Technische Bestimmungen Musterklauseln

Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrelevanter Brennwert 37 § 40 Messung an Ein- und Ausspeisepunkten 37 § 41 Technische Anforderungen 38 § 42 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation 39
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m3/h / Anbrechungsrelevanter Brennwert
Technische Bestimmungen. 27 Referenzbrennwert § 28 Messung an Ein- und Ausspeisepunkten § 29 Technische Anforderungen § 30 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation
Technische Bestimmungen. 27 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Brennwert1
Technische Bestimmungen. 34 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrelevanter Brennwert § 35 Messung an Ein- und Ausspeisepunkten, Ablesung und Schätzung § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Nachprüfung trägt der Einspeisenetzbetreiber bzw. der Ausspeisenetzbetreiber, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Der Transportkunde kann auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Netzbetreiber zusätzliche Messgeräte zur Überwachung der Entnahme bzw. Einspeisung anbringen. schlussnutzer der Aufforderung zur Selbstablesung nicht Folge leistet, darf der Ausspeisenetzbetreiber die Entnahme im Wege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diese auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Gleiches gilt bei Ausfall oder Manipulation der Messeinrichtung. Falls beim Transport- kunden entsprechende Ablesedaten vorliegen, soll der Netzbetreiber diese bei der Abrechnung angemessen berücksichtigen. § 36 Technische Anforderungen § 37 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation
Technische Bestimmungen. 26 Technische Voraussetzungen § 27 Instandhaltung § 28 Übergabepunkte § 29 Messung an den Übergabepunkten § 30 Brennwert § 31 Gasbeschaffenheit § 32 Gasdruck
Technische Bestimmungen. 40 Messung an Ein- und Ausspeisepunkten § 41 Technische Anforderungen
Technische Bestimmungen. Die eingesetzten Taxis haben den Anforderungen der STVZO, der BOKraft und den personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Beschädigte Taxis sollen nicht eingesetzt werden. Die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Fahrzeuge müssen bauartbedingt vollständig ausgerüstet sein (z. B. Radzierkappen und über mindestens 4 Sitzplätze für Fahrgäste verfügen). Werbeeinrichtungen, die das Erscheinungsbild oder die Nutzung des Taxis beeinträchtigen, wie z. B. Werbung auf den Seitenscheiben, sind nicht zulässig. Jedes Fahrzeug muss zur Kommunikation mit der Vermittlungszentrale mit einem Handy ausgerüstet sein.
Technische Bestimmungen. 34 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrech- nungs-relevanter Brennwert xxx.xx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt. § 35 Messung an Ein- und Ausspeisepunkten § 36 Technische Anforderungen § 37 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation
Technische Bestimmungen ß 39 Referenzbrennwert bei Kapazit‰tsbuchungen in m^/h / Abrechnungsrelevanter Brennwert