Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. (1) In Fällen, in denen die gleichen genetischen Ressourcen im Hoheitsgebiet von mehr als einer Vertragspartei in situ vorkommen, bemühen sich diese Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Beteiligung der betroffenen indigenen und orts- ansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.
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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. (1) In Fällen, in denen die gleichen genetischen Ressourcen im Hoheitsgebiet von mehr als einer Vertragspartei in situ vorkommen, bemühen sich diese Vertragsparteien, gegebenenfalls gegebenen- falls unter Beteiligung der betroffenen indigenen und orts- ansässigen ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.
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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. (1) In Fällen, in denen die gleichen genetischen Ressourcen im Hoheitsgebiet von mehr als einer Vertragspartei in situ vorkommen, bemühen sich diese VertragsparteienVertragspar- teien, gegebenenfalls unter Beteiligung der betroffenen indigenen und orts- ansässigen ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls, soweit angebrachtangeb- racht, zusammenzuarbeiten.
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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit. (1) In Fällen, in denen die gleichen genetischen Ressourcen im Hoheitsgebiet von mehr als einer Vertragspartei in situ vorkommen, bemühen sich diese Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Beteiligung der betroffenen indigenen und orts- orts ansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten.
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