Grundsatzerklärung Musterklauseln

Grundsatzerklärung. Sexuelle und sexistische Belästigungen, Diskriminierung sowie Mobbing am Arbeitsplatz sind verboten und werden vom Arbeitgeber nicht ge- duldet. Sie verletzen die persönliche Integrität und Würde einer Person und behindern die Chancengleichheit am Arbeitsplatz. 28 29
Grundsatzerklärung. Die Schulpartner des BG/BRG Groß-Enzersdorf sehen im gemeinsamen Lehren, Lernen und in der umfassenden Bildungsdefinition den Sinn der modernen österreichischen Schule verwirklicht. Alle Schulpartner tragen einen Teil der Verantwortung, um dieses Ziel zu erreichen. Gelebtes Umweltverständnis und Umweltbewusstsein, Entwicklung sozialer Fähigkeiten, Wissensvermittlung und Wissensanwendung, kreative und sportliche Weiterentwicklung, demokratische Grundwerte und Grundhaltungen sowie eine absolute Ablehnung von seelischer, körperlicher und verbaler Gewalt sind die Hauptsäulen unserer Schule. Die Begegnungen der Schulpartner sind getragen von gegenseitiger Wertschätzung und Höflichkeit. Die Pflichten und Aufgaben der Lehrenden werden durch das Lehrerdienstrecht geregelt. SchUG §17/1 (Unterrichtsarbeit) und SchUG §51 (Funktionen des Lehrers) kommen vollinhaltlich zur Anwendung und werden nicht extra angeführt. In SchUG §§43-50 (Schulordnung) werden die Pflichten der Schülerinnen und Xxxxxxx festgehalten, die deshalb nicht nochmals aufgezählt werden. In SchuG §§60 und 61 (Schule und Erziehungsberechtigte) werden die Pflichten der Erziehungsberechtigten als „Xxxxxx der Obsorge“ nach bürgerlichem Recht erläutert, deshalb wird auch in diesem Fall auf eine neuerliche Auflistung verzichtet. Der vorliegenden Hausordnung dient die Verordnung betreffend die Schulordnung §§1 bis 10, BGBl. Nr. 373/1974 als Grundlage. Die Hausordnung wurde von Lehrkräften, Eltern, Schülerinnen und Schülern gemeinsam erarbeitet. Folgende Grundsätze sollen allen Personen in unserer Schule als Grundlage für ein positives Zusammenleben dienen: • Guter Unterricht • Sicherheit • Freundlicher Umgang miteinander • Sauberkeit • Erhaltung und Schonung von Gebäude und Einrichtungen Die getroffenen Vereinbarungen dienen als Richtlinien für unser Verhalten und sind einzuhalten. Xxxxxxx*innen, Eltern und Lehrer*innen arbeiten gemeinsam an einem guten Miteinander. Bei Problemen oder Konflikten ist es besonders wichtig, das Gespräch zu suchen. Bei Verstößen gegen die Hausordnung ergeben sich entsprechende Folgen und werden je nach Schwere des Verstoßes entsprechende Maßnahmen gesetzt. • Schülerinnen und Xxxxxxx, Eltern, Lehrpersonen und Gäste begegnen einander respektvoll, hilfsbereit, und höflich. • Die Rechte und Freiheiten anderer werden anerkannt und geachtet. Diskriminierungen jeglicher Art werden nicht toleriert! • Eigentum von Mitschülerinnen und Mitschülern muss respektiert werden. • Das Schulgebäud...
Grundsatzerklärung. Als verantwortliche Leitung unserer Organisation verpflichten wir uns, den Anforderungen der DGUV Vorschrift 2 nachzukommen. Dazu gehören die persönliche Teilnahme der Unternehmensleitung oder eines geeigneten Mitarbeiters (nur dann zusätzliches Formular „Übertragung der Unternehmerpflichten“ auszufüllen und die Kopie vorab an 4safety übersenden!) an den notwendigen Motiva- tions- und Informationsmaßnahmen bzw. Fortbildungsmaßnahmen (alle 5 Jahre) mit dem Ziel, den Kenntnisstand des Teil- nehmers zu aktualisieren und die Motivation aufrechtzuerhalten. Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Teilnehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Dazu gehören 1. telefonischer Support (oder per E-Mail), 2. die Betreuung bei Bedarf (bedarfsorientierte Betreuung bei besonderen Anlässen), 3. die Sicherstellung der bedarfsorientierten arbeitsmedizinischen Vorsorge (Benennung des zuständigen Betriebsarztes/-ärztin).
Grundsatzerklärung 

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  • Grundsatz Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.

  • Datenschutzerklärung Um mehr über die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten zu erfahren, können die Nutzer die Datenschutzerklärung des Dienstes (diese Website) einsehen.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Hausordnung Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.