Goodwill Musterklauseln

Goodwill. Der Goodwill stellt den Überschuss der Gegenleistung eines Unternehmenserwerbs über den Anteil des Konzerns am beizulegenden Zeitwert des Nettovermögens des erworbenen Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt dar und wird als immaterieller Vermögenswert ausgewiesen. Ein Goodwill, der aus dem Erwerb eines assoziierten Unternehmens resultiert, ist im Buchwert der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen enthalten. Der Goodwill wird mindestens einem jährlichen und zusätzlich bei Eintritt von wertmindernden Ereignissen einem Werthaltigkeitstest unterzogen und mit seinen ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Wertminderungen bewertet. Eine plan- mäßige Abschreibung findet nicht statt. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte werden mit ihren Anschaffungskosten akti- viert und linear über ihre jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei Vorliegen eines Hinweises auf eine mögliche Wertminderung wird ein Werthaltigkeitstest durchgeführt. Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer werden jährlich auf Wertminderung geprüft. Unter die sonstigen immateriellen Vermögenswerte fallen erworbene Rechte und Software, deren Nutzungsdauer drei Jahre beträgt. Der Abschreibungsaufwand daraus ist den allgemeinen Verwal- tungskosten zugeordnet.
Goodwill. Der Goodwill stellt den Überschuss der Gegenleistung eines Unternehmenserwerbs über den Anteil des Konzerns am beizulegenden Zeitwert des Nettovermögens des erworbenen Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt dar und wird als immaterieller Vermögenswert ausgewiesen. Ein Goodwill, der aus dem Erwerb eines assoziierten Unternehmens resultiert, ist im Buchwert der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen enthalten. Der Goodwill wird mindestens einem jährlichen und zusätzlich bei Eintritt von wertmindernden Ereignissen einem Werthaltigkeitstest unterzogen und mit seinen ursprünglichen Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Wertminderungen bewertet. Eine planmäßige Abschreibung findet nicht statt. Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte werden mit ihren Anschaffungskosten aktiviert und linear über ihre jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei Vorliegen eines Hinweises auf eine mögliche Wertminderung wird ein Werthaltigkeitstest durchgeführt. Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer werden jährlich auf Wertminderung geprüft. Unter die sonstigen immateriellen Vermögenswerte fallen erworbene Rechte und Software, deren Nutzungsdauer drei Jahre beträgt. Der Abschreibungsaufwand daraus ist den allgemeinen Verwaltungskosten zugeordnet. Die Sachanlagen bestehen im Wesentlichen aus Maschinen, anderen Anlagen sowie Computer-Hardware sowie sonstiger Büroausstattung. Sie werden mit ihren Anschaffungskosten abzüglich kumulierter planmäßiger Abschreibungen und Wertmin- derungsaufwendungen angesetzt. Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen linear unter Berücksichtigung des jeweiligen Restwerts und Zugrundelegung folgender Nutzungsdauern: Maschinen, techn. Anlagen: 6 - 10 Jahre Betriebs- und Geschäftsausstattung: 1 - 19 Jahre Die Restwerte und die wirtschaftlichen Restnutzungsdauern werden zu jedem Bilanzstichtag überprüft und gegebenenfalls angepasst. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden nur dann aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Gesellschaft daraus zukünftig ein wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird. Alle anderen Reparaturen und Wartungen werden in dem Geschäftsjahr aufwandswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, in dem sie angefallen sind. Sofern der Buchwert eines Vermögenswertes seinen geschätzten erzielbaren Betrag übersteigt, wird auf diesen Betrag abgeschrieben (siehe hierzu auch Kapitel F.II.7). Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Sachanlagen werden durch einen Vergleich des Veräußerungserlöses mit de...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.