Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. (1) In Fällen, in denen die gleichen genetischen Ressourcen im Hoheitsgebiet von mehr als einer Vertragspartei in situ vorkommen, bemühen sich diese Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Beteiligung der betroffenen indigenen und orts- ansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten. (2) Wenn das gleiche sich auf genetische Ressourcen beziehende traditionelle Wissen von einer oder mehreren indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften in mehreren Vertragsparteien geteilt wird, bemühen sich diese Vertrags- parteien, unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durch- führung des Zieles dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.
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Samples: Nagoya Protocol, Nagoya Protocol on Access to Genetic Resources and the Fair and Equitable Sharing of Benefits Arising From Their Utilization
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. (1) In Fällen, in denen die gleichen genetischen Ressourcen im Hoheitsgebiet von mehr als einer Vertragspartei in situ vorkommen, bemühen sich diese Vertragsparteien, gegebenenfalls gegebenen- falls unter Beteiligung der betroffenen indigenen und orts- ansässigen ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.
(2) Wenn das gleiche sich auf genetische Ressourcen beziehende traditionelle Wissen von einer oder mehreren indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften in mehreren Vertragsparteien Vertrags- parteien geteilt wird, bemühen sich diese Vertrags- parteienVertragsparteien, unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durch- führung Durchführung des Zieles dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.
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Samples: Protokoll Von Nagoya Über Den Zugang Zu Genetischen Ressourcen
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. (1) In Fällen, in denen die gleichen genetischen Ressourcen im Hoheitsgebiet von mehr als einer Vertragspartei in situ vorkommen, bemühen sich diese VertragsparteienVertragspar- teien, gegebenenfalls unter Beteiligung der betroffenen indigenen und orts- ansässigen ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls, soweit angebrachtangeb- racht, zusammenzuarbeiten.
(2) Wenn das gleiche sich auf genetische Ressourcen beziehende traditionelle Wissen von einer oder mehreren indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften in mehreren Vertragsparteien geteilt wird, bemühen sich diese Vertrags- parteienVertragsparteien, unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durch- führung Durchführung des Zieles dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.
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Samples: Protokoll Von Nagoya
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. (1) In Fällen, in denen die gleichen genetischen Ressourcen im Hoheitsgebiet von mehr als einer Vertragspartei in situ vorkommen, bemühen sich diese Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Beteiligung der betroffenen indigenen und orts- orts ansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.
(2) Wenn das gleiche sich auf genetische Ressourcen beziehende traditionelle Wissen von einer oder mehreren indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften in mehreren Vertragsparteien geteilt wird, bemühen sich diese Vertrags- Vertrags parteien, unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durch- Durch führung des Zieles dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.
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