Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrele- vanter Brennwert
1. Grundlage für die Umrechnung von Kapazitäten in Energieeinheiten ist der für jeden Ein- oder Ausspeisepunkt im Ein- und / oder Ausspeisevertrag festge- legte Referenzbrennwert (H0) in kWh/m3 (Vn), sofern der Transportkunde die- se Kapazitäten in m³/h gebucht hat. Der Referenzbrennwert ist insbesondere verbindlich für die Berechnung einer Kapazitätsüberschreitung vorbehaltlich § 46 Ziffer 4 sowie die operative Abwicklung des Bilanzkreises, z.B. für Nomi- nierungen sowie im Rahmen des Bilanzausgleiches.
2. Der Referenzbrennwert wird – sofern möglich – im Internet unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlicht oder auf Anfrage mitgeteilt.
3. Zur Ermittlung der vom Netzbetreiber in Entry-Exit-Netzen tatsächlich am Ein- speisepunkt übernommenen und am Ausspeisepunkt übergebenen Erdgas- mengen wird ein nachträglich festgestellter Brennwert (abrechnungsrelevanter Brennwert) zugrunde gelegt.
4. Führt eine Unterschreitung des Referenzbrennwertes in einem vorgelagerten Netz dazu, dass der Ausspeisenetzbetreiber seine aus der gebuchten Vorhal- teleistung folgenden Ausspeiseverpflichtungen nicht vollständig erfüllen kann und dies nicht zu vertreten hat, werden Ausspeisenetzbetreiber und der Transportkunde insoweit von ihren Leistungspflichten befreit.
1. Die Messung an den Ein- und Ausspeisepunkten erfolgt durch den Einspeise- netzbetreiber oder Ausspeisenetzbetreiber oder einen beauftragten Dienstleister.
2. Die unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten Regelungen des Netz- betreibers zur Messung an Ein- oder Ausspeisepunkten sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages.
1. Die für die jeweiligen Ein- und Ausspeisepunkte unter xxx.XxxxxxxxxxxxxXX.xx veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- und Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann ver- langen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstim- mung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Netzbetreibers ge- mäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler- Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersu- chung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Ansonsten ist der andere Vertragspartner zur Zahlung verpflich...
Technische Bestimmungen. 39 Referenzbrennwert bei Kapazitätsbuchungen in m³/h / Abrechnungsrelevanter Brennwert 37 § 40 Messung an Ein- und Ausspeisepunkten 37 § 41 Technische Anforderungen 38 § 42 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation 39
Technische Bestimmungen. 27 Referenzbrennwert § 28 Messung an Ein- und Ausspeisepunkten § 29 Technische Anforderungen § 30 Nichteinhaltung von Gasbeschaffenheit oder Druckspezifikation
Technische Bestimmungen. 6.1. Die Vereinbarungspartner treffen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden und erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz und zur Gewährleistung der Integrität, Funktionalität und Sicherheit ihrer Hard- und Softwaresysteme, um beiderseits Schäden durch die Übertragung oder Ausführung von Schadcode, Datenmanipulation, Ausspähung oder andere vergleichbare Beeinträchtigungen zu verhindern. Dem Lizenznehmer ist dabei bewusst, dass es sich bei der Verwendung der TRIAS-API als auch der Bereitstellung und Aktualisierung der Mobilitätsdaten um einen kostenlosen Service handelt und der Lizenzgeber hinsichtlich der Daten auch auf Dritte angewiesen ist. Dies kann rechtlichen Einfluss auf das zu gewährleistende Schutzniveau haben.
6.2. Die Vereinbarungspartner informieren einander entsprechend der Umstände frühzeitig über (drohende) Beeinträchtigungen der Integrität, Funktionalität oder Sicherheit ihrer IT- Systeme bzw. der abzurufenden Daten, die ihnen bekannt werden, wenn dies angemessen und erforderlich ist.
6.3. Insbesondere im Falle eines massenhaften Abrufs von Daten hat der Lizenzgeber das Recht, die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Integrität, Funktionalität und Sicherheit sowohl der Schnittstelle als auch der Mobilitätsdatenplattform zu ergreifen. Dies kann auch durch die technische Limitierung der Zugriffszahl oder – frequenz oder durch Sperrung eines Lizenznehmers geschehen. Der Lizenzgeber soll dem Lizenznehmer zunächst nach Hinweis einen den konkreten Umständen entsprechenden Zeitraum zur Behebung der Beeinträchtigung gewähren.
6.4. Die Regelung nach Nummer 6.3. gilt insbesondere auch dann, wenn durch oder über eine Anwendung des Lizenznehmers ein Missbrauch oder eine Beeinträchtigung der Schnittstelle bzw. der Mobilitätsdatenplattform erfolgt.
6.5. Der Client des Lizenznehmers muss sich die Daten vom Server des Lizenzgebers mittels einer gesicherten https-Anfrage abholen. Diesen kann der Client für alle Folgeanfragen verwenden, bis die Zeit abgelaufen ist.
6.6. Verletzt der Lizenzgeber eine Verpflichtung aus Nummer 6 dieser Vereinbarung gelten die Haftungsregelungen nach Nummer 2.3.
Technische Bestimmungen. 40 Messung an Ein- und Ausspeisepunkten
Technische Bestimmungen. Die eingesetzten Taxis haben den Anforderungen der STVZO, der BOKraft und den personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Beschädigte Taxis sollen nicht eingesetzt werden. Die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Fahrzeuge müssen bauartbedingt vollständig ausgerüstet sein (z. B. Radzierkappen und über mindestens 4 Sitzplätze für Fahrgäste verfügen). Werbeeinrichtungen, die das Erscheinungsbild oder die Nutzung des Taxis beeinträchtigen, wie z. B. Werbung auf den Seitenscheiben, sind nicht zulässig. Jedes Fahrzeug muss zur Kommunikation mit der Vermittlungszentrale mit einem Handy ausgerüstet sein.
Technische Bestimmungen. Dem Nutzer ist es streng untersagt, den Mehrzweckplatz (Ziffer 1.1) mit Fahrzeugen über 22 Ton- nen zu befahren. Die Auffahrt zum Mehrzweckplatz (Straße An der Lausitzhalle) hat ein Gefälle von ca. 11% auf einer Länge von ca. 9 Metern. Jedwede Technologie zur Nutzung des Standplatzes muss das Gefälle berücksichtigen.
Technische Bestimmungen. Grundsätzlich gilt: das eingesetzte Fahrzeug muss sich in einwandfreien, betriebssicheren Zustand befinden; es darf vom Fahrzeug selbst keine unmittelbare Gefährdung ausgehen. Bei Straßenreifen muss die Profiltiefe der Reifen mindestens 3mm betragen. Spiegel müssen abmontiert werden. Blinker, Scheinwerfer sowie Rück- und Bremslichter müssen großflächig mit undurchsichtigem Klebeband abgedeckt werden. Die zugeteilte Startnummer ist von vorne gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen. Am Fahrzeug angebrachte Gegenstände wie z.B. Koffer und andere abstehende Teile am Fahrzeug müssen vom Teilnehmer vor Beginn der Veranstaltung abmontiert werden. Kameras müssen ausreichend gesichert sein. Die Geräuschwerte des Fahrzeuges dürfen den jeweils für die Rennstrecke geltenden Grenzwert nicht überschreiten. Für den ordnungsgemäßen technischen Zustand seines Fahrzeugs ist allein der TN verantwortlich! Die technische Abnahme entbindet den TN hiervon nicht. Fahrzeuge, die die technischen Bestimmungen nicht erfüllen, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. In diesem Fall erfolgt keine Erstattung der Teilnahmegebühr.
Technische Bestimmungen. Referenzbrennwert bei Kapazit‰tsbuchungen in m^/h / Abrechnungsrelevanter Brennwert
Technische Bestimmungen. 26 Technische Voraussetzungen
1. Aus technischen Gründen sind für die Speicherlokationen von astora Mindesteinspeicher- und Mindestausspeichermengen erforderlich. Das Recht des Speicherkunden, die unter dem Speichervertrag kontrahier- ten Speicherkapazitäten zu nutzen, ist durch die Anforderungen an die Mindestflussmenge der Ein- und Ausspeicherkapazitäten beschränkt, welche in der Speicherspezifikation festgelegt sind. Sind die von dem Speicherkunden kontrahierten Speicherkapazitäten für eine Speicher- lokation nicht ausreichend, um die Anforderungen an die Mindestfluss- menge zu erfüllen, ist der Speicherkunde zu Nominierungen unterhalb der Mindestflussmenge berechtigt, solange diese durch die Summe aller, auch von anderen Speicherkunden abgegebenen Nominierungen er- reicht wird. astora ist in diesem Zusammenhang bestrebt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen auf den Speicherkun- den auf ein Minimum zu reduzieren.
2. Das Recht des Speicherkunden, die unter dem Speichervertrag kon- trahierten Speicherkapazitäten zu nutzen, ist von den Umschalt- und Anfahrzeiten abhängig, die in der Speicherspezifikation definiert sind.
3. Aus technischen Gründen sind bei den Speicherlokationen von astora die Nutzungszeiten und die daraus resultierenden Nutzungseinschrän- kungen gemäß der jeweiligen Speicherspezifikation zu berücksichtigen.
4. Die in einem Speichervertrag kontrahierten Speicherkapazitäten unter- liegen den Einschränkungen der in der Speicherspezifikation festgeleg- ten Einspeicher- und Ausspeicherkennlinien.
1. astora hat das Recht, die Instandhaltung (Wartung, Inspektion und In- standsetzung) seiner Speicheranlagen sowie Maßnahmen zum Neubau, zur Änderung und zur Erweiterung der Anlagen durchzuführen. Soweit astora aufgrund der vorgenannten Maßnahmen nicht in der Lage ist, seine Pflichten aus diesem Speichervertrag zu erfüllen, ist astora von diesen Pflichten befreit.
2. Die Instandhaltungsarbeiten werden soweit wie möglich folgendermaßen durchgeführt:
a) während des Übergangs der Einspeicherperiode (1. April bis 1. Okto- ber) auf die Ausspeicherperiode (1. Oktober bis 1. April) und von der Ausspeicherperiode auf die Einspeicherperiode
b) alle Trocknungsanlagen und nicht für die Einspeicherung vorgesehe- nen Anlagen während der Einspeicherperiode
c) alle Maschinenanlagen und nicht für die Ausspeicherung benötigte Anlagenteile während der Ausspeicherperiode
3. astora wird den Speicherkunden über Maßnahmen gemäß Ziffer 1 rechtzeitig vor der...