Ausschüsse. § 1. Der Revisionsausschuss und der Fachausschuss für die Beförderung gefähr- licher Güter, im Folgenden «Fachausschuss» genannt, bestehen aus den Vertretern der Mitgliedstaaten. Der Generaldirektor des Zentralamtes oder sein Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Tagungen teil.
§ 2. Der Revisionsausschuss
a) entscheidet gemäss Artikel 19 § 3 über Anträge auf Änderung des Überein- kommens;
b) prüft gemäss Artikel 6 § 7 die Anträge, die der Generalversammlung vorge- legt werden. Der Fachausschuss entscheidet gemäss Artikel 19 § 4 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens. § 3. Das Zentralamt beruft die Ausschüsse entweder von sich aus oder auf Antrag von fünf Mitgliedstaaten sowie in dem in Artikel 6 § 7 vorgesehenen Fall ein; es übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung. § 4. Der Revisionsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglied- staaten vertreten ist; der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mit- gliedstaaten vertreten ist. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten. § 5. Xxxxx vertretene Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme; die Abstimmung findet durch Handerheben oder, auf Antrag, durch namentlichen Aufruf statt. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen
a) mindestens gleich einem Drittel der bei der Abstimmung vertretenen Mit- gliedstaaten und
b) grösser als die Zahl der Nein-Stimmen ist. § 6. Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt Nichtmitgliedstaaten und internationale Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind oder sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen, ein, an den Tagungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Unter den- selben Voraussetzungen können unabhängige Sachverständige zu den Tagungen des Fachausschusses eingeladen werden. § 7. Die Ausschüsse wählen für jede Tagung einen Vorsitzenden und einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende. § 8. Die Beratungen finden in den Arbeitssprachen statt. Die während der Sitzung in einer Arbeitssprache vorgetragenen Ausführungen werden ihrem wesentlichen Inhalt nach in die andere Arbeitssprache übersetzt; die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut übersetzt. § 9. Die Niederschriften enthalten eine gedrängte Wiedergabe der Verhandlungen. Die Anträge und die Beschlüsse werden ...
Ausschüsse. Da der Aufsichtsrat der Gesellschaft lediglich aus drei Mitgliedern besteht, wurden bisher keine Ausschüsse gebildet.
Ausschüsse. Der Vorstand, das Präsidium oder die Geschäftsführung können selbst oder auf Vor- schlag der Mitgliederversammlung für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beraten- der Funktion, Koordinierungskreise oder Kompetenzteams bilden, die in der Regel nicht mehr als je 10 Mitglieder haben sollen.
Ausschüsse. Der Verwaltungsrat bestellt aus der Reihe seiner Mitglieder Ausschüsse, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen. Der Verwaltungsrat bestellt einen Präsidial- und No- minierungsausschuss, einen Prüfungsausschuss, einen Vergütungskontrollausschuss und einen Risiko- und Kreditausschuss; er kann weitere Ausschüsse bestellen. Die Mitglieder und die Zuständigkeiten der Ausschüsse werden vom Verwaltungsrat festgelegt. Die Zu- ständigkeiten gemäß § 11 Absatz 5 Buchstaben a), c), e), f), h) und j) können nicht auf einen Ausschuss übertragen werden.
Ausschüsse. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion werden Ausschüsse eingesetzt, die bestimmte Sach- oder Personalbereiche vertieft analysieren und dem Verwaltungsrat Bericht erstatten. Die Mitglieder des Vergütungssausschusses (Compensation & Nomination Committee) werden jährlich durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Der Vorsitzende des Compensation & Nomination Committee wird durch den Gesamtverwaltungsrat bestimmt. Als weiteren festen Ausschuss setzt der Verwaltungsrat das Audit Committee ein, das sich aus mindestens zwei unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsrates zusammensetzt. Die Mitglieder und der Vorsitzende des Audit Committee werden im Anschluss an die ordentliche Generalversammlung durch den Gesamtverwaltungsrat für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Das Audit Committee ist ausschliesslich aus unabhängigen Mitgliedern, das Compensation & Nomination Committee mehrheitlich aus unabhängigen Mitgliedern zusammengesetzt, wobei nicht exekutive Mitglieder des Verwaltungsrates, die mit der Gesellschaft in keinem oder nur verhältnismässig geringfügigen geschäftlichen Beziehungen stehen, als unabhängig gelten. Der Verwaltungsrat wird anlässlich seiner Sitzungen regelmässig über die Tätigkeit der Committees unterrichtet und auch mit einer Kopie der entsprechenden Protokolle der Committees bedient. Die Gesamtverantwortung und Entscheidungskompetenz in Bezug auf die an die Ausschüsse übertragenen Aufgaben bleibt beim Verwaltungsrat. Ausnahmen dazu sind in den jeweiligen Committee Charters definiert. Insbesondere werden die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates gemäss Art. 2.3 in keiner Weise eingeschränkt. Der Verwaltungsrat bildet im Weiteren je nach Bedarf einen oder mehrere Ad-hoc-Aus- schüsse, deren Aufgabenstellung und personelle Zusammensetzung fallweise geregelt wird.
Ausschüsse. Die Verbandsversammlung kann durch Verbandssatzung beschließende und durch Beschluss beratende Ausschüsse bilden.
Ausschüsse. 1 Der Verwaltungsrat kann nach Massgabe des Organisationsreglements weitere Ausschüsse (Committees) bilden. Der Verwaltungsrat bezeichnet bzw. schlägt diejenigen Mitglieder vor, die für die Besetzung der Ausschüsse geeignet erscheinen. Die Ausschüsse sollen im besten Interesse der Gesellschaft handeln und unter anderem Ausgewogenheit zwischen Kenntnis der Geschäftstätigkeit und Unabhängigkeit in Beurteilung bzw. Entscheidungsfindung gewähren können. Deshalb sollen die Ausschüsse unter Vorbehalt von gesetzlichen Einschränkungen aus unabhängigen und nicht-unabhängigen Mitgliedern zusammengesetzt sein.
2 Das Nomination & Compensation Committee sowie das Risk & Audit Committee sollen unter Vorbehalt von gesetzlichen Einschränkungen von unabhängigen Mitgliedern präsidiert werden und nebst mindestens einem nicht-unabhängigen Mitglied mehrheitlich aus unabhängigen Mitgliedern zusammengesetzt sein.
Ausschüsse. Der Kirchengemeinderat kann weitere Ausschüsse bilden. Die bisherigen Gemeinden bzw. die Wahlbezirke sollen in den Ausschüssen angemessen vertreten sein.
Ausschüsse. Zusätzlich zu den allgemeinen Ausschlüssen sind ausgeschlossen:
Ausschüsse. Die Verfassunggebende Synode beruft einen Theologischen Ausschuss und bildet aus ihrer Mitte einen Rechtsausschuss und einen Finanzausschuss.