Verwaltungsvertrag Musterklauseln

Verwaltungsvertrag. Zwischen der HEP Kapitalverwaltung AG und dem Publikums-AIF wurde am 30.09.2020 ein Verwaltungsvertrag geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung nachstehender Aufgaben: die für die Anlagestrategie des Publikums-AIF wesentlichen Ri- siken, denen der Publikums-AIF bezüglich seiner Vermögens- anlagen unterliegen kann, zu ermitteln, zu messen, zu steuern und zu überwachen. Die HEP KVG ist verpflichtet, dem Publi- kums-AIF regelmäßig über den aktuellen Risikostand Bericht zu erstatten. Ferner wird die HEP KVG im Rahmen eines gemäß § 30 KAGB eingerichteten adäquaten Liquiditätsmanagements insbesondere die Gesamtliquidität des Publikums-AIF unter Be- rücksichtigung aktueller Marktdaten planen und steuern. Dies umfasst unter anderem eine laufende Liquiditätsrisikomessung und -überwachung durch Ex-post-Ermittlung realisierter Zah- lungen, integriertes Cash-Management, strategische Cash- Flow-Planung, operative Planung von Ein- und Auszahlungen einschließlich der Vorbereitung kurzfristiger Finanzierungs- und Anlageentscheidungen. und Abschlussprüfer einschließlich Mitteilung außergewöhnli- cher Geschäftsvorfälle; Unterstützung des geschäftsführenden Kommanditisten des Publikums-AIF bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen/-versammlungen; Unterstützung des Publikums-AIF bzw. der Verwahrstelle im Rahmen der ordnungsgemäßen Liquidation des Publikums-AIF; Mitwirkung bei der Erstellung von Steuererklärungen. Die Vergütung der Verwahrstelle und der Bewerter für ihre je- weiligen Leistungen bezüglich des Publikums-AIF sind von dem Publikums-AIF zu tragen und nicht von der Vergütung der HEP KVG umfasst; die HEP KVG haftet dementsprechend nicht für Vergütungsansprüche der Verwahrstelle und der Bewerter.
Verwaltungsvertrag. Der zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Verwalter geschlossene Verwaltungsvertrag vom 22. Dezember 2011, durch den der Verwalter zum Verwalter des Fonds bestellt wurde und der solange in Kraft bleibt, bis er von einer der Parteien gegenüber der anderen Partei mit einer Frist von neunzig Tagen gekündigt wird. Gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvertrags stellt die Verwaltungsgesellschaft den Verwalter ausschließlich aus dem Vermögen des Fonds von allen Kosten, Forderungen und Aufwendungen frei, die dem Verwalter, seinen zulässigen Beauftragten, Erfüllungsgehilfen oder Vertretern aus der Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer im Verwaltungsvertrag festgelegten Pflichten und Aufgaben entstehen bzw. gegen diese erhoben werden; der Verwalter wird jedoch keinesfalls in Angelegenheiten freigestellt, die auf Fahrlässigkeit, vorsätzliche Nichterfüllung, Unredlichkeit oder Betrug oder grobe Verletzung der vertraglichen Pflichten seitens des Verwalters zurückzuführen sind. Der Verwalter haftet gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern für Verluste, die diesen aufgrund von Fahrlässigkeit, Unredlichkeit, Betrug, vorsätzlicher Nichterfüllung oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verwalters entstehen. Der Verwaltungsvertrag bleibt in Kraft, sofern er nicht von der Verwaltungsgesellschaft oder dem Verwalter gegenüber der anderen Partei mit einer Frist von neunzig Tagen gekündigt wird. Im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung kann der Verwaltungsvertrag jedoch mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Verwaltungsvertrag. (i) Gemäß einem Vertrag (der „Verwaltungsvertrag“) vom 18. Juni 2015 zwischen der Gesellschaft und der Verwaltungsstelle fungiert die Verwaltungsstelle als Verwaltungs- und Registerstelle für die Gesellschaft.
Verwaltungsvertrag. III.Realakt
Verwaltungsvertrag. Die Einzelheiten zu den Aufgaben und Kompetenzen des Verwalters werden im Verwaltungsvertrag näher umschrieben. Dies gilt auch für die anderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zwischen den Stockwerkeigentümern und dem Verwalter im Rahmen des gesamten Ferienresorts. Im Rahmen seiner Kompetenzen vertritt der Verwalter die Gemeinschaft in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung nach aussen. Zur Prozessführung bedarf der Verwalter ausserhalb der vom Gesetz und Reglement vorgesehenen Fällen (summarisches Verfahren) der ausdrücklichen Ermächtigung durch die Eigentümer- versammlung. In Dringlichkeitsfällen - zum Erlass vorsorglicher Massnahmen - kann die Genehmigung nachträglich erfolgen. Der Verwalter kann nur auf den Ablauf der Amtsdauer abberufen werden. Die Abberufung erfolgt aufgrund eines Beschlusses der Stockwerkeigentümerversammlung auf das Ende der laufenden Amtsdauer.
Verwaltungsvertrag. (i) Gemäß dem Verwaltungsvertrag vom 10. April 1996 (in seiner geänderten und novellierten Fassung vom 22. Dezember 2000) zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Administrator in der Fassung des ergänzenden Verwaltungsvertrags vom 7. November 2008, geändert durch eine Nebenvereinbarung vom 24. April 2009, erbringt der Administrator für die Verwaltungsgesellschaft bestimmte Dienstleistungen als Administrator, Registerführer und Übertragungsagent. Der Administrator hat Anspruch auf eine Gebühr, die im Abschnitt „Management und Verwaltung der Gesellschaft – Gebühren und Aufwendungen“ beschrieben ist. Der Verwaltungsvertrag wurde gegenüber der Verwaltungsgesellschaft durch einen Vertrag zwischen dem Administrator, BNY Mellon Global Management Limited und der Verwaltungsgesellschaft vom 1. Xxxx 2019 ersetzt.