Common use of Haftung des Anlegers Clause in Contracts

Haftung des Anlegers. Gemäß den §§ 171 ff. HGB haftet der Anleger, der sich unmittel- bar als Kommanditist an dem Publikums-AIF beteiligt, gegenüber den Gläubigern des Publikums-AIF bis zur Höhe seiner im Han- delsregister eingetragenen Haftsumme. Die persönliche Haftung des Anlegers für Verbindlichkeiten des Publikums-AIF erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage geleistet hat. Nach § 172 Abs. 4 HGB lebt die persönliche Haftung wieder auf, soweit der Anleger Ausschüttungen erhält, während sein Kapitalanteil durch Verluste und Ausschüttungen unter den Betrag der Haftsum- me herabgemindert ist. Auszahlungen an die Anleger, die dazu führen, dass bei dem persönlich haftenden Gesellschafter eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird, müssen bei entsprechen- der Anwendung der Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG an den Publikums-AIF zurückgezahlt werden. Anleger, die sich als Treu- geber an dem Publikums-AIF beteiligen, haften nicht unmittelbar für die Schulden des Publikums-AIF, vielmehr tritt die Treuhand- kommanditistin an ihre Stelle. Nach dem Treuhandvertrag ist der Treugeber jedoch verpflichtet, die Treuhandkommanditistin von ihrer Haftung aus der Beteiligung freizustellen. Demzufolge sind Treugeber und Direktkommanditisten wirtschaftlich, auch was Haftungsrisiken anbelangt, gleichgestellt. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass der Anleger mit seinem sonstigen Vermögen in Anspruch genommen werden kann. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.

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Haftung des Anlegers. Gemäß Ein unmittelbar als Kommanditist an der Investment-KG be- teiligter Anleger haftet gegenüber den Gläubigern der Invest- ment-KG nach §§ 171 ff. HGB haftet der Anleger, der sich unmittel- bar als Kommanditist an dem Publikums-AIF beteiligt, gegenüber den Gläubigern des Publikums-AIF bis zur Höhe seiner im Han- delsregister Handels- register eingetragenen Haftsumme. Die Sobald der Anleger seine Kommanditeinlage eingezahlt hat, erlischt seine persönliche Haftung des Anlegers für Verbindlichkeiten des Publikumsder Investment-AIF erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage geleistet hatKG. Nach Die persönli- che Haftung kann nach § 172 Abs. 4 HGB lebt die persönliche Haftung wieder aufwiederaufleben, soweit wenn der Anleger Ausschüttungen erhält, während obwohl sein Kapitalanteil Kapitalkonto durch Verluste und Ausschüttungen unter den einen geringeren Betrag der Haftsum- me herabgemindert istals die Haftsumme ausweist. Sofern durch Auszahlungen an die Anleger, die dazu führen, dass bei dem Anleger beim persönlich haftenden Gesellschafter eine Unterbilanz ein Bi- lanzverlust entsteht oder vertieft erhöht wird, müssen bei entsprechen- der Anwendung der Vorschriften der diese nach §§ 30, 31 GmbHG an den Publikumsdie Investment-AIF KG zurückgezahlt werden. Anleger, die sich Ein nur mittelbar als Treu- geber Treugeber der Treuhandkommanditistin an dem Publikumsder Investment-AIF beteiligen, haften KG beteiligter Anleger haftet dagegen nicht unmittelbar für die Schulden des Publikumsder Investment-AIFKG, vielmehr tritt da zunächst die Treuhand- kommanditistin an ihre StelleTreuhandkommanditistin haftet. Nach dem Treuhandvertrag Allerdings ist gemäß Treu- handvertrag der Treugeber jedoch und damit der Anleger verpflichtet, die Treuhandkommanditistin von ihrer Haftung aus der Beteiligung Betei- ligung freizustellen. Demzufolge Mittelbare und unmittelbare Anleger sind Treugeber und Direktkommanditisten wirtschaftlich, auch was somit in Bezug auf Haftungsrisiken anbelangt, wirtschaftlich gleichgestellt. Es ist somit kann nicht ausgeschlossenausgeschlossen werden, dass der Anleger mit seinem ihrem sonstigen Vermögen in Anspruch genommen werden kannwerden. Eine Nachschusspflicht besteht nichtEs be- steht keine Nachschusspflicht.

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