HaflungsbeGeiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung. Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Xxxx oder an- derer Verkehrsmittel nach den Punkten 4.3.3 und 4.3.4 besteht nicht, wenn ein haflungs- befreiender Tatbestand vorliegt. Dabei kann es sich im Einzelnen handeln um:
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HaflungsbeGeiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung. Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Xxxx oder an- derer anderer Verkehrsmittel nach den Punkten 4.3.3 und 4.3.4 besteht nicht, wenn ein haflungs- befreiender haflungsbefreiender Tatbestand vorliegt. Dabei kann es sich im Einzelnen handeln um:
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