Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Bezugs- rechten. Preislich unlimitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten sind für die Dauer des Bezugsrechtshandels gültig. Preislich limitierte Aufträ- ge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten erlöschen mit Ablauf des vor- letzten Tages des Bezugsrechtshandels. Die Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf ausländischer Bezugsrechte bestimmt sich nach den maßgeblichen ausländischen Usancen. Für die Behandlung von Bezugsrech- ten, die am letzten Tag des Bezugsrechtshandels zum Depotbestand des Kunden gehören, gilt Nr. 15 Abs. 1.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen
Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Bezugs- rechten. Preislich unlimitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten sind für die Dauer des Bezugsrechtshandels gültig. Preislich limitierte Aufträ- ge Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten erlöschen mit Ablauf des vor- letzten Tages vorletzten Ta- ges des Bezugsrechtshandels. Die Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf ausländischer Bezugsrechte bestimmt sich nach den maßgeblichen maßgebli- chen ausländischen Usancen. Für die Behandlung von Bezugsrech- tenBezugsrechten, die am letzten Tag des Bezugsrechtshandels zum Depotbestand des Kunden gehören, gilt Nr. Ziffer 15 Abs. 1.
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Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf von Bezugs- rechten. Preislich unlimitierte Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten sind für die Dauer des Bezugsrechtshandels gültig. Preislich limitierte Aufträ- ge Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Bezugsrechten erlöschen mit Ablauf des vor- letzten vorletz- ten Tages des Bezugsrechtshandels. Die Gültigkeitsdauer von Aufträgen zum Kauf oder Verkauf ausländischer Bezugsrechte bestimmt sich nach den maßgeblichen maß- geblichen ausländischen Usancen. Für die Behandlung von Bezugsrech- tenBezugsrechten, die am letzten Tag des Bezugsrechtshandels zum Depotbestand des Kunden gehören, gilt Nr. Ziffer 15 Abs. 1.
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