Gewährleistung Software und Hardware Musterklauseln

Gewährleistung Software und Hardware. 2.9.1. Sollte der Betreiber Mängel an der Software oder an der Dokumentation feststellen, so hat der Betreiber diese dem Anbieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ein Mangel liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Betreiber personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1, Nr. 2 DS-GVO) unter Einsatz der Software verarbeitet und die Software die Vorgaben der DS- GVO zu datenschutzrechtlicher Technikgestaltung nicht erfüllt. 2.9.2. Der Anbieter ist verpflichtet, die angezeigten Mängel an der Software und an der Dokumentation innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat der Anbieter ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt der Anbieter. 2.9.3. Der Betreiber hat dem Anbieter den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf die Software und auf die Dokumentation zu ermöglichen. 2.9.4. Der Betreiber ist nicht dazu berechtigt, eine Minderung der Tarifzahlungen dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufenden Tarifzahlung eigenständig abzieht. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Betreibers, den aufgrund einer berechtigten Minderung zu viel gezahlten Teil der Tarifzahlung zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt. 2.9.5. Im Falle des Fehlschlags der nach § 7 Abs. 2 geschuldeten Mangelbeseitigung ist der Betreiber zur außerordentlichen Kündigung dieses Tarifes gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB berechtigt. Ein Fehlschlag der Mangelbeseitigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Mangelbeseitigung für den Anbieter unmöglich ist, wenn der Anbieter die Mängelbeseitigung verweigert oder wenn die Mangelbeseitigung durch den Anbieter aus sonstigen Gründen für den Betreiber unzumutbar ist. 2.9.6. Konstruktions- oder Formänderungen der POS Life Hardware – nachstehend POS Life genannt –, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Anbieters bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die POS Life nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Betreiber zumutbar sind. 2.9.7. Bei Änderung des Lieferumfanges nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Betreibers sowie bei Einführung objektbezogener Sondersteuern sind beide Vertragsparteien berechtigt, eine der Veränderung entsprechende Anpassung der Tarifzahlungen zu verlangen. 2.9.8. Bei einer Änderung der Umsatzsteuer passt der Anbieter alle sich aus dem Tarif ergebenden Forderungen, Zahlungen und Beträge ab dem Zeitpunkt der Änderung dem neuen Umsatzsteu...

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  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).