Entgeltliche und unentgeltliche Beförderung Musterklauseln

Entgeltliche und unentgeltliche Beförderung. Grundlage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Reisende für die Fahrt tatsächlich entrichtet hat. Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder wurde der Reisende aufgrund anderer Regelungen unentgeltlich beför- dert, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder Entschädigung. Ist auf dem Fahraus- weis kein Preis eingetragen, so ist durch den Reisenden ein Zahlungsbeleg über den ge- zahlten Fahrpreis beizubringen.
Entgeltliche und unentgeltliche Beförderung. Grundlage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Reisende für die Fahrt tatsächlich entrich- tet hat. Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder wurde der Reisende aufgrund anderer Regelungen unentgeltlich befördert, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder Entschädigung. Ist auf dem Fahrausweis kein Preis eingetra- gen, so ist durch den Reisenden ein Zahlungsbeleg über den gezahlten Fahrpreis beizubringen, ausgenommen bei der Mobility BahnCard 100 und der Mobility BahnCard 100 First.
Entgeltliche und unentgeltliche Beförderung. Anlage B Anlage A
Entgeltliche und unentgeltliche Beförderung. Grundlage der Entschädigung ist der Fahrpreis, den der Reisende für die Fahrt tatsächlich entrichtet hat. Besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung aufgrund gesetzlicher Regelungen oder wurde der Reisende aufgrund anderer Regelungen unentgeltlich befördert, besteht kein Anspruch auf eine Erstattung oder Entschädigung. Ist auf dem Fahrausweis kein Preis eingetragen, so ist durch den Reisenden ein Zahlungsbeleg über den gezahlten Fahr- preis beizubringen, ausgenommen bei der BahnCard 100. Bei einer unentgeltlichen Beförderung wurde vom Reisenden an die Eisenbahn kein Beför- derungsentgelt entrichtet. Daher kann eine prozentuale Entschädigung auf oder die Erstattung von „Null“ Euro ebenfalls nur zu dem Ergebnis „Null“ Euro führen.