Common use of Gründe für die Auflösung Clause in Contracts

Gründe für die Auflösung. Soweit das Nettovermögen des OGAW einen Wert unterschreitet, der für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich ist sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, alle Anteile des OGAW oder einer Anteilsklasse zum Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen oder zu annullieren.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt

Gründe für die Auflösung. Soweit das Nettovermögen des OGAW einen Wert unterschreitet, der für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich erfor- derlich ist sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, alle Anteile des OGAW oder einer Anteilsklasse zum Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten Realisierungs- kosten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen oder zu annullieren.

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Samples: www.uraniumresourcesfund.li, dl.avl-investmentfonds.de, api.bwm.ch

Gründe für die Auflösung. Soweit das Nettovermögen des OGAW einen Wert unterschreitet, der für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich ist erfor- derlich ist, sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, alle Anteile des OGAW oder einer Anteilsklasse zum Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten Realisierungskos- ten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen oder zu annullieren.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt, dl.avl-investmentfonds.de, api.bwm.ch

Gründe für die Auflösung. Soweit das Nettovermögen des OGAW einen Wert unterschreitet, der für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich ist sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, alle Anteile des OGAW OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse zum Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen oder zu annullieren.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Gründe für die Auflösung. Soweit das Nettovermögen des OGAW einen Wert unterschreitet, der für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich erfor- derlich ist sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, alle Anteile des OGAW OGAW, eines Teil- fonds oder einer Anteilsklasse zum Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen zu- rückzunehmen oder zu annullieren.

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Samples: Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischem Anhang Und Prospekt, Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifische Anhänge Und Prospekt, Treuhandvertrag Inklusive Teilfondsspezifischer Anhänge Und Prospekt

Gründe für die Auflösung. Soweit das Nettovermögen des OGAW einen Wert unterschreitet, der für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich ist ist, sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, alle Anteile des OGAW OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse zum Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen oder zu annullieren.

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Samples: www.caiac.li

Gründe für die Auflösung. Soweit das Nettovermögen des OGAW oder eines seiner Teilfonds einen Wert unterschreitet, der für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich ist sowie im Falle einer wesentlichen Änderung Än- derung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung Rati- onalisierung kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, alle Anteile des OGAW OGAW, eines Teil- fonds oder einer Anteilsklasse zum Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen oder zu annullieren.

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Samples: independent-capital.com

Gründe für die Auflösung. Soweit das Nettovermögen des OGAW oder eines seiner Teilfonds einen Wert unterschreitet, der für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich ist ist, sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, alle Anteile des OGAW OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse zum Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss Be- schluss wirksam wird, zurückzunehmen oder zu annullieren.

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Samples: independent-capital.com

Gründe für die Auflösung. Soweit das Nettovermögen des OGAW einen Wert unterschreitet, der für eine wirtschaftlich effiziente effi- ziente Verwaltung erforderlich ist sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, alle Anteile des OGAW oder einer Anteilsklasse zum Nettoinventarwert Net- toinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten Realisierungs- kosten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen oder zu annullieren.

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Samples: Treuhandvertrag

Gründe für die Auflösung. Soweit das Nettovermögen des OGAW oder eines seiner Teilfonds einen Wert unterschreitet, der für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich ist ist, sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, alle Anteile des OGAW OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse An- teilsklasse zum Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen oder zu annullieren.

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Samples: Treuhandvertrag

Gründe für die Auflösung. Soweit das Nettovermögen des OGAW oder eines seiner Teilfonds einen Wert unterschreitet, der für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich ist ist, sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, alle Anteile des OGAW OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse zum Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen tatsäch- lichen Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen oder zu annullieren.

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Samples: www.uraniumresourcesfund.li

Gründe für die Auflösung. Soweit das Nettovermögen des OGAW oder eines seiner Teilfonds einen Wert unterschreitet, der für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich ist ist, sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, alle Anteile des OGAW OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse zum Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen oder zu annullieren.

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Samples: www.caiac.li

Gründe für die Auflösung. Soweit das Nettovermögen des OGAW einen Wert unterschreitet, der für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich ist ist, sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, alle Anteile des OGAW oder einer Anteilsklasse zum Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen oder zu annullieren.

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Samples: www.scarabaeus.li

Gründe für die Auflösung. Soweit das Nettovermögen Die Auflösung des OGAW erfolgt zwingend in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Sofern der Nettoinventarwert des OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse unter einen Wert unterschreitetgefallen ist oder diesen Wert nicht erreicht hat, der wie er für eine wirtschaftlich effiziente Verwaltung erforderlich ist sowie im Falle einer wesentlichen Änderung im politischen, wirtschaftlichen oder geldpolitischen Umfeld oder im Rahmen einer Rationalisierung kann die Verwaltungsgesellschaft beschliessen, alle Anteile des OGAW OGAW, eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse zum Nettoinventarwert (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Realisierungskurse und Realisierungskosten der Anlagen) des Bewertungstages, zu welchem der entsprechende Beschluss wirksam wird, zurückzunehmen oder zu annullieren.

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Samples: Treuhandvertrag