Gewährleistung, Haftung für Mängel Musterklauseln

Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr- schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewähr- leistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleis- tungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungs- frist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Scha- densminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. 10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Auffor- derung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh- rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach- besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht über- steigen. 10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrück- lich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei- se, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwer- wiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erhe...
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. 10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. 10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. 10.4 Von der Gewährleistung und Haftung des...
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 15.1. Die Parteien vereinbaren die Dauer der Gewährleistung für die fachgemässe und sorgfältige Erbringung der Leistungen ab deren Abnahme. Wird die Abnahme der Leistungen aus Gründen verzögert, welche die ASE Technik AG nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens nach einer durch die Parteien zu vereinbarenden Zeit nach Beendigung der Leistungen. 15.2. Erweisen sich die Leistungen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist nachweislich als nicht fachgemäss und nicht sorgfältig erbracht, wird die ASE Technik AG auf schriftliche Anforderung des Bestellers die betreffenden Leistungen innert einer angemessenen Frist nachbessern, sofern der Besteller der ASE Technik AG die Mängel während der Gewährleistungsfrist unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat und diese nicht schon bei der Abnahme ersichtlich waren. Die ASE Technik AG trägt die ihr anfallenden Kosten der Nachbesserung. 15.3. Eine entsprechende Gewährleistung für Leistungen, die vom Personal des Bestellers erbracht werden, übernimmt die ASE Technik AG nur, sofern die Mängel nachweislich durch Erteilung von Weisungen oder Überwachung durch ihr Personal grobfahrlässig verursacht wurden. 15.4. Für Leistungen von Subunternehmern, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt die ASE Technik AG die Gewährleistung ausschliesslich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen des betreffenden Subunternehmers. 15.5. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind in dieser Ziffer 15. ausdrücklich und abschliessend geregelt. Andere und darüberhinausgehende Ansprüche sind wegbedungen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Falle von grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht der ASE Technik AG. 15.6. Im Falle mangelhafter Beratung und dergleichen oder Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet die ASE Technik AG gegenüber dem Besteller ausschliesslich bei grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht.
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 13.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate im 1-Schichtbetrieb oder max. 2'000 Betriebsstunden. Es zählt das Ersterreichte. Die Gewährleistungs-frist beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Ist eine Abnahme beim Besteller vor Ort vereinbart, beginnt die Gewährleistungsfrist nach dieser Abnahme, jedoch spätestens 4 Wochen nach Auslieferung. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Ge- währleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Ver- sandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur, höchsten aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Dop- pelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz be- trägt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, fall ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. 10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferung des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechtem Materials, fehlerhafter Konstruktion oder man- gelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Xxxx auszubessern oder zu ersetzen. Ersetze Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf ver- zichtet.
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 15.1. Haftung für Mängel in Material und Ausführung: Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers, alle Teile der Lieferung, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder fehlerhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind, kostenlos nachzubessern oder zu ersetzen und mangelhafte Lieferungen kostenlos zurückzunehmen. 15.2. Haftung für zugesicherte Eigenschaften: Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. 15.3. Schadensansprüche aller Art werden der Haftpflichtversicherung des Lieferanten gemeldet und von dieser abschließend beurteilt (Auszug aus den Versicherungsbedingungen: „Die Leistung der Versicherung besteht in der Entschädigung begründeter Ansprüche.“).
Gewährleistung, Haftung für Mängel. Warranty, liability for defects
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 8.1. Wir gewähren auf allen vertriebenen Produkten die Originalgarantie des Herstellers. Die Baer création AG gewährt eine Garantie für die Tauglichkeit der Kaufsache zum vorausgesetzten Gebrauch. Die Garantiezeit beginnt am Datum des Verkaufes bzw. am Tage der Übergabe des Kaufgegenstandes. Der Käufer ist verpflichtet, allfällige Mängel unverzüglich der Baer création AG zu melden. Mit der Durchführung von eigenen Reparaturen oder Reparaturen durch Dritte wird der Anspruch auf Garantieleistungen verwirkt. Die Baer création AG ist berechtigt, nach eigener Xxxx Reparaturen oder eine Ersatzlieferung zu leisten. Wandelung, Minderung, Rücktritt und alle darüber hinausgehenden Schadenersatzforderungen seitens des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen. 8.2. Alle anderen unmittelbaren und /oder mittelbaren, direkten und/oder indirekten Schäden und/oder Folgeschäden sind von der Gewährleistung und Haftung der Baer création AG ausgeschlossen.
Gewährleistung, Haftung für Mängel dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Verkäufer nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
Gewährleistung, Haftung für Mängel. 8.1 Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. 8.2 Ohne anders lautende Regelung beträgt die Gewähr-leistungsfrist vierundzwanzig (24) Monate, gerechnet ab dem Empfang der Lieferung durch den Besteller. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt des Ersatzes oder der Reparatur neu zu laufen. 8.3 Entsprechen die Lieferungen und Leistungen nicht den vereinbarten Spezifikationen, so stehen dem Besteller die entspre-chenden gesetzlichen Ansprüche zu. 8.4 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant ausserdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.