Ausschüsse. (1) Die Verbandsversammlung bestellt einen Planungsausschuss. Der Ausschuss hat mindestens 15 und höchstens 25 Mitglieder. Die Zusammensetzung des Ausschusses soll der Zusammensetzung der Verbandsversammlung aus Vertretern der Verbandsmit- glieder entsprechen. Der Planungsausschuss hat über die Aufstellung und Fortschrei- bung des Regionalplans zu beraten und insoweit die Sitzungen der Verbandsversamm- lung vorzubereiten. Er ist befugt, über Teilfortschreibungen und sonstige Änderungen des Regionalplans abschließend zu beschließen, sofern die Grundzüge der anzustreben- den räumlichen Ordnung und Entwicklung der Region nicht oder nur unwesentlich be- rührt werden und die Gemeinden den Zielen der Raumordnung zugestimmt haben, die für sie voraussichtlich eine Anpassungspflicht begründen; bis zum abschließenden Be- schluss des Planungsausschusses kann die Verbandsversammlung die Beschlussfassung an sich ziehen. Artikel 9 Abs. 10 gilt entsprechend.
(2) Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss beratende Ausschüsse bilden.
(3) Dem Planungsausschuss können von der Verbandsversammlung bestimmte Aufga- ben zur dauernden Erledigung übertragen werden. Auf den Planungsausschuss kann nicht übertragen werden die Beschlussfassung über
1. die Bildung von Ausschüssen der Verbandsversammlung und die Bestellung ihrer Mit- glieder, die Xxxx des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie die Ernen- nung und Entlassung des Verbandsdirektors und die Bestellung seines Stellvertreters;
2. die Aufstellung und Änderung des Regionalplans unbeschadet der Regelung in Ab- satz 1 Satz 5;
3. die Beschlussfassung über den Abschluss einer Vereinbarung nach Art. 23;
4. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen unbeschadet der Rege- lung in Absatz 1 Satz 5;
5. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung;
6. die Feststellung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Verbandsvorsitzenden;
7. Maßnahmen, die sich erheblich auf den Haushalt des Verbands auswirken.
Ausschüsse. Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft lediglich aus drei Mitgliedern besteht, wurden bisher keine Ausschüsse gebildet.
Ausschüsse. 10 Allgemeine Regeln für Ausschüsse
(1) Der Aufsichtsrat bildet folgende Ausschüsse und besetzt diese aus seiner Mitte:
a) das Präsidium (§ 11),
b) einen Strategieausschuss (§ 12)
c) einen Nominierungsausschuss (§ 13), und
d) einen Prüfungsausschuss (§ 14).
(2) Des Weiteren bildet der Aufsichtsrat unmittelbar nach der Xxxx des Aufsichtsratsvor- sitzenden und seines Ersten Stellvertreters den nach § 27 Abs. 3 des Mitbestim- mungsgesetzes zu bildenden Ausschuss ("Vermittlungsausschuss"), dem der Auf- sichtsratsvorsitzende, sein Erster Stellvertreter sowie je ein von den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer und der Anteilseigner mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören. Der Vermittlungsaus- schuss nimmt die in § 31 Abs. 3 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichnete Aufgabe wahr.
(3) Der Aufsichtsrat kann weitere Ausschüsse bilden und aus seiner Mitte besetzen. Den Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats können, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Ausschüsse entspricht, soweit nicht bei der Xxxx durch den Aufsichtsrat eine kürzere Amtszeit bestimmt worden ist, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats.
(5) Jeder Ausschuss bestellt aus seiner Mitte ein Mitglied zum Ausschussvorsitzenden, soweit das Gesetz, die Satzung, die Geschäftsordnung oder der Aufsichtsrat keine Regelung treffen. Die jeweiligen Ausschussvorsitzenden berichten regelmäßig an den Aufsichtsrat über die Arbeit der Ausschüsse.
(6) Ein Ausschuss, der anstelle des Aufsichtsrats entscheidet, ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses, mindestens jedoch drei Mitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen.
(7) Ergibt eine Abstimmung im Ausschuss Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung über denselben Gegenstand der Aufsichtsratsvorsitzende sofern er den Vorsitz des Ausschusses innehat – ausgenommen im Ausschuss nach § 27 Abs. 3 MitbestG (Vermittlungsausschuss nach § 10(2) dieser Geschäftsordnung) – zwei Stimmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausschuss aus der gleichen Anzahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer besteht. Die zweite Stimme kann auch im Wege der schriftlichen Stimmabgabe abgegeben werden.
(8) Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse teil, soweit der Vorsitzende des Ausschusses oder eine Mehrheit der Ausschussmitglieder dies wünscht.
(9) Die...
Ausschüsse. Zur Vorbereitung und Ergänzung seiner Arbeit hat der Aufsichtsrat einen Personalausschuss, einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) sowie einen Nominierungsausschuss eingerichtet. Einzelheiten der Arbeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse, insbesondere deren Zusammensetzung und Zuständigkeiten, regelt die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der PNE AG.
Ausschüsse. (1) Ausschüsse sind Fachausschüsse oder Sonderausschüsse.
(2) Ein Fachausschuss ist ein Dauerausschuss für ein bestimmtes Arbeitsgebiet (z.B. Sozialarbeit).
Ausschüsse. Verbandsvorsitzende oder Verbandsvorsitzender Artikel 12 Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor
Ausschüsse. Die Verbandsversammlung kann durch Verbandssatzung beschließende und durch Beschluss beratende Ausschüsse bilden.
Ausschüsse. Der Verwaltungsrat bestellt aus der Reihe seiner Mitglieder Ausschüsse, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen. Der Verwaltungsrat bestellt einen Präsidial- und No- minierungsausschuss, einen Prüfungsausschuss, einen Vergütungskontrollausschuss und einen Risiko- und Kreditausschuss; er kann weitere Ausschüsse bestellen. Die Mitglieder und die Zuständigkeiten der Ausschüsse werden vom Verwaltungsrat festgelegt. Die Zu- ständigkeiten gemäß § 11 Absatz 5 Buchstaben a), c), e), f), h) und j) können nicht auf einen Ausschuss übertragen werden.
Ausschüsse. Die Gesellschafter- und Delegiertenversammlungen können zur Vorbereitung ihrer Be- schlüsse Ausschüsse aus Berechtigten, Vertretern von Berechtigten und Delegierten einsetzen.
Ausschüsse. Die Gesellschafterversammlung kann Ausschüsse bestellen, diesen bestimmte Aufgaben übertragen und für diese eine Geschäftsordnung erlassen.