Common use of Haftpflichtversicherung für Landeplätze und Fluggelände Clause in Contracts

Haftpflichtversicherung für Landeplätze und Fluggelände. soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich mitversichert – Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Unterhaltung und Betrieb von Landeplätzen oder Fluggeländen für Luftfahr- zeuge bis 6.000 kg Fluggewicht. 2.3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 2.3.1.1 des jeweils diensttuenden Flugleiters einschließlich des Startleiters, der vom Geländehalter bestellt und von der zustän- digen Luftfahrtbehörde bestätigt ist, soweit er aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird 2.3.1.2 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grund- stücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich der versicherten Tätigkeit dienen; 2.3.1.3 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten auf den der versicherten Tätigkeit dienenden Grundstücken, sofern die Kosten der Bauarbeiten im einzelnen Fall auf nicht mehr als 50.000,– EUR zu veranschlagen sind; 2.3.1.4 als früherer Besitzer dieser Grundstücke aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 2.3.1.5 der Zwangs- oder Insolvenzverwalter in dieser Eigen- schaft. 2.3.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Landesbeauf- tragten für Luftaufsicht.

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