Andere Investitionen Musterklauseln

Andere Investitionen max. 10%
Andere Investitionen. #1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen des Fi- nanzprodukts, die zur Erreichung der beworbenen ökologischen oder sozialen Merkmale getätigt wurden. #2 Andere Investitionen umfasst die übrigen Investitionen des Finanzprodukts, die weder auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind noch als nachhaltige Investitionen eingestuft werden. Die Kategorie #1Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst folgende Unterkategorien: - Die Unterkategorie #1B Andere ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen, die auf ökologische oder soziale Merkmale ausgerichtet sind, aber nicht als nachhaltige In- vestitionen eingestuft. Die Vermögensallo- kation gibt den jewei- ligen Anteil der Inves- titionen in bestimmte Vermögenswerte an. Bei Derivaten, die zur Absicherung dienen oder denen ein Index/ Basket zugrunde liegt fin- det keine Durchschau statt. D.h. dort werden die Mindestkriterien nicht angewendet. Bei Fi- nanzderivaten auf Einzeltitel, die nicht oder nicht ausschließlich zur Absicherung dienen, wird die zugrundeliegende Gattung auf die Mindestkriterien geprüft. Da es keine zuverlässigen Methoden gibt, wie Derivate bei der Berechnung der PAIs und des Sustainable Impacts berücksichtigt werden können, werden diese aus der Berechnung ausgeschlossen. Taxonomiekonforme Tätigkeiten, ausge- drückt durch den An- teil der: - Umsatzerlöse, die den Anteil der Ein- nahmen aus umwelt freundlichen Aktivitä- ten der Unternehmen, in die investiert wird, widerspiegel - Investitionsausga- ben (CapEx), die die umweltfreundlichen Investitionen der Un- ternehmen, in die in- vestiert wird, aufzei- gen, z.B. für den Übergang zu einer grünen Wirtschaft - Betriebsausgaben (OpEx),die die um- weltfreundlichen be- trieblichen Aktivitäten der Unternehmen, in die investiert wird, wi- derspiegeln. In welchem Mindestmaß sind nachhaltige Investitionen mit einem Umweltziel mit der EU-Taxonomie konform? Wie oben beschrieben werden keine nachhaltigen, d.h. auch keine Taxonomie-konformen Investitionen angestrebt. Der Anteil an Investitionen, die mit einem Umweltziel der EU-Taxo- nomie konform sind beträgt 0%. In den beiden nachstehenden Diagrammen ist in Grün der Mindestprozentsatz der Investiti- onen zu sehen, die mit der EU-Taxonomie konform sind. Da es keine geeignete Methode zur Bestimmung der Taxonomie-Konformität von Staatsanleihen* gibt, zeigt die erste Grafik die Taxonomie-Konformität in Bezug auf alle Investitionen des Finanz...
Andere Investitionen. #1 Ausgerichtet auf ökologische oder soziale Merkmale umfasst Investitionen des Finanzprodukts, die zur Erreichung der be- worbenen ökologischen oder sozialen Merkmale getätigt wurden.
Andere Investitionen. Taxonomiekonforme Tätigkeiten, ausge- drückt durch den Anteil der: die den Anteil der Einnahmen aus umweltfreundli- chen Aktivitäten der Unternehmen, in die investiert wird, widerspie- geln. In diesem Fonds werden grundsätzlich keine Derivate mit einer strategischen Zielsetzung eingesetzt und damit auch nicht zur Förderung ökologscher oder sozialer Merkmale Dieser Fonds tätigt keine nachhaltigen Investitionen. Der Fonds investiert in Anlagen, welche gewisse ökologische und soziale Merkmale fördern. Um der EU-Ta- xonomie zu ent- sprechen, um- fassen die Kri- terien für fossi- les Gas Emissi- onsbegrenzun- gen und die Umstellung auf erneuerbare Energien oder kohlenstoffarme Brennstoffe bis Ende 2035. Für die Kernener- gie umfassen die Kriterien umfassende Si- cherheits- und Abfallentsor- gungsvorschrif- ten. Investiert das Finanzprodukt in Tätigkeiten im Zusammenhang mit fossilen Gasen und/oder Kernenergie, die der EU-Taxonomie entsprechen8? Ja: In fossiles Gas In Kernenergie Nein
Andere Investitionen. Investitionen
Andere Investitionen. Alle anderen Investitionen wie Schulmöbel und hochwertige Geräte für die Orientie- rungsschule werden vom Kreisschulverband getätigt. Die Amortisationen werden der laufenden Rechnung belastet. Die Mitglieder des Kreisschulrates und der KontrollsteIle sind für ihre Tätigkeit durch den Kreisschulverband zu entschädigen. Über die Ansätze entscheidet die Delegier- tenversammlung. Soweit nichts anderes beschlossen wurde, kommen die Bestimmun- gen des Kantons Nidwalden für die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen zur Anwendung. Für die Entschädigung der Mitglieder der Delegiertenversammlung sind die ange- schlossenen Gemeinden zuständig.
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