosen Austausch oder Gutschrift gegen ein gleichwertiges mängelfreies GerätRücknahme der mangelhaften Vertragsgegenstände zu beheben. Voraussetzung hiefür ist eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers, Preisminderung oder durch Rückabwicklung welche dieser unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung, erhebt. Sonstige Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit der Vertragsgegenstände sind ausgeschlossen. Für Fremdsoftware gelten die Bestimmungen des Vertragesjeweiligen Herstellers. 11.2 6.2 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör (wie z.B. Datenträger, Typenräder) sowie Reparaturen infolge externer Einflüsse (wie z.B. die Verwendung nicht autorisierter Datenträger oder Eingriffe Dritter). Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten. 6.3 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Für diese Leistungen kommen die Allgemeinen Bedingungen für Hardwarewartung zur Anwendung. 6.4 Der Verkauf von Gebrauchtgeräten erfolgt mangels anderer Vereinbarung unter Ausschluss jeder wie auch immer gearteten GewährleistungAuftragnehmer haftet für Schäden nur, ausgenommen der wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für das Eigentum des Verkäufers. 11.3 Unverzüglich nach Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Ablieferung, das ist entweder die Mitteilung der Abholbereitschaft oder die Übergabe an den Transporteur, hat der Käufer den Kaufgegenstand auf allfällige Transportschäden oder eventuelle Mängel zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so kann er Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit des Kaufgegenstands nicht mehr geltend machen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss er ebenfalls unverzüglich angezeigt werden, andernfalls kann der Käufer auch in Ansehung dieses Mangels die eben bezeichneten Ansprüche nicht mehr geltend machen. 11.4 Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht hingegen für leichte Fahrlässigkeit. 11.5 Für mittelbare Schäden, FolgeschädenLeistung, entgangenen GewinnGewinns, unterbliebene Einsparungenerwarteter, immaterielle Schädenaber nicht eingetretener Ersparnisse, ferner für Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Verkäufer in keinem Fallgegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 11.6 Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verjähren längstens nach 12 Monaten, gerechnet ab Übergabe des Kaufgegenstands (Gewährleistung) bzw. ab Kenntnis des Schadens (Schadenersatz).

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