Haftung der Badeanstalt. 1. Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Xxxx durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. 2. Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprungturm, Sauna etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen. 3. Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die durch Wasserkontakt verursacht werden. 4. Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren. 5. Für abgelegte bzw. üblicherweise eingebrachte Sachen, insbesondere Geld oder Wertgegenstände, haftet der Betreiber nur im Rahmen der gesetzlichen bzw. Versicherungsbestimmungen; dies jedoch nur dann, wenn diese Sachen in einem ordnungsgemäß versperrten Kasten verwahrt werden.
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Samples: Badebesuchsvertrag, Badebesuchsvertrag
Haftung der Badeanstalt. (1. ) Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Xxxx durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.
(2. ) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, SprungturmSauna, Sauna Solarium etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder EinschränkungenEinschränkungen im Sinne von Punkt1.3.Abs.2.
(3) Für nicht vorhersehbare Ereignisse, welche die Benützung der Anlage nicht mehr ermöglichen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Eintrittsentgelte. Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die durch Wasserkontakt verursacht werden.(Kein Eintrittsersatz)
(4. ) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.
5. Für abgelegte bzw. üblicherweise eingebrachte Sachen, insbesondere Geld oder Wertgegenstände, haftet der Betreiber nur im Rahmen der gesetzlichen bzw. Versicherungsbestimmungen; dies jedoch nur dann, wenn diese Sachen in einem ordnungsgemäß versperrten Kasten verwahrt werden.
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Samples: Badebesuchsvertrag
Haftung der Badeanstalt. (1. ) Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Xxxx durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.
(2. ) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprungturm, Sauna etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder EinschränkungenEinschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2.
(3. Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden an Gegenständen, die durch Wasserkontakt verursacht werden.
4. ) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.
5. Für abgelegte bzw. üblicherweise eingebrachte Sachen, insbesondere Geld oder Wertgegenstände, haftet der Betreiber nur im Rahmen der gesetzlichen bzw. Versicherungsbestimmungen; dies jedoch nur dann, wenn diese Sachen in einem ordnungsgemäß versperrten Kasten verwahrt werden.
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