Haftung des Gastes für Schäden Musterklauseln

Haftung des Gastes für Schäden. 1. Der Xxxx haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. 2. Das Hotel kann vom Xxxx die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Haftung des Gastes für Schäden a) Sofern der Xxxx Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude und Inventar, die durch Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.
Haftung des Gastes für Schäden. 1. Sofern der Xxxx Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch die Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Xxxx eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist. 2. Das Gasthaus Mösle kann vom Xxxx die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Haftung des Gastes für Schäden. Der Xxxx haftet für alle Schäden am Gebäude, Inventar, des Inhabers oder der Mitarbeiter des Hotels, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus dem Bereich des Gastes oder durch ihn selber verursacht werden.
Haftung des Gastes für Schäden. Der Xxxx haftet für alle Schäden am Gebäude, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihm selbst verursacht werden. Soweit der Xxxx Unternehmer ist, haftet er unabhängig von einem Verschuldensnachweis durch den Veran- stalter, ein Verbraucher haftet nur im Verschuldensfalle.

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  • Haftung des Kunden 1. Der Kunde haftet für Schäden an Gebäude und/oder Inventar, die durch ihn selbst, seine Familienangehörigen oder Gäste, Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es obliegt dem Kunden, sich für derartige Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern. Das Hotel ist berechtigt, einen Nachweis über eine entsprechende Versicherung zu verlangen.