Haftung Des Lagerhalters. Der Lagerhalter haftet dem Lagernehmer für sorgfältige Ausführung des Auftrages. Er ist berechtigt, für die Ausführung des Auftrags Hilfspersonen resp. Substituten beizuziehen. Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in Lagerräumen mit Zimmertemperatur und nicht regulierter Luftfeuchtigkeit, nicht aber auf besondere Vorkehren oder eine besondere Behandlung des Gutes (spezielle Sicherheitsmassnahmen, Klimatechnik o.ä.) während der Lagerung, es sei denn, dass hierüber schriftliche Vereinbarun- gen getroffen worden sind. Der Lagerhalter übernimmt das Lagergut bei der Einlagerung an der Rampe oder Türschwelle und übergibt das Lagergut bei der Auslagerung an der Rampe oder Türschwelle. Der Be- und Entladevorgang ist in jedem Fall dem Haftungszeitraum des Auftraggebers zuzurechnen. Helfen Hilfspersonen oder Substituten des Lagerhalters beim Be- oder Entladevorgang mit, so gelten sie diesbezüglich als Hilfspersonen des Auftraggebers. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, den Zustand der Güter während der Einlagerungsdauer zu überprüfen. Stellt er aber offensichtliche Verände- rungen fest, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet er es dem Auftraggeber. Weitergehende Pflichten des Lagerhalters als die Meldung an den Auftraggeber bestehen nicht. Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder dem Lagerhalter noch etwaigen Unterbeauftragten zum Verschulden gereichen. Die Haftung des Lagerhalters für leichtes Verschulden wird nach Art. 100 OR wegbedungen. Ebenso wird die Haftung für leichtes Verschulden seiner Hilfspersonen oder Substituten wegbedungen. Vorbehalten bleiben anderweitige Abreden. Schäden, die auf die folgenden Ursachen zurückzuführen sind, begründen kein Verschulden des Lagerhalters: a) Rost-, Mäuse- und Mottenschäden (auch wenn eine Motten- schutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel; b) Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit; c) höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen; d) Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern; e) Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen. Affektionswerte werden nicht ersetzt. Die Haftung des Lagerhalters endet mit Beendigung des Lagervertrags.
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Haftung Des Lagerhalters. Der Lagerhalter haftet dem Lagernehmer für sorgfältige Ausführung des AuftragesAuf- trages. Er ist berechtigt, für die Ausführung des Auftrags Hilfspersonen resp. Substituten beizuziehen. Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in Lagerräumen mit Zimmertemperatur und nicht regulierter LuftfeuchtigkeitLuft- feuchtigkeit, nicht aber auf besondere Vorkehren oder eine besondere Behandlung Be- handlung des Gutes (spezielle Sicherheitsmassnahmen, Klimatechnik o.ä.) während der Lagerung, es sei denn, dass hierüber schriftliche Vereinbarun- gen getroffen worden sind. Der Lagerhalter übernimmt das Lagergut bei der Einlagerung an der Rampe oder Türschwelle und übergibt das Lagergut bei der Auslagerung an der Rampe oder Türschwelle. Der Be- und Entladevorgang ist in jedem Fall dem Haftungszeitraum des Auftraggebers zuzurechnen. Helfen Hilfspersonen oder Substituten des Lagerhalters beim Be- oder Entladevorgang mit, so gelten sie diesbezüglich als Hilfspersonen des Auftraggebers. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, den Zustand der Güter während der Einlagerungsdauer zu überprüfen. Stellt er aber offensichtliche Verände- rungen Veränderun- gen fest, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet er es dem Auftraggeber. Weitergehende Pflichten des Lagerhalters als die Meldung an den Auftraggeber bestehen nicht. Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände Um- stände entstanden ist, die weder dem Lagerhalter noch etwaigen Unterbeauftragten Unterbe- auftragten zum Verschulden gereichen. Die Haftung des Lagerhalters für leichtes Verschulden wird nach Art. 100 OR wegbedungen. Ebenso wird die Haftung für leichtes Verschulden seiner Hilfspersonen Hilfs- personen oder Substituten wegbedungen. Vorbehalten bleiben anderweitige Abreden. Schäden, die auf die folgenden Ursachen zurückzuführen sind, begründen kein Verschulden des Lagerhalters:
a) Rost-, Mäuse- und Mottenschäden (auch wenn eine Motten- schutzbehandlung Mottenschutzbe- handlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel;
b) Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der MöbelpoliturMöbel- politur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie Folgen Fol- gen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit;
c) höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen, Strom- oder Energieausfälle, Pandemien und Epidemien;
d) Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern;
e) Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen
f) direkte oder indirekte Schäden oder Folgeschäden, welche dem Auf- traggeber oder Dritten insbesondere infolge von Cyber-Attacken, Ha- cker-Angriffen, Viren, Spam-Mails, Übermittlungsfehlern, technischen Fehlleistungen oder Unterbrechungen, Missbrauch/Störungen des In- ternets, unserer Webseite, der auf unserer Webseite verlinkten Web- seiten, des Netzwerkes, der IT Infrastruktur oder Telekommunikations- netzes, sowie Datenmissbrauch durch Dritte oder Datenverlust, entste- hen;
g) Schäden verursacht durch Subunternehmer (soweit gesetzlich zulässig). Affektionswerte werden nicht ersetzt. Soweit eine Partei in Folge Höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist, wird sie von diesen Pflichten befreit. Die andere Partei wird so- weit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie die Partei aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert ist. Die betroffene Partei hat die andere Vertragspartei unverzüglich zu benach- richtigen und über die Gründe der Höheren Gewalt und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Sie wird sich bemühen, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass sie ihre Pflich- ten schnellstmöglich wieder erfüllen kann. Die Haftung des Lagerhalters endet mit Beendigung des Lagervertrags.
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Haftung Des Lagerhalters. Der Lagerhalter haftet dem Lagernehmer für sorgfältige Ausführung des Auftrages. Er ist berechtigt, für die Ausführung des Auftrags Hilfspersonen resp. Substituten beizuziehen. Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in Lagerräumen mit Zimmertemperatur und nicht regulierter Luftfeuchtigkeit, nicht aber auf besondere Vorkehren oder eine besondere Behandlung des Gutes (spezielle Sicherheitsmassnahmen, Klimatechnik o.ä.) während der Lagerung, es sei denn, dass hierüber schriftliche Vereinbarun- gen Vereinbarungen getroffen worden sind. Der Lagerhalter übernimmt das Lagergut bei der Einlagerung an der Rampe oder Türschwelle und übergibt das Lagergut bei der Auslagerung an der Rampe oder Türschwelle. Der Be- und Entladevorgang ist in jedem Fall dem Haftungszeitraum des Auftraggebers zuzurechnen. Helfen Hilfspersonen oder Substituten des Lagerhalters beim Be- oder Entladevorgang mit, so gelten sie diesbezüglich als Hilfspersonen des Auftraggebers. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, den Zustand der Güter während der Einlagerungsdauer zu überprüfen. Stellt er aber offensichtliche Verände- rungen fest, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet er es dem Auftraggeber. Weitergehende Pflichten des Lagerhalters als die Meldung an den Auftraggeber bestehen nicht. Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder dem Lagerhalter noch etwaigen Unterbeauftragten zum Verschulden gereichen. Die Haftung des Lagerhalters für leichtes Verschulden wird nach Art. 100 OR wegbedungen. Ebenso wird die Haftung für leichtes Verschulden seiner Hilfspersonen oder Substituten wegbedungen. Vorbehalten bleiben anderweitige Abreden. Schäden, die auf die folgenden Ursachen zurückzuführen sind, begründen kein Verschulden des Lagerhalters:
a) Rost-, Mäuse- und Mottenschäden (auch wenn eine Motten- Motten-schutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel;
b) Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit;
c) höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen;
d) Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern;
e) Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen. Affektionswerte werden nicht ersetzt. Die Haftung des Lagerhalters endet mit Beendigung des Lagervertrags.
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Haftung Des Lagerhalters. Der Lagerhalter haftet dem Lagernehmer Auftraggeber für sorgfältige Ausführung sorgfältiges Ausführen des Auftrages. Er ist berechtigt, für die Ausführung des Auftrags Hilfspersonen resp. Substituten beizuziehen. Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf betrifft ausschliesslich die Aufbewahrung der Güter in geeigneten Lagerräumen mit (bei Zimmertemperatur und nicht regulierter Luftfeuchtigkeit, nicht aber auf besondere Vorkehren oder eine besondere Feuchtigkeit). Besondere Vorkehrungen und die Behandlung des Gutes (spezielle Sicherheitsmassnahmen, Klimatechnik o.ä.) während der Lagerung, es sei denn, dass hierüber schriftliche Vereinbarun- gen getroffen worden sind. Der Lagerhalter übernimmt das Lagergut bei der Einlagerung an der Rampe oder Türschwelle und übergibt das Lagergut bei der Auslagerung an der Rampe oder Türschwelle. Der Be- und Entladevorgang ist in jedem Fall dem Haftungszeitraum des Auftraggebers zuzurechnen. Helfen Hilfspersonen oder Substituten des Lagerhalters beim Be- oder Entladevorgang mit, so gelten sie diesbezüglich als Hilfspersonen des Auftraggebers. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, den Zustand der Güter während der Einlagerungsdauer zu überprüfenLagerung sind ausgenommen, wenn keine diesbezüglichen schriftlichen Abmachungen vorliegen. Stellt Der Lagerhalter überprüft regelmässig den Zustand seines Lagers. Falls er aber offensichtliche Verände- rungen festVeränderungen an Gütern feststellt, die einen Schaden oder eine Gefahr vermuten lassen, meldet hat er es dies dem AuftraggeberAuftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Weitergehende Pflichten Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, die nötigen Vorkehrungen zum Schutz des Lagerhalters als die Meldung an den Auftraggeber bestehen nichtLagergutes nach bestem Wissen allein zu treffen. Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die an denen weder dem der Lagerhalter noch etwaigen seine Unterbeauftragten zum die Schuld tragen oder nicht in der Lage waren, deren Folgen abzuwenden. Er haftet nur für Xxxxxxx, die nachweisbar durch grobes Verschulden gereichenvon ihm selbst oder von seinen Hilfspersonen entstanden sind. Die Haftung entfällt, wenn er nachweisen kann, dass er alle den Umständen entsprechend gebotene Sorgfalt angewendet hat, um den Schaden zu vermeiden. Die Haftung des Lagerhalters für leichtes Verschulden wird nach Artist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert der Ware zur Zeit des Verlustes oder der Beschädigung, höchstens aber auf den deklarierten Wert im Auftrag bzw. 100 OR wegbedungenLagerschein bzw. Ebenso wird auf CHF 500.–/m3 des beschädigten Gutes. Falls keine anderen Absprachen vereinbart wurden, ist die Haftung für leichtes Verschulden seiner Hilfspersonen oder Substituten wegbedungendes Lagerhalters auf CHF 25'000.– pro Ereignis beschränkt. Vorbehalten bleiben anderweitige Abreden. Schäden, In den nachfolgenden Fällen ist die auf die folgenden Ursachen zurückzuführen sind, begründen kein Verschulden Haftung des LagerhaltersLagerhalters ausgeschlossen:
a) Rost-wenn besonders empfindliche oder zerbrechliche Gegenstände wie Porzellan, Mäuse- Glas, Marmor, Lampen, Bilder, Spiegel, Kunstgegenstände, elektrische und Mottenschäden andere Apparate unverpackt zur Lagerung übergeben werden;
b) wenn das Lagergut falsch deklariert ist;
c) wenn Kleidungsstücke, Decken oder kleine Gegenstände ohne Verpackung zur Lagerung übergeben werden, die unverpackt Schaden nehmen oder verloren gehen können;
d) wenn Schäden entstehen durch Rost, Schimmel, Mäuse, Holzwurm oder Motten (auch wenn eine Motten- schutzbehandlung Mottenschutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel.
f) wenn Schäden entstehen infolge von Temperaturschwankungen oder Luftfeuchtigkeit;
bg) Leimlösungen, Schürfungen, bei Schäden durch Druckstellen, Glanzabgang an der MöbelpoliturOberflächenabschürfung, Leimlösungen, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von LuftfeuchtigkeitLinoleumteppichen;
c) höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen;
d) Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern;
e) Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen. Affektionswerte werden nicht ersetzt. Die Haftung des Lagerhalters endet mit Beendigung des Lagervertrags.
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