Grundstücksmitbenutzung. (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückeigen- tümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fort- leitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungs- trägern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von SWA genutzte Glasfasernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlosse- nen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grund- stücks zu benachrichtigen. (3) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstücks- eigentümer sind, haben auf Verlangen von SWA in Textform die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne des Absatzes 1, unter der damit verbundenen Verpflichtungen, beizubringen.
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Samples: Multimedia Terms and Conditions
Grundstücksmitbenutzung. (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückeigen- tümer Grundstückeigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen Anbrin- gen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fort- leitung Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungs- trägern Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen Schutzmaß- nahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von SWA genutzte Glasfasernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlosse- nen angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs Signalemp- fangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.. Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: Juni 2018
(2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grund- stücks zu benachrichtigen.
(3) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstücks- eigentümer Grundstücksei- gentümer sind, haben auf Verlangen von SWA in Textform die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne des Absatzes 1, unter der damit verbundenen Verpflichtungen, beizubringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste
Grundstücksmitbenutzung. (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückeigen- tümer Grundstückeigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fort- leitung Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen An- bringen von Leitungs- trägern Leitungsträgern und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche er- forderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von SWA genutzte Glasfasernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang Zusam- menhang mit dem angeschlosse- nen angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft vorteil- haft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang Um- fang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grund- stücks Grundstücks zu benachrichtigenbenach- richtigen.
(3) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstücks- eigentümer Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen von SWA in Textform die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks Grund- stücks im Sinne des Absatzes 1, unter der damit verbundenen VerpflichtungenVer- pflichtungen, beizubringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste
Grundstücksmitbenutzung. (1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückeigen- tümer Grundstückeigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen Anbrin- gen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fort- leitung Fortleitung von Signalen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungs- trägern Leitungsträgern Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Stand: November 2021 und sonstigen Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen Schutzmaß- nahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an das von SWA genutzte Glasfasernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem angeschlosse- nen angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit des Signalempfangs Signalemp- fangs sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grund- stücks zu benachrichtigen.
(3) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstücks- eigentümer sind, haben auf Verlangen von SWA in Textform die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne des Absatzes 1, 1 unter der den damit verbundenen Verpflichtungen, Verpflichtungen beizubringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Multimediadienste