Ausschüsse Musterklauseln

Ausschüsse. Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft lediglich aus drei Mitgliedern besteht, wurden bisher keine Ausschüsse gebildet.
Ausschüsse. 1 Der Verwaltungsrat kann nach Massgabe des Organisationsreglements weitere Ausschüsse (Committees) bilden. Der Verwaltungsrat bezeichnet bzw. schlägt diejenigen Mitglieder vor, die für die Besetzung der Ausschüsse geeignet erscheinen. Die Ausschüsse sollen im besten Interesse der Gesellschaft handeln und unter anderem Ausgewogenheit zwischen Kenntnis der Geschäftstätigkeit und Unabhängigkeit in Beurteilung bzw. Entscheidungsfindung gewähren können. Deshalb sollen die Ausschüsse unter Vorbehalt von gesetzlichen Einschränkungen aus unabhängigen und nicht-unabhängigen Mitgliedern zusammengesetzt sein.
Ausschüsse. IV. Committees § 8 Allgemeine Regelungen Sec. 8 General Rules § 9 Präsidial- und Nominierungsausschuss
Ausschüsse. (1) Der Aufsichtsrat bildet aus seiner Mitte zu seiner Unterstützung folgende Ausschüsse:
Ausschüsse. Jede Regionaltagung setzt einen Vollmachtenausschuss und weitere unterge- ordnete Organe ein, die die Tagung für zweckmäßig erachtet. Sofern die Tagung nichts anderes beschließt, unterliegen diese untergeordneten Organe mutatis mutandis diesen Regeln.
Ausschüsse. Zur Vorbereitung und Ergänzung seiner Arbeit hat der Aufsichtsrat einen Personalausschuss, einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) sowie einen Nominierungsausschuss eingerichtet. Einzelheiten der Arbeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, insbesondere deren Zusammensetzung und Zuständigkeiten, regelt die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der PNE AG.
Ausschüsse. 4 Bestellung der Ausschussmitglieder § 5 Aufgaben der Ausschüsse
Ausschüsse. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Aufgaben, Projekte und Befugnisse Ausschüsse zu bilden.
Ausschüsse. 1. Die Gesellschafterversammlung kann Ausschüsse bestellen, diesen bestimmte Aufgaben übertragen und für diese eine Geschäftsordnung erlassen.
Ausschüsse. 12.1 Die Gesellschafter- und Delegiertenversammlungen können zur Vorbereitung ihrer Be- schlüsse Ausschüsse aus Berechtigten, Vertretern von Berechtigten und Delegierten einsetzen.