Höhere Gewalt, Vertragshindernisse Musterklauseln

Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Epi-/Pan- demie, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen oder andere von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, den Versand oder die Abnahme ver- zögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien den Auftragnehmer für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflich- tung zur Leistungserbringung. Wird von den Parteien übereinstim- mend als sicher angenommen, dass infolge der Störung verbindliche Fristen um mehr als vier Wochen überschritten werden, so ist jede Partei bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt. Hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber aber nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 1. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoffoder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, den Versand oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung oder Abnahme. Werden infolge der Störung verbindliche Fristen um mehr als acht Wochen überschritten, so ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 5.1 Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs‐, Verkehrs‐ oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte‐, Energie‐, Rohstoff‐ oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere vom Verkäufer nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. VI Force Majeure, Impediments to Performance
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 11.1 Für Verspätungen, Fehler, Schäden oder andere Probleme, die durch Ereignisse oder Umstände verursacht wurden, die für den Auftragnehmer unvorhersehbar oder außerhalb seiner Kontrolle standen oder die aus der Einhaltung von behördli- chen Anordnungen, Gesetzen oder Regulierungen herrühren, besteht keine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 13.3 Für die Dauer und Umfang der auf höherer Gewalt beruhenden Störungen ist der Verkäufer von der Lieferung und der Abnahme befreit. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zur Auflösung des Vertrages berechtigt. Im Falle der Auflösung ist der Käufer nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen; ein Ersatz der vom Käufer getätigten Aufwendungen (insbesondere Pönalezahlungen an Dritte) ist ausgeschlossen. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist der Verkäufer nicht verpflichtet, den Ausfall über fremde Vorlieferanten auszugleichen. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, gleichmäßige Kürzungen vorzunehmen. Eine Nachlieferpflicht der verkürzten Liefermenge besteht nicht.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Epidemien, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere unvorhersehbarer und unvermeidbarer Ereignisse oder von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 8.1 Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadensersatz hat.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. Wir sind von der Verpflichtung zur Lieferung befreit, wenn wir die Gründe, die zur Nichtlieferung führen, nicht zu vertreten haben, insbesondere für den Fall höherer Gewalt, wozu auch Streikfolgen gehören. Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.