Gründungsurkunde. Die Gründungsurkunde der Gesellschaft bestimmt, dass der Hauptgeschäftszweck der Gesellschaft die gemeinsame Anlage von öffentlich aufgenommenem Kapital in Wertpapieren und/oder anderen liquiden finanziellen Vermögenswerten nach Vorschrift 68 der OGAW-Vorschriften nach dem Grundsatz der Streuung des Anlagerisikos, wobei den Inhabern von Anteilen und Zeichneranteilen (einzeln „Gesellschafter“ und zusammen im Nachfolgenden die „Gesellschafter“) die Ergebnisse der Verwaltung ihrer Mittel zugutekommen. Die Geschäftszwecke der Gesellschaft sind in vollem Wortlaut in Klausel 3 der Gründungsurkunde aufgeführt, die am eingetragenen Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme zur Verfügung steht.