HaflungsbeGeiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung. Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Xxxx oder an- derer Verkehrsmittel nach den Punkten 4.3.3 und 4.3.4 besteht nicht, wenn ein haflungs- befreiender Tatbestand vorliegt. Dabei kann es sich im Einzelnen handeln um: I. betriebsfremde Umstände, die das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte; II. Verschulden des Reisenden; III. Verhalten eines Dritten, welches das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht ab- wenden konnte. Liegt eine der unter I. oder III. genannten haflungsbefreienden Ursachen vor, kann sich der Beförderer hierauf jedoch nur berufen, wenn die Reisenden über die Ursache rechtzei- tig unterrichtet wurden oder die Ursache offensichtlich war. Die Unterrichtung erfolgt über einen oder mehrere der unter Punkt 4.2.1 dargestellten Wege. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum EVU nicht als Dritter anzusehen.
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Samples: Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen Und Tarifbestimmungen
HaflungsbeGeiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung. Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Xxxx oder an- derer Verkehrsmittel nach den Punkten 4.3.3 und 4.3.4 besteht nicht, wenn ein haflungs- befreiender Tatbestand vorliegt. Dabei kann es sich im Einzelnen handeln um:
I. betriebsfremde Umstände, die das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
II. Verschulden des Reisenden;
III. Verhalten eines Dritten, welches das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht ab- wenden konnte. Liegt eine der unter I. oder III. genannten haflungsbefreienden Ursachen vor, kann sich der Beförderer hierauf jedoch nur berufen, wenn die Reisenden über die Ursache rechtzei- tig recht- zeitig unterrichtet wurden oder die Ursache offensichtlich war. Die Unterrichtung erfolgt über einen oder mehrere der unter Punkt 4.2.1 dargestellten Wege. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum EVU nicht als Dritter anzusehen.
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HaflungsbeGeiung der Eisenbahnen bei alternativer Verkehrsmittelnutzung. Ein Erstattungsanspruch für Aufwendungen bei Inanspruchnahme anderer Xxxx oder an- derer anderer Verkehrsmittel nach den Punkten 4.3.3 und 4.3.4 besteht nicht, wenn ein haflungs- befreiender haflungsbefreiender Tatbestand vorliegt. Dabei kann es sich im Einzelnen handeln um:
I. betriebsfremde Umstände, die das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;
II. Verschulden des Reisenden;
III. Verhalten eines Dritten, welches das betreibende EVU trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht ab- wenden abwenden konnte. Liegt eine der unter I. oder III. genannten haflungsbefreienden Ursachen vor, kann sich der Beförderer hierauf jedoch nur berufen, wenn die Reisenden über die Ursache rechtzei- tig rechtzeitig unterrichtet wurden oder die Ursache offensichtlich war. Die Unterrichtung erfolgt über einen oder mehrere der unter Punkt 4.2.1 dargestellten Wege. Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum EVU nicht als Dritter anzusehen.
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