Satzung. Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr
1. Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und führt den Namen:
2. Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe.
3. Der Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse des gewerblichen Güterfernverkehrs, der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse, Lehrlastkraftwagen und Selbstfahrervermietlastkraftwagen. In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
4. Das Vereinsgebiet ist das Inland und Ausland.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3
1. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Versicherungsverhältnisses. Einen Versicherungsvertrag mit dem Verein können alle natürlichen und juristischen Personen abschließen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des Vereins aus dem laufenden Geschäftsjahr.
3. Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen, ohne dass die Ver- sicherungsnehmer Mitglieder des Vereins werden. Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch 10% der jährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen § 4
A. der Vorstand,
B. der Aufsichtsrat,
C. die Hauptversammlung.
Satzung. Continentale Krankenversicherung a.G. • Xxxxxxxxx 00 • 00000 Xxxxxxxx
Satzung. Die Satzung muss in Form eines Notariatsakts festgestellt werden.
Satzung. VEREINIGTE POSTVERSICHERUNG VVaG
Satzung. Auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§ 118) kann durch Beschluss der Obereinigungskommission ausgesprochen werden, dass ein gehörig kundgemachter gültiger Kollektivvertrag, dem überwiegende Bedeutung zukommt, in allen oder in einzelnen seiner Bestimmungen, die die Rechtsverhältnisse zwischen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern regeln, auch außerhalb seines Geltungsbereiches für solche Arbeitsverhältnisse maßgebend zu sein hat, die mit dem durch den Kollektivvertrag erfassten im Wesentlichen gleichartig und nicht schon durch einen Kollektivvertrag erfasst sind. Die in den Beschluss aufgenommenen Bestimmungen werden als Satzung bezeichnet.
Satzung. Hamburger Beamten- Feuer- und Einbruchskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Anerkannte Selbsthilfeeinrichtung des öffentlichen Dienstes Xxxxxxxxxxxxx 00 | 00000 Xxxxxxx | Telefon 040/33 60 12 | Fax 040/00 00 00 00 E-Mail: xxxx@xxxxx.xx • Internet: xxx.xxxxx.xx Name und Sitz der Kasse § 1
Satzung. Hier finden Sie die Inhalte unserer Satzung.
Satzung. Die in Artikel 3 der Satzung der SG Issuer enthaltene Bestimmung zum Unternehmensgegenstand sieht vor, dass der Gegenstand der SG Issuer in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften der folgende ist: - Begebung von Schuldtiteln, Anleihen, Zertifikaten, Optionsscheinen (Optionskupons) und anderen Schuldtiteln oder Schuldverschreibungen oder Finanztiteln, sowohl mit als auch ohne Garantie, mit jeder Art von Basiswert wie etwa Aktien, sonstigen Kapitalwertpapieren oder kein Kapital verbriefenden Wertpapieren, Indizes, Währungen, Wechselkursen, Zinssätzen, Dividenden, Kreditrisiko, Fondsanteilen, Anteilen an Investmentgesellschaften, Termingeldern, Lebensversicherungsverträgen, Krediten, Waren, Terminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen oder Optionskupons, zugewiesenen oder nicht zugewiesenen Edelmetallen, Rechnungseinheiten, Körben oder anderen Faktoren oder sonstigen Arten von Basiswerten oder Kombinationen aus diesen; - Kauf, Halten, Veräußerung, Verleih, Leihe oder Weiterverkauf auf jeglichem Weg, insbesondere im Wege von Treuhandvermögen oder in Treuhandvermögen (trusts), oder Rückkauf von Vermögenswerten jeglicher Art unabhängig von ihrer Bezeichnung und Form, sowohl mit als auch ohne Garantie, insbesondere von Finanzinstrumenten (Finanztitel: Aktien, Fondsanteile, Anleihen, Zertifikate, Optionsscheine oder Optionskupons – oder Finanzkontrakte: Swaps, Optionen oder sonstige) oder anderen Schuldtiteln, Schuldscheinen oder Schulden oder Kapitalwertpapieren;; - Aufnahme oder Gewährung von Krediten (einschließlich Krediten, die in Aktien der Emittentin wandelbar sind) – innerhalb der Unternehmensgruppe, der die Emittentin angehört – und Stellung von Garantien in jeglicher Form (tatsächliche Garantien wie Pfandrechte, Sicherungsrechte, Hypotheken oder sonstige – persönliche Garantien oder jede andere Form von Garantien) für eigene Rechnung, für Rechnung der Unternehmensgruppe, der die Emittentin angehört, oder im Namen von Dritten. Die SG Issuer kann sämtliche branchenspezifischen, gewerblichen, finanziellen, übertragbaren oder nicht übertragbaren Transaktionen, die unmittelbar oder mittelbar vollständig oder teilweise mit ihrem Unternehmensgegenstand im Zusammenhang stehen, durchführen. Die SG Issuer kann ihren Unternehmensgegenstand – unmittelbar oder mittelbar im eigenen Namen oder im Namen von Dritten, alleine oder in Vereinigungen – durch die Durchführung aller Transaktionen zur Begünstigung des vorstehend genannten Gegenstands der G...
Satzung. Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Einzelnen durch Satzung geregelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden von der Trägerversammlung beschlossen. Eine Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht (§ 10). Die Satzung und Änderungen der Satzung sind im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
Satzung. 30 Satzungsänderung