Entgelte Für Leistungen Und Aufwandersatz Musterklauseln

Entgelte Für Leistungen Und Aufwandersatz. A. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unterneh- mern (1) Das Kreditinstitut kann im Geschäft mit Unternehmern Entgelte für Dauerleistungen, die das Kreditinstitut oder der Kunde zu leisten hat (einschließlich Soll- und Habenzinsen auf Giro- oder anderen Konten, Kontoführungsgebühren etc.), unter Berücksich- tigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderun- gen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinan- zierungskosten, Veränderungen des Personal- und Sachaufwan- des etc.) nach billigem Ermessen ändern. Soweit der Umfang einer Änderung das Dreifache der Änderung des Verbraucherpreisindex seit der Entgeltvereinbarung bzw. seit der letzten Änderung nicht übersteigt, gilt die Anpassung unwiderleglich als im Rahmen des billigen Ermessens; das Kreditinstitut muss in diesem Fall daher keine Voraussetzung für die Billigkeit der Änderung nachweisen. (2) Über Abs. (1) hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltspflichtiger Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut mindestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher oder elektronisch über das easy internetbanking erklärter Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt, es sei denn, der Kunde hat zuvor seine ausdrückliche Zustimmung erteilt. Das Kreditinstitut wird den Kunden im Änderungsangebot auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Das Änderungsangebot wird dem Kunden in seinem im easy internetbanking für ihn eingerichteten e-Postfach zugänglich gemacht, wobei das Änderungsangebot in jenem Zeitpunkt als zugegangen gilt, in dem es im easy internetbanking abrufbar ist. Wurde mit dem Kunden keine Vereinbarung über seine Teilnahme am easybank electronic banking abgeschlossen, wird ihm das Änderungsangebot auf eine andere mit ihm vereinbarte Weise zugänglich gemacht. B. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Verbrau- chern außerhalb der Zahlungsdienstleistungen (1) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrau- chern vereinbarten Entgelte für die mit dem Kreditinstitut im Rah- men eines Dauerschuldverhältnisses vereinbarten Leistungen (...
Entgelte Für Leistungen Und Aufwandersatz. Die Generali Bank hat Anspruch auf Bezahlung aller im jeweils aktuellen Preisblatt enthaltenen Entgelte für Leistungen im Zusammenhang mit dem Kredit bzw. Darlehen sowie auf Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwandes; diese werden dem Kredit- bzw. Darlehens- konto angelastet. Die Höhe aller Entgelte ist dem Preisblatt zu entnehmen. Der Kunde wird auf den Aushang des Preisblattes sowie die Möglichkeit, dieses unter xxx.xxxxxxxxxxxx.xx einzusehen, hingewiesen.
Entgelte Für Leistungen Und Aufwandersatz. A. Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmern Z 43. (2) Über Absatz (1) hinausgehende Änderungen von Leistungen des Kreditinstituts oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer zusätzlich zu entgeltender Leistungen sowie neuer Entgelte für schon vereinbarte Leistungen sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich, wobei solche Änderungen, wenn nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Xxxxxxxxxxx als Zustimmung gilt. Die Verständigung über die angebotene Änderung kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Unternehmer vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten.
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  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.