Common use of Grundsatz der Entgeltlichkeit Clause in Contracts

Grundsatz der Entgeltlichkeit. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, zu verlangen. (2) Dies gilt auch für zweckmäßige Leistungen, die ohne Auftrag, aber im Notfall oder zum Vorteil des Kunden durchgeführt werden oder im Zusammenhang mit der Abwicklung der Verlassenschaft des Kunden vom Kreditinstitut erbracht werden. (3) Abs 1 gilt nicht für die einmalige Bereitstellung von Informationen an Verbraucher über das Kreditinstitut, über die Nutzung des Zahlungsdienstes, über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse, über die Kommunikation, über Schutz- und Abhilfemaßnahmen, über Änderungen und Kündigung des Girokontovertrages und über Rechtsbehelfe, sofern die Bereitstellung in einer mit dem Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbarten Form erfolgt. (4) Abs (1) kommt ferner nicht zur Anwendung auf Leistungen des Kreditinstitutes an Verbraucher im Zusammenhang mit der Kündigung des Girokontovertrages durch den Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundsatz der Entgeltlichkeit. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, zu verlangen. (2) Dies gilt auch für zweckmäßige Leistungen, die ohne Auftrag, aber im Notfall oder zum Vorteil des Kunden durchgeführt werden oder im Zusammenhang mit der Abwicklung der Verlassenschaft des Kunden vom Kreditinstitut Kredit- institut erbracht werden. (3) Abs 1 gilt nicht für die einmalige Bereitstellung von Informationen In- formationen an Verbraucher über das Kreditinstitut, über die Nutzung des Zahlungsdienstes, über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse, über die Kommunikation, über Schutz- und Abhilfemaßnahmen, über Änderungen und Kündigung des Girokontovertrages Girokontovertrags und über Rechtsbehelfe, sofern die Bereitstellung in einer mit dem Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung Ge- schäftsverbindung vereinbarten Form erfolgt. (4) Abs (1) 1 kommt ferner nicht zur Anwendung auf Leistungen des Kreditinstitutes Kreditinstituts an Verbraucher im Zusammenhang mit der Kündigung des Girokontovertrages Girokontovertrags durch den Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundsatz der Entgeltlichkeit. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, Provisionen zu verlangen. (2) Dies gilt auch für zweckmäßige Leistungen, die ohne Auftrag, aber im Notfall oder zum Vorteil des Kunden durchgeführt werden oder im Zusammenhang mit der Abwicklung der Verlassenschaft des Kunden vom Kreditinstitut erbracht werden. (3) Abs 1 Z 43 (1) gilt nicht für die einmalige Bereitstellung von Informationen an Verbraucher Ver- braucher über das Kreditinstitut, über die Nutzung des ZahlungsdienstesZahlungsdiens- tes, über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse, über die Kommunikation, über Schutz- und Abhilfemaßnahmen, über Änderungen und Kündigung Kündi- gung des Girokontovertrages Rahmenvertrags im Sinne des Zahlungsdienstegesetzes und über Rechtsbehelfe, sofern die Bereitstellung in einer mit dem Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbarten Form Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgt. (4) Abs Z 43 (1) kommt ferner nicht zur Anwendung auf Leistungen des Kreditinstitutes Kreditinstituts an Verbraucher im Zusammenhang mit der Kündigung des Girokontovertrages Rahmenvertrags im Sinne des Zahlungsdienstegesetzes durch den Kunden.

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Grundsatz der Entgeltlichkeit. (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, zu verlangen. (2) Dies gilt auch für zweckmäßige Leistungen, die ohne Auftrag, aber im Notfall oder zum Vorteil des Kunden durchgeführt werden oder im Zusammenhang mit der Abwicklung der Verlassenschaft des Kunden vom Kreditinstitut erbracht werden. (3) Abs 1 gilt nicht für die einmalige Bereitstellung von Informationen an Verbraucher über das Kreditinstitut, über die Nutzung des Zahlungsdienstes, über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse, über die Kommunikation, über Schutz- und Abhilfemaßnahmen, über Änderungen und Kündigung des Girokontovertrages Girokontovertrags und über Rechtsbehelfe, sofern die Bereitstellung in einer mit dem Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbarten Form erfolgt. (4) Abs (1) 1 kommt ferner nicht zur Anwendung auf Leistungen des Kreditinstitutes Kreditinstituts an Verbraucher im Zusammenhang mit der Kündigung des Girokontovertrages Girokontovertrags durch den Kunden.

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