Grundstücksentwässerungsanlagen Musterklauseln

Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Sammeln, Ableiten und gegebenenfalls der Behandlung des Abwassers dienen.
Grundstücksentwässerungsanlagen. Alle Einrichtungen auf den Grundstücken, die der Sammlung und Ableitung des Abwassers dienen.
Grundstücksentwässerungsanlagen. Private Grundstücksentwässerungsanlagen, nachstehend „Grundstücksentwässerungs- anlagen“ genannt, sind private Einrichtungen, die der Sammlung, Rückhaltung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Grundstücksent- wässerungsleitungen einschließlich deren Absperrvorrichtungen, Einsteigschächte, Kontrollschächte und -öffnungen, Abwassereinläufe, Regenfallrohre, Hebeanlagen, Pumpwerk(e) für eine Druckentwässerung sowie die zugehörige Druckleitung im Grundstück, Rückstausicherungen, die in Nr. 18 bis 20 näher spezifizierten Anlagen, Abwasserprobe- entnahmeeinrichtungen, Abwassermengenmessstellen, Abwasservorbehandlungsanlagen, Abscheideanlagen, Sickeranlagen und Regenrückhalteeinrichtungen.
Grundstücksentwässerungsanlagen. Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehand- lung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zum Grundstücksanschluss dienen. Hierzu gehören Kleinkläranlagen, die bis zum 1. Januar 1991 erforderlich wurden, so- wie Abwassergruben.
Grundstücksentwässerungsanlagen. Der Grundstückseigentümer hat seine Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu reinigen. Er hat die Verbindung seiner Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit der Stadt herzustellen. Für jede Schmutz-, Niederschlags- und Mischwasserleitung ist ein Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen. Revisi- onsschächte sind mit einem maximalen Abstand von 1 m zur öffentlichen Abwasser- anlage zu setzen. Ist ein Revisionsschacht auf dem Grundstück nicht möglich, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet vom zuständigen Xxxxxx der Straßenbaulast eine Erlaubnis zum Einbau eines Revisionsschachtes im öffentlichen Straßenraum zu bean- tragen. Die Revisionsschächte müssen frei zugänglich, bis auf die Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein und einen inneren Mindestdurchmesser von 100 cm be- sitzen. Das Gerinne im Revisionsschacht ist offen, ohne den Einbau von verschraubten Revisionsöffnungen und Rückstausicherungen, auszubilden. Grundstücksentwässe- rungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben; auf die entsprechenden technischen Bestimmungen der DIN EN 752 (Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden) bzw. der DIN 1986 (Entwässe- rungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) wird verwiesen. Fehlt ein Revisions- schacht, hat der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Stadt diesen nachträglich auf seine Kosten herzustellen.
Grundstücksentwässerungsanlagen. Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kos- ten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit der Gemeinde herzustellen. Für jede Schmutz- und Mischwasserleitung ist ein Revi- sionsschacht/Revisionsöffnung auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen. Der Revisionsschacht ist so nahe wie möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss jederzeit zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommen- den Verfahren nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 1986 "Grundstücksent- wässerungsanlagen, technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb", herzustellen und zu betreiben.
Grundstücksentwässerungsanlagen. 10.1. Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstücks, die dem Sam- meln bzw. dem Behandeln und/oder Ableiten des Abwassers dienen. Die Grundstücksentwässerungsanlage beginnt hinter dem Grundstücksanschlussschacht, ist dieser nicht vorhanden an der Grundstücksgrenze. Soweit der Grundstücksanschluss im Eigentum des Grundstückseigentümers steht, ist er Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage. 10.2. Die Grundstücksentwässerungsanlage darf nur unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschrif- ten und der Bedingungen des Abwasserentsorgungsvertrages sowie nach dem Stand der Technik hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert und betrieben werden. 10.3. Für das Verlegen der Grundstücksentwässerungsanlage bis zur öffentlichen Abwasseranlage sowie den Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlage an die öffentlichen Abwasseranlagen ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. Die Ausführung von Kanal- baumaßnahmen hat nach DIN 1986 zu erfolgen. 10.4. Der Anschlussnehmer hat die Grundstücksentwässerungsanlage stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel festgestellt, so sind diese durch den An- schlussnehmer unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. 10.5. Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne der Ziffer 10.2, so hat der Anschlussnehmer sie auf Verlangen des WVSO auf eigene Kosten entsprechend anzupassen. Für eine solche Anpassung ist dem Grund- stückseigentümer eine angemessene Frist einzuräumen. Der Anschlussnehmer ist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage auch dann verpflichtet, wenn Änderungen an der öffentlichen Ab- wasseranlage das erforderlich machen. 10.6. Besteht für die Ableitung aller oder eines Teils der Abwässer zu einer Abwasseranlage kein na- türliches Gefälle, kann der WVSO den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage durch den Anschluss- nehmer auf dessen Kosten verlangen. Die Hebeanlage ist Bestandteil der Grundstücksentwässe- rungsanlage. 10.7. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist, sofern sie nicht mit einer Hebeanlage versehen ist, vom Anschlussnehmer gegen einen Rückstau des Abwassers aus der Abwasseranlage zu sichern. 10.8. Der WVSO ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik weitere technische Anforderungen an die Grundstücksentwässerungsa...
Grundstücksentwässerungsanlagen. Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) von Grundstücksentwässerungsanlagen obliegen dem Kunden nach Maßga- be des § 8 der Anschluss- und Benutzungssatzung Abwasser der Stadt Georgsmarienhütte und diesen AEBs. Die Arbeiten müssen fachgerecht und nach etwaigen besonderen Vor- schriften der Stadtwerke Georgsmarienhütte Eigenbetrieb Abwasser durchgeführt werden. Die Arbeiten sind nach den anerkannten Regeln der Technik und gemäß der Baugenehmi- gung auszuführen. Wird das Abwasser von einem Grundstück in eine Druckentwässerungs- anlage eingeleitet, hat der Kunde die Herstellung der zum Sammeln und zur Förderung der Abwässer dienenden Einrichtungen sowie der Anschlussleitungen zwischen diesen Einrich- tungen und der Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück zu dulden. Art und Lage dieser Einrichtungen werden von den Stadtwerken Georgsmarienhütte Eigenbetrieb Abwasser in Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt.
Grundstücksentwässerungsanlagen. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den gesetzlichen Vorschriften, den all- gemein anerkannten Regeln der Technik und den technischen Baubestimmungen zu errichten und zu betreiben. Beim Übergang von Fallleitungen in Sammel- oder Grund- leitungen und bei der Zusammenführung dieser sollen Revisionsöffnungen eingebaut werden. Das Gleiche gilt bei Richtungsänderungen der Grundleitungen.
Grundstücksentwässerungsanlagen. Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 4) bestehen aus den Ein- richtungen des Kunden, die der Sammlung, Behandlung und Ableitung des Abwassers dienen. Sie beginnen bei der zentralen Abwasserbeseitigung am Ende des Anschlusskanals (§ 12) und umfassen alle Leitungen und Anlagen des Kunden.