Haftpflichtversicherung für Landeplätze und Fluggelände. soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich mitversichert – Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Unterhaltung und Betrieb von Landeplätzen oder Fluggeländen für Luftfahr- zeuge bis 6.000 kg Fluggewicht.
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