Erstattungs- und entschädigungsberechtigte Personen Musterklauseln

Erstattungs- und entschädigungsberechtigte Personen. Erstattungs- bzw. entschädigungsberechtigt ist, abgesehen von Punkt 4.4.4, der Fahrgast, sein Rechtsnachfolger, sein gesetzlicher Vertreter oder Derjenige, an den der Fahrgast seinen Anspruch abgetreten hat. Der entschädigungs- bzw. erstattungspflichtige vertragliche Beför- derer, der Fahrausweisverkäufer oder das Servicecenter Fahrgastrechte der EVU können für die Abtretung einen Nachweis verlangen. Auch wenn ein Fahrausweis für mehrere Personen gilt, besteht der Anspruch nur einmal. Soweit es sich um einen personengebundenen Fahraus- weis handelt, muss für die Erstattung oder Entschädigung grundsätzlich ein Identitätsnach- weis mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis erfolgen. Entschädigungen für relations- lose Zeitfahrausweise (z. B. Länder-Tickets) erfolgen grundsätzlich durch das Servicecenter Fahrgastrechte der EVU, soweit in Punkt 4.10.3 keine abweichende Regelung getroffen wurde.
Erstattungs- und entschädigungsberechtigte Personen. Erstattungs- bzw. entschädigungsberechtigt ist, abgesehen von Nr. 4.4, der Fahrgast, sein Rechtsnachfolger, sein gesetzlicher Vertreter oder Derjenige, an den der Fahrgast seinen Anspruch abgetreten hat. Der entschädigungs- bzw. erstattungspflichtige vertragliche Beförderer, der Fahrkartenverkäufer oder das Servicecenter Fahrgastrechte der EVU können für die Abtretung einen Nachweis verlangen. Auch wenn ein Fahrausweis für mehrere Personen gilt, besteht der Anspruch nur einmal. Soweit es sich um einen personengebundenen Fahrausweis handelt, muss für die Erstattung oder Entschädigung grundsätzlich ein Identitätsnachweis mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis erfolgen. Entschädigungen für relationslose Zeitfahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder- Tickets) erfolgen grundsätzlich durch das „Servicecenter Fahrgastrechte“ der EVU, soweit in Nr. 11.3 keine abweichende Regelung getroffen wurde.
Erstattungs- und entschädigungsberechtigte Personen. Erstattungs- bzw. entschädigungsberechtigt ist, abgesehen von Nr. 4.4, der Fahrgast, sein Rechtsnachfolger, sein gesetzlicher Vertreter oder Derjenige, an den der Fahrgast seinen Anspruch abgetreten hat. Der entschädigungs- bzw. erstattungspflichtige vertragliche Beför- derer, der Fahrkartenverkäufer oder das Servicecenter Fahrgastrechte der EVU können für die Abtretung einen Nachweis verlangen. Auch wenn ein Fahrausweis für mehrere Personen gilt, besteht der Anspruch nur einmal. Soweit es sich um einen personengebundenen Fahr- ausweis handelt, muss für die Erstattung oder Entschädigung grundsätzlich ein Identitäts- nachweis mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis erfolgen. Entschädigungen für relati- onslose Zeitfahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Tickets) erfolgen grund- sätzlich durch das „Servicecenter Fahrgastrechte“ der EVU, soweit in Nr. 10.3 keine abwei- chende Regelung getroffen wurde. Bereits heute wird bei den relationslosen Pauschalpreisangeboten im Nahverkehr sehr oft eine missbräuchliche Nutzung festgestellt. Daher wird bei diesen personengebundenen Fahrkarten (Eintrag des Namens vor Antritt der Reise!) grundsätzlich ein Identitätsnachweis oder aber eine Abtretungserklärung des berechtigten Reisenden zu Gunsten des Einreichenden verlangt.

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  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.