Common use of Haftung Des Lagerhalters Clause in Contracts

Haftung Des Lagerhalters. Der Lagerhalter haftet dem Lagernehmer für sorgfältige Ausführung des Auftrages. Er ist berechtigt, für die Ausführung des Auftrags Hilfspersonen resp. Substituten beizuziehen. Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in Lagerräumen mit Zimmertemperatur und nicht regulierter Luftfeuchtigkeit, nicht aber auf besondere Vorkehren oder eine besondere Behandlung des Gutes (spezielle Sicherheitsmassnahmen, Klimatechnik o.ä.) während der Lagerung, es sei denn, dass hierüber schriftliche Vereinbarun- gen getroffen worden sind. Der Lagerhalter übernimmt das Lagergut bei der Einlagerung an der Rampe oder Türschwelle und übergibt das Lagergut bei der Auslagerung an der Rampe oder Türschwelle. Der Be- und Entladevorgang ist in jedem Fall dem Haftungszeitraum des Auftraggebers zuzurechnen. Helfen Hilfspersonen oder Substituten des Lagerhalters beim Be- oder Entladevorgang mit, so gelten sie diesbezüglich als Hilfspersonen des Auftraggebers. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, den Zustand der Güter während der Einlagerungsdauer zu überprüfen. Stellt er aber offensichtliche Verände- rungen fest, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet er es dem Auftraggeber. Weitergehende Pflichten des Lagerhalters als die Meldung an den Auftraggeber bestehen nicht. Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder dem Lagerhalter noch etwaigen Unterbeauftragten zum Verschulden gereichen. Die Haftung des Lagerhalters für leichtes Verschulden wird nach Art. 100 OR wegbedungen. Ebenso wird die Haftung für leichtes Verschulden seiner Hilfspersonen oder Substituten wegbedungen. Vorbehalten bleiben anderweitige Abreden. Schäden, die auf die folgenden Ursachen zurückzuführen sind, begründen kein Verschulden des Lagerhalters:

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Samples: www.weber-vonesch.ch, moverich.ch

Haftung Des Lagerhalters. Der Lagerhalter haftet dem Lagernehmer für sorgfältige Ausführung des AuftragesAuf- trages. Er ist berechtigt, für die Ausführung des Auftrags Hilfspersonen resp. Substituten beizuziehen. Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in Lagerräumen mit Zimmertemperatur und nicht regulierter LuftfeuchtigkeitLuft- feuchtigkeit, nicht aber auf besondere Vorkehren oder eine besondere Behandlung Be- handlung des Gutes (spezielle Sicherheitsmassnahmen, Klimatechnik o.ä.) während der Lagerung, es sei denn, dass hierüber schriftliche Vereinbarun- gen getroffen worden sind. Der Lagerhalter übernimmt das Lagergut bei der Einlagerung an der Rampe oder Türschwelle und übergibt das Lagergut bei der Auslagerung an der Rampe oder Türschwelle. Der Be- und Entladevorgang ist in jedem Fall dem Haftungszeitraum des Auftraggebers zuzurechnen. Helfen Hilfspersonen oder Substituten des Lagerhalters beim Be- oder Entladevorgang mit, so gelten sie diesbezüglich als Hilfspersonen des Auftraggebers. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, den Zustand der Güter während der Einlagerungsdauer zu überprüfen. Stellt er aber offensichtliche Verände- rungen Veränderun- gen fest, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet er es dem Auftraggeber. Weitergehende Pflichten des Lagerhalters als die Meldung an den Auftraggeber bestehen nicht. Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände Um- stände entstanden ist, die weder dem Lagerhalter noch etwaigen Unterbeauftragten Unterbe- auftragten zum Verschulden gereichen. Die Haftung des Lagerhalters für leichtes Verschulden wird nach Art. 100 OR wegbedungen. Ebenso wird die Haftung für leichtes Verschulden seiner Hilfspersonen Hilfs- personen oder Substituten wegbedungen. Vorbehalten bleiben anderweitige Abreden. Schäden, die auf die folgenden Ursachen zurückzuführen sind, begründen kein Verschulden des Lagerhalters:

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Samples: www.welti-furrer.ch

Haftung Des Lagerhalters. Der Lagerhalter haftet dem Lagernehmer für sorgfältige Ausführung des Auftrages. Er ist berechtigt, für die Ausführung des Auftrags Hilfspersonen resp. Substituten beizuziehen. Die Sorgfaltspflicht des Lagerhalters erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in Lagerräumen mit Zimmertemperatur und nicht regulierter Luftfeuchtigkeit, nicht aber auf besondere Vorkehren oder eine besondere Behandlung des Gutes (spezielle Sicherheitsmassnahmen, Klimatechnik o.ä.) während der Lagerung, es sei denn, dass hierüber schriftliche Vereinbarun- gen Vereinbarungen getroffen worden sind. Der Lagerhalter übernimmt das Lagergut bei der Einlagerung an der Rampe oder Türschwelle und übergibt das Lagergut bei der Auslagerung an der Rampe oder Türschwelle. Der Be- und Entladevorgang ist in jedem Fall dem Haftungszeitraum des Auftraggebers zuzurechnen. Helfen Hilfspersonen oder Substituten des Lagerhalters beim Be- oder Entladevorgang mit, so gelten sie diesbezüglich als Hilfspersonen des Auftraggebers. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, den Zustand der Güter während der Einlagerungsdauer zu überprüfen. Stellt er aber offensichtliche Verände- rungen fest, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet er es dem Auftraggeber. Weitergehende Pflichten des Lagerhalters als die Meldung an den Auftraggeber bestehen nicht. Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder dem Lagerhalter noch etwaigen Unterbeauftragten zum Verschulden gereichen. Die Haftung des Lagerhalters für leichtes Verschulden wird nach Art. 100 OR wegbedungen. Ebenso wird die Haftung für leichtes Verschulden seiner Hilfspersonen oder Substituten wegbedungen. Vorbehalten bleiben anderweitige Abreden. Schäden, die auf die folgenden Ursachen zurückzuführen sind, begründen kein Verschulden des Lagerhalters:

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Samples: oberli-ag.ch