Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Aus führung. Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforde rung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lie feranten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Perso nal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht übersteigen.