Common use of Haftung Des Lagerhalters Clause in Contracts

Haftung Des Lagerhalters. Der Lagerhalter haftet dem Lagernehmer für sorgfältige Ausführung des Auftrages. Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder der Lagerhalter noch etwaige Unterbeauftragte vermeiden und / oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Er haftet nur für nachweisbar durch grobes Verschulden von ihm selbst oder von seinen Hilfspersonen verursachten entstandenen Schäden; im letzteren Fall nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung des Lagerhalters ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert am Einlagerungsort der Ware zur Zeit des Verlustes oder der Beschädigung, höchstens aber auf CHF 20‘000.- pro Ereignis. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen (siehe unter 6.). Die Haftung des Lagerhalters ist in nachfolgenden Fällen wegbedungen: a) für unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Lampenschirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegen stände, elektrische und andere Apparate; b) für Folgen falscher Deklaration; c) für unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind; d) für Verderb von Pflanzen, Nahrungs- und Genussmitteln u.a.m.; e) für Rost-, Mäuse- und Mottenschäden (auch wenn eine Mottenschutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel; f) für Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit; g) für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten sowie Gegenstände mit Affektionswert, sowie solche, die verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen worden sind; h) für Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen; i) für Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern; j) für Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen. Die Haftung des Lagerhalters für den Zustand und Bestand der Ware endet im Zeitpunkt, in welchem der Lagernehmer oder dessen Beauftragter das Gut ohne spezifischen Vorbehalt angenommen hat (siehe unter 14.).

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Samples: Lagerhaltungsvertrag

Haftung Des Lagerhalters. Der Lagerhalter haftet dem Lagernehmer für sorgfältige Ausführung des Auftrages. Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder der Lagerhalter noch etwaige Unterbeauftragte vermeiden und / und/oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Er haftet nur für nachweisbar durch grobes Verschulden von ihm selbst oder von seinen Hilfspersonen verursachten entstandenen entstandene Schäden; im letzteren Fall nur, soweit er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung des Lagerhalters ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert am Einlagerungsort der Ware zur Zeit des Verlustes oder der Beschädigung, höchstens aber auf den deklarierten Wert im Lager- schein, bzw. auf CHF 20‘000.- pro Ereignis500.–/m3 des beschädigten Gutes. Pro Ereignis ist die Haftung des Lagerhalters auf CHF 25'000.– be- schränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen Versicherungs- absprachen (siehe unter 6.Art. 6 nachfolgend). Die Haftung des Lagerhalters ist in nachfolgenden Fällen wegbedungen: wegbe- dungen: a) für unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, LampenschirmeLampen- schirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegen ständeKunstgegenstände, elektrische und andere an- dere Apparate; ; b) für Folgen falscher Deklaration; ; c) für unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind; ; d) für Verderb von Pflanzen, Nahrungs- und Genussmitteln u.a.m.; ; e) für Rost-, Mäuse- und Mottenschäden (auch wenn eine Mottenschutzbehandlung Motten- schutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel; ; f) für Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit; ; g) für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten sowie Gegenstände mit Affektionswert, sowie solche, die verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen worden sind; ; h) für Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen; ; i) für Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern; ; j) für Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen. Die Haftung des Lagerhalters für den Zustand und Bestand der Ware endet im Zeitpunkt, in welchem der Lagernehmer oder dessen Beauftragter Beauf- tragter das Gut ohne spezifischen Vorbehalt angenommen hat (siehe unter Art. 14.).

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Samples: Lagerbedingungen

Haftung Des Lagerhalters. Der Lagerhalter haftet gegenüber dem Lagernehmer für eine sorgfältige Ausführung des Auftrages. Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder der Lagerhalter noch etwaige Unterbeauftragte Unterbeauf- tragte vermeiden und / oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Er haftet nur für nachweisbar durch grobes Verschulden von ihm selbst oder von seinen Hilfspersonen verursachten entstandenen Schäden; im letzteren Fall nur, soweit er nicht nachweistnach- weist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung des Lagerhalters ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert am Einlagerungsort der Ware zur Zeit des Verlustes oder der Beschädigung, höchstens aber auf CHF 20‘000.- pro Ereignis. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen (siehe unter 6.). Die Haftung des Lagerhalters ist in nachfolgenden Fällen wegbedungen: a) für unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Lampenschirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegen ständeKunstgegenstände, elektrische und andere Apparate; ; b) für Folgen falscher Deklaration; ; c) für unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind; ; d) für Verderb von Pflanzen, Nahrungs- und Genussmitteln u.a.m.; ; e) für Rost-, Mäuse- und Mottenschäden (auch wenn eine Mottenschutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel; ; f) für Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen Linole- umteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit; ; g) für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten Antiqui- täten sowie Gegenstände mit Affektionswert, sowie solche, die verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen worden sind; ; h) für Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen; ; i) für Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern; ; j) für Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen. Die Haftung des Lagerhalters für den Zustand und Bestand der Ware endet im Zeitpunkt, in welchem der Lagernehmer oder dessen Beauftragter das Gut ohne spezifischen Vorbehalt angenommen hat (siehe unter Art. 14.). k) Einlagerung durch Kunden selber oder durch Drittbeauftragte.

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Samples: Allgemeine Lagerbedingungen

Haftung Des Lagerhalters. Der Lagerhalter haftet gegenüber dem Lagernehmer für eine sorgfältige Ausführung des Auftrages. Der Lagerhalter ist von jeder Haftung befreit, wenn ein Schaden durch Umstände entstanden ist, die weder der Lagerhalter noch etwaige Unterbeauftragte Unterbeauf- tragte vermeiden und / oder deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Er haftet nur für nachweisbar durch grobes Verschulden von ihm selbst oder von seinen Hilfspersonen verursachten entstandenen Schäden; im letzteren Fall nur, soweit er nicht nachweistnach- weist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung des Lagerhalters ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert am Einlagerungsort der Ware zur Zeit des Verlustes oder der Beschädigung, höchstens aber auf CHF 20‘000.- pro Ereignis. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen (siehe unter 6.). Die Haftung des Lagerhalters ist in nachfolgenden Fällen wegbedungen: a) für unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Lampenschirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegen ständeKunstgegenstände, elektrische und andere Apparate; ; b) für Folgen falscher Deklaration; ; c) für unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, Lampen, Dekormaterial sowie überhaupt über- haupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind; ; d) für Verderb von Pflanzen, Nahrungs- und Genussmitteln u.a.m.; ; e) für Rost-, Mäuse- und Mottenschäden (auch wenn eine Mottenschutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel; ; f) für Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen Linole- umteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit; ; g) für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Bilder, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten sowie Gegenstände mit Affektionswert, sowie solche, die verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen über- nommen worden sind; ; h) für Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen; ; i) für Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern; ; j) für Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen. Die Haftung des Lagerhalters für den Zustand und Bestand der Ware endet im Zeitpunkt, in welchem der Lagernehmer oder dessen Beauftragter das Gut ohne spezifischen Vorbehalt angenommen hat (siehe unter Art. 14.). k) bei Einbruchdiebstahl ins Lagergebäude l) Einlagerung/Auslagerung durch Kunden selber oder durch Drittbeauftragte.

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Samples: Allgemeine Lagerbedingungen