Grundsatz der Entgeltlichkeit. Z 43. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, zu verlangen. Für die vom Kreditinstitut erbrachten Leistungen hat das Kreditinstitut Anspruch auf die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte.
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Grundsatz der Entgeltlichkeit. Z 43. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, zu verlangen. Für die vom Kreditinstitut erbrachten Leistungen hat das Kreditinstitut Anspruch auf die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte.
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Grundsatz der Entgeltlichkeit. Z 4341. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, zu verlangen. Für die vom Kreditinstitut erbrachten Leistungen hat das Kreditinstitut Anspruch auf die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte.
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Grundsatz der Entgeltlichkeit. Z 43. 43 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, Provisionen zu verlangen. Für die vom Kreditinstitut erbrachten Leistungen hat das Kreditinstitut Anspruch auf die mit dem Kunden vereinbarten Entgelte.
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