Höhere Gewalt, Vertragshindernisse Musterklauseln

Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Epi-/Pan- demie, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen oder andere von dem Auftragnehmer nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, den Versand oder die Abnahme ver- zögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien den Auftragnehmer für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflich- tung zur Leistungserbringung. Wird von den Parteien übereinstim- mend als sicher angenommen, dass infolge der Störung verbindliche Fristen um mehr als vier Wochen überschritten werden, so ist jede Partei bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt. Hat der Auftragnehmer bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber aber nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 1. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoffoder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, den Versand oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung oder Abnahme. Werden infolge der Störung verbindliche Fristen um mehr als acht Wochen überschritten, so ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 5.1 Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuer, Explosion, Naturkatastrophen, Hoch- oder Niedrigwasser, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Krieg, politische Unruhen, Terrorakte, behördliche Verfügungen, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder andere von der Verkäuferin nicht zu vertretende und außerhalb ihres Einflussbereichs liegende Hindernisse, welche die Leistungserbringung, die Verfügbarkeit der Ware oder den Versand verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien d ie Verkäuferin für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. 5.2 Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall ihrer Bezugsquellen ist die Verkäuferin nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist d ie Verkäuferin vielmehr berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs und anderer interner sowie externer Lieferverpflichtungen zu verteilen. 5.3 Dauern die Ereignisse im Sinne der Ziffer 5.1 länger als sechs (6) Wochen, so ist d i e Verkäuferin bei nicht nur unerheblicher Störung ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird in diesem Fall unverzüglich erstattet. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 5.1 verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 1. In Fällen höherer Gewalt jeder Art, wie Krieg, Ausnahmezustand oder Unruhen, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen oder andere Naturereignisse, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmängel, Streiks, Aussperrungen, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen, die ERATEX nicht zu vertreten hat und die die Ausführung unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, verlängern sich vereinbarte Lieferfristen angemessen. Dauern die behindernden Umstände einen Monat nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist immer noch an, kann jede Seite vom Vertrag zurücktreten. Wird die Lieferung aus einem solchen Grunde unmöglich, wird ERATEX von der Leistungspflicht frei. 2. Bei sonstigen Hindernissen, welche die Vertragserfüllung für ERATEX unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen (z.B. bei nicht rechtzeitiger Belieferung von ERATEX durch Rohstofflieferanten; bei Insolvenz eines Rohstofflieferanten, mit dem ERATEX für einen oder eine Reihe bestimmter Aufträge Deckungsgeschäfte abgeschlossen hat), kann ERATEX vom Vertrag zurücktreten. 3. Im Falle einer vorübergehenden oder endgültigen Störung der Belieferung mit Rohstoffen aufgrund eines der in vorstehenden Absätzen 1. und 2. genannten Gründe, informiert ERATEX den Käufer bzw. Auftraggeber hiervon unverzüglich. Der Ersatz von Verzögerungs- oder sonstigen Schäden des Käufers bzw. Auftraggebers ist bei rechtzeitiger Information über die eintretende Verzögerung oder Unmöglichkeit ausgeschlossen. Solche Umstände sind auch dann nicht von ERATEX zu vertreten, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzuges eintreten.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 8.1 Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadensersatz hat.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. VI Force Majeure, Impediments to Performance (1) Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Krieg, Terrorakte, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-,Energie, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, ver- zögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vor-lieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Waren- mengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen. (1) Force majeure of any kind, unforeseeable production, traffic or shipping disturbances, war, acts of terrorism, fire, floods, unforeseeable shortages of labor, utilities or raw materials and supplies, strikes, lockouts, acts of government, and any other hindrances beyond the control of the party obliged to perform which diminish, delay or prevent production, shipment, acceptance or use of the goods, or make it an unreasonable proposition, shall relieve the party from its obligation to supply or take delivery, as the case may be, as long as and to the extent that the hindrance prevails. If, as a result of the hindrance, supply and/or acceptance is delayed by more than eight weeks, either party shall have the right to cancel the contract. Should the Seller’s suppliers fail to supply him in whole or in part, the Seller shall not be under obligation to purchase from other sources. In such cases, the Seller shall have the right to distribute the available quantities among his customers while at the same time taking into account his captive requirements
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 10.1 Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Kräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, rechtmässige Streiks, rechtmässige Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Lieferung oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei den Zulieferern eintreten. 10.2 Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der leistungspflichtigen Partei zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Wird infolge der Störung die Lieferung oder Abnahme um mehr als 8 (acht) Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt und Schadenersatzansprüche bestehen insoweit nicht.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 5.1 Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs‐, Verkehrs‐ oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte‐, Energie‐, Rohstoff‐ oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere vom Verkäufer nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. 5.2 Wird die Lieferung oder Abnahme infolge der Störung um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. 5.3 Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers besteht keine Verpflichtung, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken.
Höhere Gewalt, Vertragshindernisse. 11.1 Für Verspätungen, Fehler, Schäden oder andere Probleme, die durch Ereignisse oder Umstände verursacht wurden, die für den Auftragnehmer unvorhersehbar oder außerhalb seiner Kontrolle standen oder die aus der Einhaltung von behördli- chen Anordnungen, Gesetzen oder Regulierungen herrühren, besteht keine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers. 11.2 Entstehen dem Auftragnehmer in Folge von Leistungs− unterbrechungen oder Verzögerung, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, erhebliche Nachteile (Verfügbarkeit von Einsatzstoffen; Änderung rechtlicher Rahmenbedingungen), insbesondere Terminschwierigkeiten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als 6 Wochen, ist der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Leistungsunterbrechung oder Verzögerung zu informieren und wird nach dem Rücktritt vom Vertrag dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.